Einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht / Vergleich

19. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)
Einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht / Vergleich

Hallo,

Ein Arbeitnehmer (AN) beantragt eine einstweilige Verfügung gegen seinen Arbeitgeber (AG). Kammertermin ist bereits anberaumt, AN und AG sind geladen. AN ist anwaltlich nicht vertreten.

Nun ist es ja so, dass vor dem Arbeitsgericht die Richter stets auf einen Vergleich hinarbeiten sollen.
Gilt das auch bei einstweiligen Verfügungen?
Wird das Gericht im Kammertermin zuerst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen?
Wenn nein: Könnte einer der Beteiligten (AN, AG, oder gar beide) das anregen?

Im "normalen" Arbeitsgerichtsverfahren fallen keine Gerichtskosten an, wenn es durch einen Vergleich endet. Wäre das auch hier der Fall, wenn sich AN und AG im Termin vergleichen, so dass über die einstweilige Verfügung nicht mehr entschieden werden muss?

Vor dem Arbeitsgericht muss in der ersten Instanz die unterlegene Partei nicht die Anwaltskosten der obsiegenden Partei tragen. Gilt das auch bei einstweiligen Verfügungen?

Hintergrund: AN ist an einer gütlichen Einigung mit dem AG durchaus interessiert, zum einen weil er ja noch viele Jahre weiter beim AG arbeiten möchte, aber auch um die Kosten niedrig zu halten. Normalerweise gibt es dafür ja den Gütetermin, aber wegen der einstweiligen Verfügung kommt es gleich zum Kammertermin ...

Vielen Dank.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."



-- Editiert drkabo am 19.09.2014 01:12

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wird das Gericht im Kammertermin zuerst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen?


nein, das Gericht wird im Kammertermin im Verfahren der einweiligen Verfügung nicht auf eine gütliche Einigung hinarbeiten und auch nicht versuchen, diese zu erzielen. Dies wäre mit den Besonderheiten des Eilverfahrens schlichtweg nicht vereinbar.

Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich der besondere Charakter der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier soll auf möglichst schnellem Wege eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das Güteverfahren ermöglicht aber eine solche Entscheidung nicht.

Im Übrigen bezwecken einstweilige Verfahren aber grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung. Im Hauptsacheverfahren hätten AN und AG dann die Möglichkeit, eine Güteverhandlung durchzuführen.

Beide Parteien sollten daher das Urteil abwarten und dann, sofern noch gewünscht, im Hauptsacheverfahren eine gütliche Einigung anstrengen.

quote:

Wenn nein: Könnte einer der Beteiligten (AN, AG, oder gar beide) das anregen?


Anregen ja, was von dem/der Vorsitzenden aber unberücksichtigt bleiben würde (aus Gründen wie vor).

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Vielen Dank für die Antwort.

Der AN hält es für möglich, dass der der AG dem AN im letzten Moment (= in der laufenden Verhandlung) doch noch entgegen kommen wird, so dass die einstweilige Verfügung möglicherweise überflüssig werden könnte.
Dem würde sich das Gericht doch nicht verschließen, oder?



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

sehr gerne. Danke auch von meiner Seite für die freundliche Rückmeldung.

Ich verstehe Ihren Einwand allein schon deshalb, dass § 54 Abs. 1 ArbGG keinen Unterschied zwischen "normalen" Klageverfahren und Eilverfahren (einstweiligen Verfügungen) macht. Jedoch unterstelle ich Einigkeit darüber, dass es der Anberaumung einer Güteverhandlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grds. nicht bedarf. Immerhin erfordert die besondere Dringlichkeit eine schnelle streitige Verhandlung vor der Kammer, die andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Nicht vergessen werden darf auch, dass es das Ziel derartiger Verfahren ist, auch nur eine vorläufige Regelung zu finden. Die endgültige Entscheidung fällt erst in einem Hauptsacheverfahren. Diese Besonderheiten stünden einem vorgeschalteten Güteverfahren also entgegen. Die Güteverhandlung ist also erst im Hauptsacheverfahre zu führen.

Zudem ist zu beachten, dass der Kammertermin unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter anberaumt wird. § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG schreibt hingegen ausdrücklich vor, dass die Güteverhandlung ausschließlich vor dem Vorsitzenden stattfindet. Die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter steht weder zur Disposition des Vorsitzenden noch der Parteien. Indes ist strittig, ob die ehrenamtlichen Richter passiv an der Güteverhandlung teilnehmen dürfen. Interessant ist dies deshalb, da diese Situation durchaus in Ihrem fiktiven Fall auftreten kann, nämlich dann, wenn die Güteverhandlung der streitigen Verhandlung zeitlich unmittelbar vorgeschaltet ist. Überwiegend wird dies als unzulässig angesehen (vgl. Hauck/Helml ArbGG § 54 Rn 7; ErfK/Koch ArbGG § 54 Rn 4). Eine aktive Teilnahme ist demgemäß unzulässig. Die Anwesenheit im Sitzungssaal selbst ist aber zulässig (Hauck/Helml ArbGG § 54 Rn 7). Entscheidend ist also allein, ob die ehrenamtlichen Richter auf der Richterbank sitzen dürfen.

Eine gütliche Einigung während der mündlichen Verhandlung ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sie kann dennoch herbeigeführt werden. Allerdings ist dies wohl aus Gründen wie vor sehr unwahrscheinlich.

Der AN sollte sich daher in Ihrem fiktiven Fall darauf einstellen, erst im anschließenden Hauptsacheverfahren auf eine gütliche Einigung hinarbeiten zu können.

Wie ich nun sehe, fragten Sie in Ihrer Ausgangsfrage auch nach den Kosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Entschuldigung, das habe ich übersehen. Auch hier gilt, dass die obsiegende Partei eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands nicht verlangen kann. Die Vorschrift des § 12a ArbGG gilt in allen Verfahren des § 2 ArbGG, also auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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-- Editiert AntoineDeFisherman am 20.09.2014 18:11

-- Editiert AntoineDeFisherman am 20.09.2014 18:13

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@AntoineDeFisherman,
da Ihre Antworten hier im Laienforum den Eindruck erwecken, es würde sich um rechtsverbindliche Antworten einer Anwältin halten:
Ist dem so, sind dies rechtsverbindliche Antworten einer Anwältin in einem Laienforum?


-- Editiert altona01 am 24.09.2014 21:30

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