Falscher Absender bei GV

21. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
dave.dun
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(169 Beiträge, 34x hilfreich)
Falscher Absender bei GV

EIn GV der eine Falsche Absenderanschrift vorgibt, welche Rechtskraft haben dessern Anliegen.

Gilt hier "Ein nichtiger Absender, entfalltet nur nichtige Rechtsfolgen!" ???

Oder haben diese Personen Narrenfreiheit und dürfen zum Persönlichen Schutz auch Falsche Absenderdaten vorgeben?

LG Dave

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28 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2345
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#2
 Von 
IfYouSeekAmy
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Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Gilt hier "Ein nichtiger Absender, entfalltet nur nichtige Rechtsfolgen!"

Das gilt überhaupt nie, wo haben Sie den den Spruch her?

> Oder haben diese Personen Narrenfreiheit

Ist das schon mal wieder "clutching at straws", weil man sonst nichts findet, wieso man sich Rechtsfolgen nicht beugen müßte? "Ja, ich bin 250 in der Innenstadt gefahren, aber der Polizist hat nicht Guten Tag gesagt und seine Mütze schief auf"?

> und dürfen zum Persönlichen Schutz auch Falsche Absenderdaten vorgeben?

Warum sollte denn die Privatadresse des GV auf irgendeinem Schriftstück stehen? Und was für ein "Persönlicher Schutz"? Vor beratungsresistenten Schuldnern?

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#3
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Nett zu lesen das es noch menschen mit Humor gibt, aber eine Konstruktive Antwort würde ich den Spaßvögeln vorziehen.

z.Bsp.: Ich hatte bislang meine Rechnungen einer Limited für die DE-Niederlassung wie Folgt Firmiert "Firma Ltd/GmbH" und es gab noch nie Probleme! Es ist eine UK-Limited mit Selbstsändiger Niederlassung als Gesellschaft mit Beschränkter Haftung, abgekürzt "GmbH" was ich eben zur Verdeutlichung für die DE Kunden so Vorbringen wollte, eben eine UK-GmbH!
Das FA hat alle Rechnungen in/output auch so Akzeptiert.
Nun bin ich wegen einem Schuldner vor gericht gezogen und habe eine Kostenklage angestrebt. Der Vorsitzenden Richter hat die Klage Abgelehnt, weil es keine LTD/GmbH als Rechtsform gibt, er gibt an das ein nichtiger Absender auch nichtige Rechtfolgen entfalltet. Also keine Gültige RE, keine Fälligkeit und kein Verzug!

Jetzt kommt der GV und hinterlässt mir als Privatperson im Gesellschaftbriefkasten eine Mitteilung, das er den Auftrag zur Vollstreckung hat, warum und wieso und überhaupt, soll erst mal Sekundär sein!

Als Absender für der GV seinen Privaten Namen zur Ämterzentrum in dem auch das AG ansässig ist an, seine Tel. & Fax nummer passt nicht zum Absender und vor ort ist auch kein hnweis auf diese Person, so das anzunehmen ist das der Absender in der Form nicht Vorhanden ist! Damit gehe ich davon aus das gleiches recht für alle gilt und die selbe entscheidung die gegenüber der Gesellschaft vom Richter getroffen wurde, auch hier anzuwenden ist!

Hätte der GV als Absender AG-Kleinquetschenmembach, OGV Hr./Fr. Quetscher, Vollstreckungsplatz 11-16...." Angegeben würden keine Zweifel bestehen, so aber nur "OGV Quetscher, Vollstreckungsplatz 11-16,..." halte ich nicht für einen Ordentlichen Absender!

Was sagt die §§ZPO zu Absender daten?

WIe ist das, soweit ich in §§ZPO gelesen habe, ist nur die Direkte Zustellung möglich, nicht aber die Unverschlossene mitteilung an eine Privatperson in einem Gesellschaftbriefkasten am Geschäftsitz. Das würde die Annahme begründen das die Gesuchte Person dort auch Ansässig ist und damit auch einen Gemeinsschaftbriefkasten annehmen lassen! Jedoch sind Zustellungen und Niederlegungen im Gemeinschaftbriefkasten nach §§ZPO nicht zulässig, so weit ich das herauslese und schon garnicht im Unverschlossen zustand, d.h. loses Blatt des GV mit der Forderung und neuen Termin!

