Falsche Angaben bei Gericht

29. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)
Falsche Angaben bei Gericht

Auf Grund einer Anzeige seines Nachbarn bei der Staatsanwaltschaft wird ein Angeklagter wegen eidesstattlicher Falschaussage zu etlichen Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe wird vom Gericht entsprechend der Einkommensverhältnisse angesetzt.
Der Nachbar zeigt ihn erneut an da er nachweisen kann, dass der Angezeigte falsche Angaben hinsichtlich seines Vermögens gemacht hat.

Mit welchen Folgen muss der Angezeigte rechnen?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34216 Beiträge, 17717x hilfreich)

Hi,

da stellt sich die Frage, ob das Betrug ist oder nicht - ich glaube, im Forum Strafrecht wurde das schon mal verneint. Posten Sie das doch dort!

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

Ohne behaupten zu wollen, mich im Strafrecht allzu gut auszukennen, würde ich behaupten, persönliche Angaben (wie Einkommen) zählen nicht zu den privilegierten Aussagen eines Angeklagten, bei denen er ungestraft lügen darf.

Folglich könnte hier der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage vorliegen sowie ggfs. Betrug zu Lasten der Staatskasse.

Ggfs. wird der StA dann auch schon mal eine Freiheitsstrafe fordern, da dem Betreffenden das Lügen vor Gericht anscheinend im Blut zu liegen scheint.

-- Editiert von Leibgerichtshof am 29.09.2008 17:42:26

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Die Frage nach dem Einkommen des Angeklagten gehört nicht zur Vernehmung zu seinen perönlichen Verhältnisses, zu deren Beantwortung er verpflichtet ist, sondern zur Vernehmung zur Sache. Hier besteht keine Verpflichtung zur Aussage (243 Abs. 4 S. 1 StPO).

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#4
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

Nicht doch eher §243 II StPO ? Einkommen sind keine ´persönlichen Verhältnisse´?

-- Editiert von Leibgerichtshof am 30.09.2008 01:09:24

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

5. Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 S. 2 StPO )

Vor-, Familien-, Geburtsname, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG ) - insoweit ist der Angeklagte zur Aussage verpflichtet.
Zweck ist in erster Linie die Identitätsfeststellung, deshalb gehört nicht hierzu die Vernehmung über Lebensgang, Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw., diese Fragen sind der Vernehmung zur Sache zuzuordnen, insoweit gilt die Aussagefreiheit gern. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO (h.M., Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl. 1989, § 243 Rz. 7).
Quelle:
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=O&ID=4493

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#6
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

Danke!

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