Erkennungsdienstliche Behandlung von Zeugen zulässig?

30. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Behandlung von Zeugen zulässig?

Ist es zulässig, daß ein Zeuge (oder allgemein eine nicht einer Straftat verdächtige Person) gegen seinen Willen erkennungsdienstlich behandelt wird?

Beispiel: in die Wohnung von Herrn X wurde eingebrochen. Die Polizei erscheint und sichert die an einigen Stellen in der Wohnung vorhandenen Fingerabdrücke. Um die eventuell hinterlassenen Fingerabdrücke des Einbrechers aussondern zu können, verlangt diese von Herrn X, sich ebenfalls Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Dieser ist damit aus Datenschutzgründen nicht einverstanden, wobei ihm klar ist, daß damit der Täter kaum mehr zu ermitteln sein wird, was er hinnimmt.

Kann Herr X als Nichtverdächtiger bzw. Zeuge dazu gezwungen werden?

(Ich interessiere mich hier nur für die rechtliche Situation, nicht für Abwägungen, was man eventuell freiwillig tun sollte oder nicht.)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Er kann:

§ 81c
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.

(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.

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