Es geht mir nur darum festzustellen ob der GV hier nach besten wissen und gewissen handelt, das hat nichts mit der Forderung zutun, nur mit Rechtsprechung und Gesetzgebung!

LG Dave

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#4
 Von 
Dieter25
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Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Jetzt kommt der GV und hinterlässt mir als Privatperson im Gesellschaftbriefkasten eine Mitteilung, das er den Auftrag zur Vollstreckung hat....

Wie kommen Sie zu dieser Auffassung? Ein Gerichtsvollzieher unterhält doch in der Regel außerhalb des Gerichts sein eigenes Büro und beschäftigt auch selbst seine Mitarbeiter. Wenn er dann seine Büroadresse als Absenderadresse angibt, kann er doch wohl kaum als Privatperson gehandelt haben.



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#5
 Von 
guest123-2223
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Student
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#6
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guest123-2345
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#7
 Von 
IfYouSeekAmy
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Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> er gibt an das ein nichtiger Absender auch nichtige Rechtfolgen entfalltet

Sie verquirlen Äpfel mit Birnen.

Eine nicht existente Firma "XY Ltd/GmbH" kann natürlich keine Klage erheben oder Rechnungen ausstellen.

Ein bloß falscher Absender begründet aber keine Nichtigkeit von Willenserklärungen.

Wenn Ihre Firma als "XY Ltd." in der Stupsgasse 12 ansässig ist, Sie in der Klageschrift aber "XY Ltd., Stupsgasse 21" angeben, bleibt die Klage natürlich gültig, u.a. deswegen, weil ein Rubrum diesbezüglich berichtigt werden kann und die Aktivlegitimation zur Klage nicht von Adressfehlern abhängig ist.

> Jetzt kommt der GV und hinterlässt mir als Privatperson

*lol* Der GV handelt natürlich als Amtsperson, oder meinen Sie, der hätte privat etwas mit Ihnen zu tun? Es wundert mich immer wieder, auf was für Ideen manche Leute kommen.

Aber wer eine englische Ltd. in Deutschland als "GmbH" verkaufen will, der denkt natürlich schnell, daß Adressangaben quasi eine magische Wirkung ("weil ich es so nenne, ist es auch so" ) entfalten.


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#8
 Von 
guest123-2223
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Student
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#9
 Von 
guest123-2345
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Praktikant
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#10
 Von 
IfYouSeekAmy
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Praktikant
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> Der TE meint offensichtlich, dass ER als Privatmann Schuldner ist und nicht seine Ltd.

Ah, verstehe. Ich hatte gedacht, der TE gehört auch zu den Spezis, die die amtliche Legitimation des GV anzweifeln wollen, bei der Eröffnung hätte mich das nicht gewundert. ;)

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#11
 Von 
guest123-2223
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Student
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#12
 Von 
dave.dun
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Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo und danke für die vielzahl an Antworten.

Nun um es mal deutlich zu sagen, ich will nur wissen ob das alles so seine Richtigkeit hat! Vielleicht habe ich auch nur ein Ausgeprägtes Rechtsempfinden, das in Verbindung mit eigenen Erfahrungen eben eine andere Realitätergibt als es wiederum von aderen wahrgenommen wird.

Nochmals i.e.S.
Die Ltd hat nichts Privat mit mir zu tun, ich bin nur Angestellter Geschäftsführer und habe dort nur meine EMA Meldefplicht erfüllt.
Ich selbts wohne Außerhalb auf eine Großen Stück Land mit See und umgebenen Wald, besser gesagt auf einem kleinen Botshaus und für Stürmische Tage habe ich auch noch einen Wohnwagen auf dem Festland.
Leider ist hier eine EMA Anschrift nicht möglich, daher die Meldung am Geschäftssitz. Ich bin weder eigner noch Gesellschafter der Gesellschaft, nur einer von vielen Angestellten, wenn auch der oberste Rang mir hier zugesprochen wird, so habe ich nicht viel mehr mit der Gesellschaft gemeinsam!

Das ich es als meine Gesellschaft bezeichne liegt daran das ich mich mit meiner Arbeit Identifiziere. DIe Ltd in DE hat entgegen deren aufgezwungenen Ruf nicht Primär mit Verschleierung oder Haftungsumgehung zu tun. Das ist ein Klische daß von den DE-GMBH's aufgebaut wird um deren STammkapital zur GmbH Gründung zu rechtfertigen. Tatsächlich hat unsere Ltd. eine Stammeinlage von 500.000GBP, das ist in UK bei Seriösen Firmen nicht unbedingt viel, aber bei den meisten DE-GMBH's steht da kaum mehr als die 25T€ entgegen und dann noch nicht einmal als Rücklage sondern nur als Vorlage oder Bürgschaft evtl. noch 50% davon als Inventar.
Aber das hat nun nichts mit der Sache zum GV zu tun.

