Einstweilige Verfügung - und dann?

5. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstweilige Verfügung - und dann?

Hallo allerseits,

ich habe einen Artikel gekauft, bezahlt und nicht erhalten. Da ich dringend auf diesen angewiesen bin, würde ich gerne meinen Herausgabeanspruch mittels einstweiliger Verfügung feststellen lassen. Meine Frage wäre nun: wie geht es dann weiter? Erfährt der Antragsgegner von der Verfügung? Oder muss ich sie ihm zunächst einmal zustellen lassen (wie)? Über den GV-Verteiler? Und zuguter Letzt: wie setze ich meinen Anspruch dann letztlich durch, falls der Verkäufer daraufhin nur müde lächelt?

Lieben Dank im Voraus
Pasci

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Letzt: wie setze ich meinen Anspruch dann letztlich durch, falls der Verkäufer daraufhin nur müde lächelt?

Mittels eines Gerichtsverfahrens - vorraussichtlicher Start: Corona + 3-8 Monate


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage wäre nun: wie geht es dann weiter?


Darüber muss man sich keine Gedanken machen, da das Gericht keine einstweilige Verfügung erlassen wird.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Einen Herausgabeanspruch per e.V. durchsetzen ?
Wie will man diese vollstrecken ? Geht nur über die Androhung durch Geld und Haftstrafen und dauert. Außerdem, kann der Vollstreckungsgegner die Klage zur Hauptsache erzwingen. ( § 926 ZPO )
Ob die notwenige eilbedürftig wirklich begründet werden kann ? Brauche ich dringend wird da wohl nicht reichen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Darüber muss man sich keine Gedanken machen, da das Gericht keine einstweilige Verfügung erlassen wird.
Das verstehe ich nicht.. LTO bietet doch sogar ein Muster für diesen Fall an. Warum soll das nicht klappen? Und wenn nicht: was soll ich stattdessen tun? Klagen würde (wie oben beschrieben) ja zu lange dauern.

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#5
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ob die notwenige eilbedürftig wirklich begründet werden kann ? Brauche ich dringend wird da wohl nicht reichen.
Nehmen wir mal an, es geht um einen Artikel in fünfstelliger Größenordnung. Angesichts des Geschriebenen: was wäre denn Ihr Rat in der Situation?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Gleich ein Hauptverfahren, statt einstzw. Verfügung und im Antrag den Zusatz nach § 888 ZPO nicht vergessen;
"bei Meidung einer Geldstrafe und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten",

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
würde ich gerne meinen Herausgabeanspruch mittels einstweiliger Verfügung feststellen lassen.
Soll das Gericht das wirklich nur "feststellen"? Oder wollen Sie, dass der Schuldner aus dieser Verfügung dann auch verpflichtet wird, die Sache wirklich herauszugeben? Ersteres können Sie vermutlich in jeder Hinsicht vergessen. Letzteres würde ich noch immer sehr kritisch sehen:

Zitat:
Warum soll das nicht klappen?
Möglicherweise wird es nicht "klappen", weil die Anforderungen dafür zu hoch sind. Sie wollen diese Sache unbedingt haben, der andere will sie unbedingt behalten. Warum sollte ein Gericht sich da einmischen und die Sache erstmal an Sie geben, während noch gar kein richtiges Urteil vorliegt? Das könnte es vielleicht machen, wenn es wirklich sher wahrscheinlich ist, dass dieses Urteil am Ende zu Ihren Gusten ausfallen wird und es wirklich sehr wichtig ist, dass Sie genau diese eine Sache von genau diesem einen Schuldner genau jetzt schon bekommen. Ist das der Fall?

Zitat:
Und wenn nicht: was soll ich stattdessen tun?
Eine vergleichbare Sache wonanders beschaffen, also kaufen oder mieten. Dem Schuldner das am besten vorher mitteilen (und noch besser: einen Anwalt fragen, wie man ihm das am besten mitteilt).

Zitat:
was wäre denn Ihr Rat in der Situation?
Einen Anwalt zu beauftragen. Wenn es hier wirklich schnell gehen soll, dann kann der Anwalt am ehesten dafür Sorgen, das keine unnötigen Fehler begangen werden.

Der Anwalt kann dann durchaus auch prüfen, ob hier nicht doch einstweiliger Rechtsschutz denkbar ist. Geht man doch lieber den Weg über eine Ersatzbeschaffung, dann weiß der Anwalt auch, wie man dabei Zusatzkosten vermeidet bzw. diese möglichst dem Schuldner auferlegt.

Vor allem aber würde der Anwalt zunächst nochmals einen Brief an den Schuldner senden. Wenn der Brief von einem Anwalt kommt, macht das auf manche Schuldner einen anderen Eindruck.

Was soll das denn für eine Sache sein? Ist diese wirklich einmalig? Und welche Funktion soll sie haben? Gibt es keine anderen Sachen, die diese Funktion haben?

Was könnte denn der Grund dafür sein, dass der Verkäufer die Sache jetzt nicht herausgibt?

Vor allem aber: Meinen Sie, dass bei dem Käufer genug Geld vorhanden ist?

Und fall die Sache wirklich einmalig sein sollte: Was wäre, wenn diese nun kaputt/verschwunden sein sollte?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort!

Um das Problem etwas näher zu erläutern und auch die Simplizität, von denen einige der vorangestellten Antworten auszugehen schienen zu nehmen: bei dem Artikel handelt es sich um ein höherwertiges Fahrzeug. Dieses Fahrzeug wurde auch angeliefert (ist im Besitz des Käufers). Der Besitzer muss dieses Fahrzeug dringend in Betrieb nehmen, allerdings weigert sich der (gewerbliche) Verkäufer aus nicht genannten, in jedem Fall aber nichtigen Gründen, die Zulassungsbescheinigung zu übersenden, womit das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden kann. Auf Anraten eines RA wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die bisherigen Antworten ("klappt nicht", Ersatzbeschaffung, Klage dauert 10 Monate...) helfen hier also rein praktisch leider nicht weiter

-- Editiert von DerPascal am 07.05.2020 04:09

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#9
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Im Eingangspost schreibst du:

Zitat:
würde ich gerne meinen Herausgabeanspruch mittels einstweiliger Verfügung feststellen lassen

jetzt heißt es:
Zitat:
Auf Anraten eines RA wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt


Was denn nun?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Auf Anraten eines RA wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Mit welchem Inhalt genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
ich habe einen Artikel gekauft, bezahlt und nicht erhalten.
Zitat (von DerPascal):
Dieses Fahrzeug wurde auch angeliefert (ist im Besitz des Käufers).
Was nun? Artikel erhalten oder doch nicht?

Zitat (von DerPascal):
allerdings weigert sich der (gewerbliche) Verkäufer aus nicht genannten, in jedem Fall aber nichtigen Gründen, die Zulassungsbescheinigung zu übersenden
Ist ja wohl ein vollkommen anderer Sachverhalt.

Zitat (von DerPascal):
Auf Anraten eines RA wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Und was sollen dann Deine Fragen hier?

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