Der Kläger nimmt nach einem richterlichen Hinweis die Klage zurück, weil zu dem Zeitpunkt die Forderungen für die Kautionsrückzahlung noch nicht fällig waren.
Jetzt wären die Forderungen im Prinzip fällig, doch die Kosten aus der 1. (verfrühten) Klage sind noch nicht bezahlt bzw. noch nicht vom Gericht bzw. vom Beklagten gefordert.
Jetzt hätte ich gerne gewusst, wann frühestens wieder geklagt werden kann? Im Prinzip die selbe Klage, bloss nach der Kautionsabrechnung.
Sobald die Kosten festgesetzt sind oder bezahlt sind? Oder kann sofort wieder geklagt werden?
Oder kann auf Grund von der hilfsweise aufgerechneten Forderungen in der Klageerwiderung gar nicht mehr geklagt werden? Oder nur noch für den Teil, der nach Ansicht des Klägers umstritten ist, weil er den Zeugen misstraut.
Edit: Der Kläger war und ist anwaltlich vertreten, ist jedoch unsicher, weil der Anwalt auch keinen Hinweis auf die verfrühte Klage gegeben hat und die PKH deshalb abgelehnt wurde.
-- Editier von HamptieV am 07.09.2015 15:43
Erneute Klage nach Klagerücknahme
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Die Frage ist falsch gestellt, denn klagen kann man immer.
Klagen sollte man immer nur wegen fälliger und begründeter Forderungen.
Da nirgends steht, wie hoch die noch zurückzuzahlende Kautionssumme ist, kann auch niemand sagen ob durch die Prozesskosten welche ja dem Kläger zufallen Kautionssumme aufgebraucht ist, also damit aufgerechnet werden kann.
ZitatDa nirgends steht, wie hoch die noch zurückzuzahlende Kautionssumme ist, kann auch niemand sagen ob durch die Prozesskosten welche ja dem Kläger zufallen Kautionssumme aufgebraucht ist, also damit aufgerechnet werden kann. :
Die Kaution belief sich ursprünglich auf 999 Euro plus Zinsen und die Überlegens- und Prüffrist ist jetzt abgeschlossen. Der Vermieter hat in der Klageerwiderung ca. 1200 Euro geltend gemacht und verlangt jetzt sogar noch 201 Euro vom Ex-Mieter.
Jetzt möchte der Mieter seine Kaution zurück und weiß nicht, wann er jetzt endlich klagen kann ohne dass er wieder auf den Prozesskosten sitzen bleibt.
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*Also wurden 999 € eingeklagt. Wenn wurde die Klage zurück genommen, vor einem Verhandlungstermin und ohne dass wegen der weiteren Forderungen Widerklage erhoben wurde ?
Ich denke die Kosten der zurück genommenen Klage werden die 999 € nicht erreichen.
Sind denn keinerlei Gegenansprüche des Vermieters berechtigt ?
Ich würde nicht 999 € einklagen sondern die voraussichtlichen Kosten des Vorprozesses davon absetzen und die Aufrechnung mit der Kautionssumme erklären. Dann würde ich berechtigte Gegensprüche aus den 1200 € absetzen und nur den Restbetrag einklagen.
Es könnte allerdings passieren, dass der gegnerische Anwalt die Kosten des erfolgten Prozesses festsetzen lässt und dadurch einen vollastreckbaren Titel erhält. Wenn mit berechtigten Gegenforderungen über 1200 € aufgerechnet wurde, bleibt aus der Kaution kein Betrag mehr für die Prozesskosten. Es kann daher Sinn machen die Prozesskosten aus dem neuen Verfahren herauszulassen und gesondert zu bezahlen. Das sollte der eigene Anwalt aber entscheiden.
ZitatWann wurde die Klage zurück genommen, vor einem Verhandlungstermin und ohne dass wegen der weiteren Forderungen Widerklage erhoben wurde ? :
Die Klage wurde am Tag vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen. Widerklage wurde in dem Verfahren nicht erhoben, der Vermieter hat es für eine erneute Klageerhebung angedroht.
ZitatSind denn keinerlei Gegenansprüche des Vermieters berechtigt ? :
Das ist schwierig zu beurteilen. Der Vermieter hält sie für berechtig und der Mieter für unberechtigt.
Hallo "HamtieV",
der Beklagte kann nicht verhindern, dass Sie nach Klagerücknahme erneut klagen. Dabei steht Ihrer neuen Klage weder der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit noch der Einwand der Rechtskraft entgegen.