Was aber den GV betrifft, so sollte dieser doch seine Zustellungen nach §166-190 ZPO Ausrichten müssen und nicht wie hier eigene neue Pfade gehen.

Wenn ich nun http://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung glauben darf, dann hat der GV hier keine Ordentliche Zustellung vollzogen.

Ein Absender im postalischen Sinn ist die Angabe des Namens und der Adresse zum Zwecke der Identifikation des Versenders.

Weiter Lese ich das, sofern es sich um eine Willenserklärung handelt, durch die Falsch vorgetragene Absendererklärung ein Willensmangel eintritt.

Hier währe auch zu bemängeln das der Vordruck mit den Falschen Absenderdaten zudem mit einer Kopierten Unterschrift versehen ist, was ebenfalls entgegen der §§BGB, ZPO steht.

Ich wunder mich nur das eine Person die eine Rechtlich Exekutive darstellt, entgegen ihrer eigenen Regeln handelt, gerade so als hätte man keine Kenntnisse von den Rechtlichen Rahmenbedingungen.
Welche Ausbildung hat eigentlich ein GV?

Aber ich sehe schon, das thema ist wohl zu heiß für diesen ort, muss mir neutrale stellen suchen um eine Konstruktive Konversation zum Rechtlichen Sachverhalt zu ermöglichen.

sy Dave

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#13
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Ein Absender im postalischen Sinn ist die Angabe des Namens und der Adresse zum Zwecke der Identifikation des Versenders.

Das ist ja wohl auch passiert, oder?

> Weiter Lese ich das, sofern es sich um eine Willenserklärung handelt, durch die Falsch vorgetragene Absendererklärung ein Willensmangel eintritt.

Wo lesen Sie das denn? Das ist in diesem Zusammenhang völliger Unsinn, auch wenn Sie es vielleicht aus einem ganz anderen Zusammenhang "herübertransferiert" haben.

> zudem mit einer Kopierten Unterschrift versehen ist, was ebenfalls entgegen der §§BGB, ZPO steht

Merksatz: wer sich nur auf "die ZPO" bezieht, hat in Wirklichkeit gar keinen spezifischen Paragraphen gefunden (sonst hätten Sie hier geschrieben "entgegen §2019a ZPO " o.ä.).

> , entgegen ihrer eigenen Regeln handelt,

Das ist Ihre falsche und realitätsferne Interpretation, nicht die Wirklichkeit.

> Aber ich sehe schon, das thema ist wohl zu heiß für diesen ort, muss mir neutrale stellen suchen

Ich hatte schon darauf gewartet, daß auch noch Verfolgungswahn und Verschwörungstheorie dazu kommen.

Darauf zieht man sich dann ja immer zurück, wenn man als geistiger Geisterfahrer nicht erkennen will, daß man selbst falsch fährt, sondern alle anderen für Geisterfahrer hält.

> um eine Konstruktive Konversation zum Rechtlichen Sachverhalt zu ermögliche

Man wird Ihnen *nirgends* (außer in Sammelforen für Leute wie Sie, wo sich zwei Blinde gegenseitig bestätigen, daß das Gras rot ist) etwas anderes erzählen. Ob Sie dann irgendwann Ihren Irrtum einsehen oder sich lieber weiter einreden, die Welt habe sich gegen Sie verschworen, überlasse ich gerne Ihnen.

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#14
 Von 
Dieter25
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Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Jetzt kommt der GV und hinterlässt mir als Privatperson im Gesellschaftbriefkasten eine Mitteilung, das er den Auftrag zur Vollstreckung hat,...
>Was aber den GV betrifft, so sollte dieser doch seine Zustellungen nach §166-190 ZPO Ausrichten müssen und nicht wie hier eigene neue Pfade gehen

@dave.dun
Wenn es sich, wie von Ihnen beschrieben, tatsächlich nur um eine Mitteilung handelt, durch die eine Vollstreckung angekündigt wird, so ist dies lediglikch eine formlose Mitteilung, die keiner förmlichen Zustellung bedarf. Insofern ist Ihr Hinweis auf die gesamten Zustellungsvorschriften ohne jede konkrete Bestimmung völlig fehl am Platze.

