Falsche Beweisführung vom OLG

14. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)
Falsche Beweisführung vom OLG

Hallo.
das LG München I hat meinen Antrag über die PKH abgelehnt. Ich habe gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde gestellt. Diese sofortige Beschwerde hat das OLG München überprüft und hat meine sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Allerdings hat das OLG München in seinem Beschluss unter anderem als Ablehnungsgrund einen Grund angegeben, der von meiner Seite aus 100% (schriftlich) widerlegbar ist.

Meine Frage:
Kann ich gegen diese Zurückweisung eine erneute Beschwerte machen? Wenn ja bei welchem Gericht?

Danke für kompetente Antworten.

Gruß




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Im Zivilprozessrecht ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Rechtsbeschwerde muss im Gesetz explizit eingeräumt oder vom Beschwerdegericht, dem Berufungsgericht oder vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen worden sein. Zuständige Instanz der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist gem. § 133 GVG stets der Bundesgerichtshof.
Quelle:Wikipedia

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#2
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

der PKH-Antrag wurde beim Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung gestellt und sowohl vom LG als auch vom OLG abgelehnt. Wie vorher geschrieben, liegt eine sofort widerlegbare falsche Beweisführung im Beschluss des OLGs vor.

Meines Wissens ist das letzte Instanz bei der einstweiligen Verfügung das OLG. Aber wenn das OLG beim Beschluss diesen Fehler macht, wie kann man dies anfechten? Kann diese Stelle nicht wieder das OLG sein, oder?

Hinweis: es geht hier nicht um Hauptsachverfahren, sondern nur um einstweilige Verfügung.

Gruß

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#3
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 313x hilfreich)

Vielleicht könntest Du elaborieren, was genau diese "nachweisbar falsche Tatsache" angeblich war, dann können wir eventuell beurteilen, ob diese Tatsache relevant ist oder nicht.

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Ob ein weitere Beschwerde möglich oder zugelassen ist, kann nicht genau gesagt werden. Letzteres müßte aus der schriftlichen Begründung hervorgehen.Sonst würde eine Nachfrage beim OLG Klarheit bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Verfassungsbeschwerde zu Gunsten der Ast. entschieden:
www.elo-forum.org/..PKH Verfassungsbeschwerde...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

quote:
Falsche Beweisführung vom OLG

Ich mag mich ja irren, aber erfolgt die Beweisführung eigentlich nicht von Seiten der Parteien?
Und das Gericht nimmt nur eine Beweiswürdigungn vor?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

das OLG sagt, ich hätte meine E-Mail an mehrere Personen zugeschickt, obwohl die E-MAil, wie das E-Mailprotokoll zeigt, nur an eine einzige vertrauliche Person zugeschickt wurde. Von dieser falscher Beweisführung ausgehend schreibt das OLG in seinem Beschluss:

"Auch der Einwand, es habe sich um eine reinvertrauliche E-Mail gehandelt, kommt nicht zum tragen, denn aus dem vom Verfügungsbeklagten vorgelegten "E-Mailverkehr...." ergibt sich, dass sich nicht nur XXX(Person), sondern auch weitere Personen daran teilgenommen haben."

In dieser Beweisführung:
1. geht das OLG von einem Teil des Schreibens, das durch mein Anwalt ins Arbeitsgericht gesendet wurde. In diesem Teil ist es nur der "Titel" des Schreibens vom OLG in Betracht gezogen, nicht der E-Mailverkehr selbtst.
2. Der andere Teil des Schreibens beweist, dass es sich um andere Mails handelt, die mit der ersten E-Mail NICHT zu tun haben und an mehrere Personen versendet wurde.

Entweder liegt hier ein Übersehen/Fehler vor, den das OLG gemacht hat, oder handelt das OLG nicht unparteilich!

Gruß

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