Auf Grund einer Anzeige seines Nachbarn bei der Staatsanwaltschaft wird ein Angeklagter wegen eidesstattlicher Falschaussage zu etlichen Tagessätzen verurteilt.
Die Höhe wird vom Gericht entsprechend der Einkommensverhältnisse angesetzt.
Der Nachbar zeigt ihn erneut an da er nachweisen kann, dass der Angezeigte falsche Angaben hinsichtlich seines Vermögens gemacht hat.
Mit welchen Folgen muss der Angezeigte rechnen?
Falsche Angaben bei Gericht
Hi,
da stellt sich die Frage, ob das Betrug ist oder nicht - ich glaube, im Forum Strafrecht wurde das schon mal verneint. Posten Sie das doch dort!
Gruß vom mümmel
Ohne behaupten zu wollen, mich im Strafrecht allzu gut auszukennen, würde ich behaupten, persönliche Angaben (wie Einkommen) zählen nicht zu den privilegierten Aussagen eines Angeklagten, bei denen er ungestraft lügen darf.
Folglich könnte hier der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage vorliegen sowie ggfs. Betrug zu Lasten der Staatskasse.
Ggfs. wird der StA dann auch schon mal eine Freiheitsstrafe fordern, da dem Betreffenden das Lügen vor Gericht anscheinend im Blut zu liegen scheint.
-- Editiert von Leibgerichtshof am 29.09.2008 17:42:26
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Die Frage nach dem Einkommen des Angeklagten gehört nicht zur Vernehmung zu seinen perönlichen Verhältnisses, zu deren Beantwortung er verpflichtet ist, sondern zur Vernehmung zur Sache. Hier besteht keine Verpflichtung zur Aussage (243 Abs. 4 S. 1 StPO).
Nicht doch eher §243 II StPO
? Einkommen sind keine ´persönlichen Verhältnisse´?
-- Editiert von Leibgerichtshof am 30.09.2008 01:09:24
5. Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 S. 2 StPO
)
Vor-, Familien-, Geburtsname, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG
) - insoweit ist der Angeklagte zur Aussage verpflichtet.
Zweck ist in erster Linie die Identitätsfeststellung, deshalb gehört nicht hierzu die Vernehmung über Lebensgang, Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw., diese Fragen sind der Vernehmung zur Sache zuzuordnen, insoweit gilt die Aussagefreiheit gern. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO
(h.M., Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl. 1989, § 243 Rz. 7).
Quelle:
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=O&ID=4493
Danke!
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