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#15
 Von 
guest123-2345
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Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

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#16
 Von 
dave.dun
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Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Dieter25,
wenn dem so ist, dann würde der Schmierzettel ja überhaupt keine Rechtliche Bedeutung haben, oder?

Wenn als der GV ohne das mein Name irgend wo ansteht, eine solche Mitteilung entgegen jeder Diskretionsdevise einfach in den GmbH Briefkasten einwirft, dann ist daß wohl alles so richtig!

Warum macht sich der GV dann überhaupt die mühe mir an diesem Ort eine solche Persönliche mitteilung zu hinterlassen, das könnte er doch auch in dem Briefkasten vor dem Gerichtsgebäude einwerfen und die darin enthaltenen Ankündigungen umsetzen!

Aber ich glaube das eine neutrale klärung hier nur erschwährt möglich ist, wenn man all die unqulivizierten Zwischenrufe und Mutmassungen hier so liest!

Mich würde es schon Interessieren ob jemand einfach wahllos etwas irgendwo einwerfen darf und damit Rechtsfolgen Auslösenkann, denn diese sind ja die Absicht dieser mitteilung. Was mach so ein GV wenn er an ein Mehrparteienhaus kommt, sagen wir Hochhaus und findet dort den Gesuchten Namen nicht, auch wenn dieser in der EMA dort nach wie vor gemeldet ist?
Schmeist der dann seine Mitteilung irgend wo in einen von den vielleich 50 Briefkästen?

Dann währe auch noch die Verbindlichkeit bei Kopie bzw. Drucker Unterschrift eine Interesante Frage! Soweit mir bekannt ist, müsste diese immer im Original von der Amtsperson angebracht werden!

Wo ist der unterschied zwischen der Mitteilung und der Zustellung?
Für mich ist eine Zustellung alles das was in der Post/Briefkasten landet, selbts die Pizzawerbung wird "Zugestellt" oder warum heißen die Paperboy's "Zeitungszusteller"?

Gruß Dave

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#17
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#18
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Und wie willst du das beweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

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#20
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#21
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Die Diskussion nervt.

Alle paar Wochen findet sich hier irgendein querulatorisch veranlagter Schuldner, der glaubt, um die Zahlung herumzukommen, wenn er dem GV irgendwelche absurden Dinge unterstellen kann, weswegen er (der Schuldner) die Amtshandlung oder Vollstreckung nun doch nicht gegen sich gelten lassen müsse.
Sehr gerne verbunden mit Adreßverschleierung (gemeldet in A mit Nachsendeadresse zu B mit Nachsendeadresse zu Postfach etc. - erst vor 3 Wochen wieder so einen Spezi hier gehabt).
Dazu dann völlig beratungsresistent, wenn man ihm erklärt, wieso er nicht recht hat und das so nicht funktioniert, wie er denkt.

Na vielen Dank, dafür ist ein Diskussionsforum nicht da, da wäre ein nervenstarker Psychologe passender.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

IfYouSeekAmy

was hat das nun mit meiner Anfrage zutun?

Ich will nur die Rechtslage richtig einschätzen und dazu dachte ich eigentlich hier Kompetente Ansprechpartner zu finden und nicht nur Possenreiser.

Leider sind hier die meisten der Meinung das ein Vertetter des Rechtes auch Narrenfreiheit genießt und der Trenor ist immer nur das alles so richtig ist wie es ist!

Wenn ich aber selbst die entsprechenden Gesetzestexte und Verordungen Lese, komme ich aber zu einem anderen ergebnis!

Das sicher nicht weil ich Beratungsresitend bin oder irgend wen Schaden möchte.

Aber hier kommt nur wenig brauchbare Resonanz.

Zu den Unterschriften habe ich mittlerweile Urteile gefunden die aussagen das einer Amtsperson, die ihre Schreiben nicht Maschinel überträgt, immer eine Eigenhändige Unterschrift zumutbar und damit notwendig ist!

Eine Kopierte Unechte Unterschrift würde ich schon nach §§ 267–282 StGB Auslegen!

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an eine Unterschrift. Einseitige Willenserklärungen (z. B. Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) sind unwirksam, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.(§ 126 BGB , § 126a BGB , § 127a BGB , § 440 ZPO )

Zur Zustellung, müsste sich aus meiner sicht der GV im Rahmen seiner Tätigkiet nach §166-194 ZPO halten, was dann aber eine wie bei mir erfolgte Zustellung Anfechtbar macht!