§ 269 Abs. 6 ZPO
schützt Ihren Gegner aber davor schützen, sich mit dem früheren Prozessstoff erneut gerichtlich auseinandersetzen zu müssen, wenn er nicht einmal seine Kosten aus dem durch Klagerücknahme erledigten Rechtsstreit von Ihnen erhalten hat. Er könnte also den neuen Prozess zu blockieren, bis ihm die im Vorprozess entstandenen Kosten ersetzt sind.
ZitatEr könnte also den neuen Prozess zu blockieren, bis ihm die im Vorprozess entstandenen Kosten ersetzt sind. :
Ist das schon wieder eine verfrühte Klage und wie sieht es mit der PKH dann aus? Der Mieter hat nämlich keine Lust wieder auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.
ZitatIst das schon wieder eine verfrühte Klage :
Warum sollte die Klage verfüht sein? Wie bereits ausgeführt, steht einer neuen Klage weder der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit noch der Einwand der Rechtskraft entgegen. Das sollte Ihr Anwalt eigentlich auch wissen.
Zitat:und wie sieht es mit der PKH dann aus?
Wie genau lautet hier Ihre Frage?
Zu welchem Zeitpunkt hat der Kläger denn übrigens die Klage zurückgenommen? Ist dies vielleicht bereits vor Zustellung geschehen?
ZitatWie genau lautet hier Ihre Frage? :
Das letzte Mal hat der Mieter keine PKH bekommen, weil die Klage verfrüht war. Und wenn der Vermieter den Prozess verzögern kann, bis die Prozesskosten gezahlt sind, ist das dann nicht verfrüht?
ZitatZu welchem Zeitpunkt hat der Kläger denn übrigens die Klage zurückgenommen? Ist dies vielleicht bereits vor Zustellung geschehen? :
Nein, einen Tag vor dem 1. Verhandlungstermin hat der Mieter die Klage zurückgezogen.
ZitatDas sollte Ihr Anwalt eigentlich auch wissen. :
Daran zweifelt der Mieter mittlerweile. Denn weder aus der PKH noch aus der Kautionsrückzahlung ist bisher etwas geworden. Und Gebühren hat er auch noch verlangt, obwohl er weiß, dass der Mieter die Kaution dringen braucht und auch über keine Geldmittel verfügt.
Jetzt überlegt der Mieter, ob er überhaupt noch einmal klagen soll. Der Anwalt würde es raten, wie beim letzten Mal.
-- Editiert von HamptieV am 07.09.2015 20:50
ZitatUnd wenn der Vermieter den Prozess verzögern kann, bis die Prozesskosten gezahlt sind, ist das dann nicht verfrüht? :
Eine derart "verfrühte" Klageerhebung ist für die Zulässigkeit der Klage oder der Bewertung der Erfolgsaussichten unerheblich. Die Klage würde lediglich blockert, hingegen nicht als unzulässig verworfen. Die Blockade entfällt, wenn der Kläger die auferlegten Kosten aus vorangegangenem Rechtsstreit zahlt.
Zitat:Nein, einen Tag vor dem 1. Verhandlungstermin hat der Mieter die Klage zurückgezogen.
Dann sehe ich für den Kläger hier keine Möglichkeiten, sich der Kostentragungspflicht zu entziehen.
Zitat:Daran zweifelt der Mieter mittlerweile. Denn weder aus der PKH noch aus der Kautionsrückzahlung ist bisher etwas geworden. Und Gebühren hat er auch noch verlangt, obwohl er weiß, dass der Mieter die Kaution dringen braucht und auch über keine Geldmittel verfügt.
Aus Klägersicht sind dies berechtigte Zweifel. Es steht dem Kläger natürlich frei, sich der Kompetenz eines anderen Anwaltes zu bedienen oder gar selber Klage einzureichen, was aufgrund evtl. zu gewährender PKH und einer möglicherweise - nicht böswillig - unterstellten Rechtsunkenntnis des Klägers aber wohl nicht sinnvoll erscheint.
Zitat:Jetzt überlegt der Mieter, ob er überhaupt noch einmal klagen soll. Der Anwalt würde es raten, wie beim letzten Mal.
Diese Entscheidung kann ich Ihnen leider nicht abnehmen. Dem Kläger wäre aber wohl anzuraten, ein klärendes Gespräch mit dem bisherigen Rechtsbeistand zu suchen und zu erörtern, ob dieser nicht evtl. die bisherigen Kosten tragen sollte bzw. mindestens aufgrund der verfühten Klage auf sein Honorar verzichten sollte.
