Hallo zusammen,
wenn ein Kläger gegen einen Beklagten in einer mündlichen Verhandlung von dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil erzielt, muss der Beklagte zweifelsohne für die entstandenen Kosten aufkommen.
Der Gerichtstermin fand am Sitz des Beklagten statt, wobei der Kläger eine Anreise von über 500 km für eine einfache Strecke auf sich nehmen musste.
Im Kostenfestsetzungsantrag hat nun der Kläger Fahrtkosten von über 1.000 km x 0,25 EUR in Rechnung gestellt, zusammen also über 250 EUR.
Weiß jemand, ob die Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer rechtens sind, oder zählt ein anderer Satz? Und ist es richtig, das dieser Satz nur bis 200 km gezahlt wird und darüber hinaus der Kläger selbst für die Fahrtkosten aufkommen muss?
Wie verhält es sich, wenn die beklagte Partei trotz des geringfügigen Streitwertes die mündliche Verhandlung beantragt hat, zu dem der Kläger geladen wurde. Hat der Kläger sodann die freie Wahl, ob er selbst anreist, oder muss er aufgrund der weiten Entfernung der Schadensminderungspflicht nachkommen und einen ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragen?
Vielen Dank schon mal für weiterführende Informationen.
Fahrtkostenerstattung als Kläger vor Gericht
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer sind korrekt (§ 91 Abs. 1 ZPO
i.V.§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG
). Kilometerbegrenzung gibt es nicht.
Ich bin mir zur Zeit nicht ganz sicher, meine aber, dass ein Beteiligter immer das Recht hat, an "seinem" Prozess auch persönlich teilzunehmen und die Reisekosten daher auch immer vom Gegner zu erstatten sind.
Dass man zur Schadensminderung einen Anwalt beauftragen muss, kann ich mir nicht vorstellen.
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"oder muss er aufgrund der weiten Entfernung der Schadensminderungspflicht nachkommen und einen ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragen?"
Im Gegenteil, er hätte sogar in der Regel das Recht sich einen Anwalt an seinem Wohnort zu suchen.
-- Editiert Tiger123 am 09.07.2012 08:46
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salkavalka schrieb:
quote:<hr size=1 noshade>0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer sind korrekt (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ). Kilometerbegrenzung gibt es nicht. <hr size=1 noshade>
Die Pauschale in Höhe von 0,25 EUR wurde mir auch von dem zuständigen Amtsgericht - der Justizobersekretärin - bestätigt.
Die Gegenseite ist jedoch der Auffassung, das lediglich bis zu 200 km eine Pauschale in Höhe von 0,21 EUR gezahlt wird, darüber hinaus muss der Kläger die Fahrtkosten selbst tragen.
Hat jemand weiterführende Informationen oder Urteile hierzu?
Besten Dank
War der Termin vielleicht irgendwann vor 2005?
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quote:
War der Termin vielleicht irgendwann vor 2005?
Nein, der Termin war in 2012, also erst vor wenigen Wochen.
Dann ist der Gegenseit wohl nicht bekannt, dass das ZSEG (gab es vor dem JVEG) seit Juli 2004 nicht mehr gilt.
Die oben genannten Daten (0,21 EUR / 200 km) beziehen sich wohl auf § 9 ZSEG...
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In der Tat beruft sich die beklagte Partei auf § 9 Abs. 1 ZSEG und lehnt die Kostenübernahme der Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw mit über 1.000 km aus besagten Gründen ab.
Zudem wird behauptet, das lediglich 0,21 EUR/ km und das nur bis 200 gefahrenen KM zum tragen kommen.
Also sind diese Ausführungen nicht mehr gültig und die vollen gefahrenen Kilometer vom Beklagten zu tragen?
Das ZSEG gab es bis Juli 2004, wurde ersetzt durch das JVEG (siehe Beitrag v. salkavalka).
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Okay.
Besten Dank nochmals für die hilfreichen Informationen.
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