Aber war sage ich das alles, bin doch beratungsresiten und betreibe hier nur Freizeitausgleich.

Die Forderung als Solche ist Peanuts, aber es ist gegen meine Würde mich erpresserischen Methoden hinzugeben auch wenn das vom Gericht Gestätigt wird!

Im vorliegenden Fall, hatte ich an meinem Alten Geschäftssitz als Einzelkaufmann einen Auftrag an eine Perosn erteil.
Der Auftrag erfolgte Schriftlich und darin war ebenso enthalten das die Abrechnung mit dem Schadensverursacher zu erfolgen hat!

D.h. wer den Auftrag annimmt hat auch die Abrechungsbestimmungen zu beachten, wem das missfällt, der braucht den Auftrag nicht annehmen!
Ich habe selber oft solche Aufträge wo dann die Abrechnung über einen dritten erfolgen soll. Das ist ja auch kein Problem, zahlt der Rechnungsempfänger nicht geht die Rechung mit entsprechenden hinweis an den Auftraggeber!
War aber noch nie ein Problem.
Der hier nun Auftrettende Gläubiger hat nun seine RE 1Jahr Verspätet an mich gerichtet, aber ich war schon lange nicht mehr an der Anschrift anzutreffen da ich Umgezogen war. Die POstzusteller kümmert es heute auch nicht was da an den Briefkästen steht die entsorgen alles in die Briefkästen Unzustellbar oder Rückläufer gibt es wohl nicht mehr! Nun auf jedenfall wurde auch die Mahnung an die Falsche Anschrift verschickt, dann die Klage und auch das Urteil, alles schon per Einwurfeinschreiben in ein Unbewohntes Objekt zudem ich keinen Zugang mehr habe! Im übrigen, der Nachsendeauftrag bestand 6Monate, das sollte Reichen! Nun steht der GV Plötzlich mit der Forderung vor meine Aktuellen EMA Anschrift, in der ich wie gesagt nur meiner Meldepflicht nachkommen und keinen Namendlichen hinweis auf meine Person habe!

Gegen den Titel kann ich kaum noch was machen, aber bevor ich klein beigebe, will ich erste einmal Rechtlich prüfen lassen ob der Titel so überhaupt zulässig war und evtl. ob einen Gegenklage möglich ist, denn der Auftrag war Eindeutig!
Aus den mir mittlerweile Vorliegenden Unterlagen in der Sache ist ersichtlich das kein Versuch unternommen wurde um die Abrechung Auftragsgemäs zu erfüllen.
Würde hat nichts mit der höhe der Forderung zutun und für mich ist ein Vertrag/Auftrag eine Manifeste bindung in der ich dem Kundenwunsch folge.
Abweichungen ohne vorherige Absprache sehe ich daher als nicht möglich an!

Aber hier geht es um den GV der post/mitteilungen an mich als Privatperson im Gesellschaftbrieflkasten unverschlossen hinterlässt!
Also sehe ich diese Zustellung als nichtig an und kann mir etwas Zeit verschaffen der Sache entgegen zu wirken!

Aber lassen wir das nun, hat ja keinen sinn hier.

LG Dave


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Also sehe ich diese Zustellung als nichtig an

Es wurde Ihnen doch schon gesagt, daß die Mitteilung, um die es hier geht, sowieso nur eine informative ist und überhaupt keine Rechtsfolgen für Sie hat.
Sie regen sich also über heiße Luft auf.

Das kapieren Sie aber anscheinend auch beim x-ten Hinweis nicht, deswegen hatte ich mir erlaubt, Sie als beratungsresistent zu bezeichnen.

> Eine Kopierte Unechte Unterschrift würde ich schon nach §§ 267–282 StGB Auslegen!

Was soll der Unfug denn? Hat der GV seine eigene Unterschrift gefälscht? Oder ein Dritter? In was steigern Sie sich da hinein? Das Q-Wort scheint auch nicht ohne Grund benutzt worden zu sein...

> Der Auftrag erfolgte Schriftlich und darin war ebenso enthalten das die Abrechnung mit dem Schadensverursacher zu erfolgen hat!

Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Falls Sie Engländer sind: that should be the same thing in the UK, shouldn't it?

