Liebe Forenmitglieder,
verliert man das Recht auf einen Kostenwiderspruch, wenn man sich dieses in der Abschlusserklärung
nicht ausdrücklich vorbehält? Wenn man etwa formuliert:
"Ich erkenne die einstweilige Verfügung des Gerichtes ..... vom .....als endgültige Regelung an und verzichte auf
Einlegung des Widerspruchs gemäß §§ 924
, 936 ZPO
, Fristsetzung zur Hauptsache gemäß §§ 926,936 ZPO
und Aufhebungsantrag wegen veränderter Umstände gemäß §§ 927
, 936 ZPO
.", schliesst dann die Nennung
von § 924 einen Kostenwiderspruch aus, weil ein solcher ein "Unterfall" von §924 sei?
-vielen Dank
Einstweilige Verfügung - Abschlusserklärung bei beabsichtigtem Kostenwiderspruch
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Hallo "Goldwaage",
ich würde Ihre Abschlusserklärung derart auslegen, dass auch ein Kostenwiderspruch Ihrem Verzicht zu unterwerfen ist.
Immerhin hat der Gläubiger ja auch ein berechtigtes Interesse daran, endgültige Klarheit über die Rechtslage zu schaffen, wobei zudem hier grds. die Beschränkung eines Widerspruchs eindeutig erkennbar sein muss (vgl. OLG Hamm MDR 1989, 1001; OLG Hamburg MDR 1989, 1002).
Sie könnten dies ja "überprüfen" lassen, in dem Sie Widerspruch einlegen und abwarten, ob Ihr Gesuch als unzulässig verworfen wird.
Hallo AntoineDF,
das habe ich leider schon "überprüft", und anscheinend tendiert das Gericht auch zu Ihrer Ansicht.
Ich war der Meinung, mit dieser Formulierung nur die verhängten Verbote (den eigentlichen Inhalt der
Verfügung) akzeptiert zu haben. Der Kostenwiderspruch wurde fast gleichzeitig separat von meinem RA eingelegt.
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Guten Morgen,
das habe ich leider befürchtet. Ihnen bliebe daher nur noch die Möglichkeit, entsprechendes Rechtsmittel einzulegen oder die Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren.
In der Erwiderung auf den Kostenwiderspruch hat der Antragsteller ausschließlich damit argumentiert,
dass er eine Abmahnung geschickt und ich diese ignoriert habe. Implizit zeigt dies, dass er die Abschluss-
erklärung selber nicht dahingehend verstanden hat, dass sie einen Kostenwiderspruch ausschliesst.
Ist dies rechtlich zur Wertung der Erklärung relevant?
Nein, denn die rechtliche Wertung nimmt das Gericht vor und das kann auch aus rechtlichen Gründen, die keine Partei angesprochen hat, dazu kommen, dass der Kostenwiderspruch abzuweisen ist.
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