ZitatDie Klage würde lediglich blockert, hingegen nicht als unzulässig verworfen. Die Blockade entfällt, wenn der Kläger die auferlegten Kosten aus vorangegangenem Rechtsstreit zahlt. :
Und wenn der Mieter kein Geld hat, die 147,56 Euro für den gegnerischen Anwalt zu bezahlen? Dann kann der Vermieter die Kautionsrückzahlung ewig verhindern?
ZitatDem Kläger wäre aber wohl anzuraten, ein klärendes Gespräch mit dem bisherigen Rechtsbeistand zu suchen und zu erörtern, ob dieser nicht evtl. die bisherigen Kosten tragen sollte bzw. mindestens aufgrund der verfühten Klage auf sein Honorar verzichten sollte. :
Meinen Sie, dass ein Anwalt das macht? Würde da die Versicherung des Anwalts eventuell einspringen?
Und was passiert, wenn der Vermieter tatsächlich für die Forderungen, die über die 999 Euro der Kaution hinausgehen, Widerklage einreicht? Kann es sein, dass der Mieter dann mehr als die Kaution verliert?
ZitatAus Klägersicht sind dies berechtigte Zweifel. Es steht dem Kläger natürlich frei, sich der Kompetenz eines anderen Anwaltes zu bedienen oder gar selber Klage einzureichen, was aufgrund evtl. zu gewährender PKH und einer möglicherweise - nicht böswillig - unterstellten Rechtsunkenntnis des Klägers aber wohl nicht sinnvoll erscheint. :
Eigentlich kennt sich der Mieter gut aus und denkt auch, dass er im Recht ist und die Forderungen des Vermieters vollkommen unberechtigt. Die nächste Klage geht nur mit PKH. Wenn das wieder nicht funktioniert, dann ist der Mieter finanziell am Ende.
-- Editiert von HamptieV am 07.09.2015 21:51
Zitat:Und was passiert, wenn der Vermieter tatsächlich für die Forderungen, die über die 999 Euro der Kaution hinausgehen, Widerklage einreicht? Kann es sein, dass der Mieter dann mehr als die Kaution verliert?
Wenn der Mieter die Kaution jetzt erst 6 Monate nach der Beendigung des MV einklagt, sollten Gegenforderungen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gem. § 548 BGB die über die Kaution hinausgehen aber verjährt sein, so dass die Drohung mit einer Widerklage wohl eine Luftnummer ist.
ZitatGegenforderungen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gem. :§ 548 BGB die über die Kaution hinausgehen aber verjährt sein, so dass die Drohung mit einer Widerklage wohl eine Luftnummer ist.
Kann es sein, das da die Reihenfolge auf der Kautionsabrechnung eine Rolle spielt? Die behaupteten Schäden an der Wohnung wurden an 1. Stelle abgerechnet (und dafür würde die Kaution reichen) und dann die Betriebs- und Heizkosten. Der Vermieter behauptet, dass da eine Nachzahlung fällig wäre, was ich für Quatsch halte.
-- Editiert von HamptieV am 07.09.2015 22:14
ZitatUnd wenn der Mieter kein Geld hat, die 147,56 Euro für den gegnerischen Anwalt zu bezahlen? Dann kann der Vermieter die Kautionsrückzahlung ewig verhindern? :
Nein. Sollte der Beklagte die benannte Einrede erheben und erachtet das Gericht die Einrede für begründet, setzt es dem Kläger eine Frist zur Erstattung der Kosten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Zitat:Meinen Sie, dass ein Anwalt das macht? Würde da die Versicherung des Anwalts eventuell einspringen?
Sofern der Anwalt hier fahrlässig gehandelt hat und zudem erkennen konnte, dass die Klageerhebung verfrüht ist, hat er sich gegenüber seinen Mandanten u.U. schadensersatzflichtig gemacht.
Zitat:Und was passiert, wenn der Vermieter tatsächlich für die Forderungen, die über die 999 Euro der Kaution hinausgehen, Widerklage einreicht? Kann es sein, dass der Mieter dann mehr als die Kaution verliert?
Der Kläger (bzw. sein Rechtsbeistand) hat, je nach Sachlage betreffend der Angelegenheit, die kluge Wahl zu treffen, ob er
a) Klage auf Rückzahlung
b) Klage auf Abrechnung
c) Stufenklage
einreicht. Welches Vorgehen hier sinnvoll erscheint, kann ohne genaue Kenntnis der Sachlage nicht beurteilt werden. Dazu sollte der Kläger seinen Rechtsanwalt befragen. Dieser sollte vollumfängliche Akteneinsicht haben und hoffentlich auch entsprechende Rechtskenntnis besitzen.
