Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung, muss GV ruhen?

8. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)
Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung, muss GV ruhen?

Hallo,

wenn Jemand gegen die Art und Weise einer Zwangsvollstreckung eine Erinnerung beim zuständigen Gericht einlegt und der Gerichtsvollzieher schriftlich vom Schuldner über die Erinnerung informiert wird, reicht das? Oder kann der GV weiter vollstrecken?
Die Erinnerung wurde kurz vor dme Termin zur eidesstattlichen Versicherung eingereicht, daher die Frage.



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"MfG briwie"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Das kommt wohl auf die Begründung/Beweise an, die dem Gericht bei der Erinnerung angegeben wird.

Der GV war also schon da? Hat er sich nicht korrekt verhalten?

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#2
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)

Nein, der Gerichtsvollzieher hat sich nicht korrekt verhalten. Er hat trotz Hinweis auf nicht vollstreckbaren Titel versucht zu vollstrecken. Der Gläubiger (eine Amtsperson, also RA) wollte Kosten vollstrecken, die nicht vollstreckt werden konnten da der Betrag schon beglichen war. Nach einigem Hin und Her hat der Gläubiger seine Forderung rückgängig gemacht, aber der Gerichtsvollzieher will seine Auslagen haben und will diese zwangsvollstrecken, dagegen wurde eine Erinnerung eingelegt.
Ich wollte nur wissen, ob der GV abwarten muss wie das Vollstreckungsgericht entscheidet bevor er weiter vollstrecken kann, oder ob er das unabhängig davon machen kann. Das scheint wohl keiner genau zu wissen???

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"MfG briwie"

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

So lange kein Antrag auf einstweilige Einstellung gestellt und auch entschieden wird, kann die Vollstreckung weiter laufen.

Im Übrigen sehe ich hier auch keinen Fehler des GV. Ein Titel, der grundsätzlich vollstreckungsfähig war, lag ja wohl vor. Einziger Einwand scheint ja wohl zu sein, dass der Betrag des Titels bereits ausgeglichen war. Ein reiner Hinweis so nach dem Motto 'Ich habe bereits gezahlt' reicht aber nicht. Die Erfüllung kann eigentlich nur durch die in § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO genannten Unterlagen nachgewiesen werden.

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