ZitatWenn der Mieter die Kaution jetzt erst 6 Monate nach der Beendigung des MV einklagt, sollten Gegenforderungen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gem. :§ 548 BGB die über die Kaution hinausgehen aber verjährt sein, so dass die Drohung mit einer Widerklage wohl eine Luftnummer ist.
Das ist so leider nicht korrekt. Der Vermieter kann noch im Prozess gegen den Rückforderungsanspruch der Mietkaution mit Gegenforderungen aufrechnen, und zwar auch dann, wenn diese verjährt sind (vgl. § 215 BGB ).
ZitatNach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Klage als unzulässig abzuweisen. :
Und was kostet den Mieter das?
ZitatKlage auf Abrechnung :
Der Vermieter hat 2 Tage nach der Klagerücknahme die Kaution abgerechnet, insgesamt 1200 Euro aufgerechnet und fordert jetzt noch 201 Euro vom Mieter. Die 201 Euro sind ein Anteil der Heiz- und Betriebskostennachzahlungen für 2014 und 2015, die von der Kaution nicht mehr gedeckt sind.
Die Glaskugel funktioniert gerade nicht.
Hier weiß doch keiner welche Gegenforderungen des Vermieters evtl. berechtigt sind oder nicht.
Bei dem nächsten Weg zu Gericht sollte der RA aber erstmal nur den PKH-Antrag stellen und die Zustellung der Klage von der PKH-Gewährung abhängig machen. Dann hat man zumindest für den Fall, dass PKH nicht gewährt wird, die Kosten der Gegenseite nicht an den Hacken.
ZitatDie Glaskugel funktioniert gerade nicht. :
Schade....
ZitatHier weiß doch keiner welche Gegenforderungen des Vermieters evtl. berechtigt sind oder nicht. :
Das die Forderungen berechtigt sind, denkt der Mieter eher nicht.
Wie erkennt der Mieter berechtigte Gegenforderungen?
ZitatWie erkennt der Mieter berechtigte Gegenforderungen? :
Indem er die vom Vermieter aufgestellten Forderungen sich ansieht und überlegt, ob da was dran ist. Wenn der Mieter z.B. das Waschbecken beim Auszug beschädigt hat, weil ihm irgendetwas schweres darein gefallen ist und das Porzellan abgeplatzt ist, dann wird an der Gegenforderung wohl schon was dran sein, wenn der Vermieter das Waschbecken ersetzt verlangt. Fragt sich halt nur, ob die Höhe berechtigt ist.
ZitatWenn der Mieter z.B. das Waschbecken beim Auszug beschädigt hat, weil ihm irgendetwas schweres darein gefallen ist und das Porzellan abgeplatzt ist, dann wird an der Gegenforderung wohl schon was dran sein, wenn der Vermieter das Waschbecken ersetzt verlangt. :
In diesem Fall war es eine Badewanne:
Wenn der Mieter sich daran nicht erinnern kann, das überhaupt ein Schaden entstanden ist? Der Vermieter behauptet jedoch einen Schaden und hatte sogar zwei Zeugen bei der Übergabe dabei? Allerdings verweigerte der Vermieter dem Mieter die Anfertigung eines Auszugsprotokolls.
ZitatFragt sich halt nur, ob die Höhe berechtigt ist. :
Der Vermieter hat einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung des Schadens. Kann der Mieter da was abziehen?
Die anderen Forderung beziehen sich auf BK-Nachzahlungen für 2014 und 2015.
ZitatAllerdings verweigerte der Vermieter dem Mieter die Anfertigung eines Auszugsprotokolls. :
Vielleicht hat der Vermieter das nur nicht dem Mieter gegeben?
ZitatDer Vermieter hat einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung des Schadens. Kann der Mieter da was abziehen? :
Hier kennt keiner den Kostenvoranschlag oder überhaupt die Einzelheiten zu Ihrem Fall. Von daher könnte es sein, dass der Kostenvoranschlag zu hoch ist. Der Vermieter anstatt der 08/15-Badewanne nunmehr das High-End-Luxus-Modell einbauen will. Die angeblich kaputte Badewanne sowieso bereits so alt war, dass ihre Lebensdauer eigentlich abgelaufen war, und damit ein 100%iger Abzug neu für alt gegeben ist.
Das müssen Sie selbst beurteilen.
@AntoineDF
Zitat:Leider ist das so nicht korrekt
Natürlich ist das korrekt, denn ich hatte geschrieben:
"Die über die Kaution hinaus gehen."
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