> Leider sind hier die meisten der Meinung das ein Vertetter des Rechtes auch Narrenfreiheit genießt

Wenn Sie fachkundige (!) Meinungen Dritter ("ein GV darf...", "ein GV muß nicht..." ) zu so einem unsinnigen Tenor ("ein GV darf alles was er will" ) zusammenfassen zu müssen meinen, sind Sie hier völlig falsch.
Dann müssen Sie in ein Forum gehen, wo man Ihnen nur sagt, was Sie hören wollen.
Was man Ihnen hier sagt, können und wollen Sie anscheinend nicht verstehen, in sofern ist jede weitere Diskussion über das Thema sinnfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.



Aber nur wenn ich auch das zu hören bekommen was ich bestellt habe, wer aber glaubt mit "Lapaloma Blanka" als "Holzmichel" verkaufen zu können, der bekommt eben nicht auf diesem weg sein Honorar!

Was Glauen sie würden sie machen wenn sie beim Händler ein Blaues Herrenrad bestellen und dann ein Rotes Damenrad ihnen zugestellt wird und der händler dann bei Reklamation sagt "Ist doch egal das Fährt doch auch!" aber sie haben Recht es ist sinnfrei solange wir aneinander vorbei reden!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

dave dun, worum geht es Ihnen denn eigentlich?
Sie greifen hier die ganze Zeit die formlose Mitteilung des Gerichtsvollziehers an, dass demnächst eine Vollstreckung stattfinden wird.
Nett, dass er sie überhaupt unterrichtet hat, er hätte auch so vollstrecken können.
Von daher gehen doch alle Ihre Argumentationen hinsichtlich Absenderangabe oder Unterschrift des GV von vorneherein ins Leere. (Im übrigen auch.)
Darauf wurden Sie bereits diverse Male hingewiesen, aber Sie verbeißen sich weiter in diesen müßigen Punkt.
Dann beschweren Sie sich über die Antworten. Was erwarten Sie denn?
Erst geht es um eine Rechnung, die Sie im Namen einer Ltd. erstellt haben. Dann geht es um eine Zustellung an Sie als Privatperson wegen dieser Sache an Ihrem gemeldeten Wohnsitz.
Sie haben doch Ihren Wohnsitz da angemeldet, da ist es ja wohl auch kein Wunder, wenn Ihnen unter dieser Adresse azuch was zugestellt wird.
Dann geht es um einen Auftrag, den Sie als Einzelkaufmann erteilt und gebeten haben, die Rechnung XY zu übersenden.
Dem kann man als Auftragnehmer natürlich folgen, wenn es mit der Zahlung aber nicht klappt, kann der Auftragnehmersich sich doch nur an den Auftraggeber halten, denn mit dem angegeben Rechnungszahler hat er doch kein Vertragsverhältnis.
Wenn Ihnen das entgegengehalten wird, kommt nochmal ein Schwenk. Jetzt geht es nicht mehr um den Auftragsgeber, sondern um die Schlechterfüllung des Auftrags.
Und dann sind die unqualifizierten Beiträge des Forums schuld, dass Sie nicht die Antworten bekommen, die Sie hören möchten.
Wenn Sie Spass dran haben, verbeißen Sie sich weiter in abstruse Gedankengänge bezüglich der formlosen Ankündigung des Gerichtsvollziehers und sein Sie auf alle sauer, die nicht bereit sind, Ihnen dabei zuzustimmen.
Nützen wird Ihnen das nichts.
Wenn es tatsächlich so ist, dass Klage und Urteil Ihnen an einem Ort zugestellt wurden, an dem Sie nicht mehr wohnhaft waren, können Sie ganz vielleicht da noch was draus machen.
Aber ganz sicher nicht, wenn Sie sich weiter in die völlig unwichtige Ankünding des GV hineinsteigern.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Wenn es tatsächlich so ist, dass Klage und Urteil Ihnen an einem Ort zugestellt wurden, an dem Sie nicht mehr wohnhaft waren, können Sie ganz vielleicht da noch was draus machen

@salkavalka
Nicht daß Sie da falsche falsche Illusionen in ihm wecken, denn u.U. werden die evtl. gegebenen Zustellungsmängel nach § 189 ZPO geheilt und damit wirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Korrektur:
Natürlich wird die Zustellung wirksam, nicht die Zustellungsmängel !

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Der §189 ZPO ist doch bekanntlich der größte Feind eines jeden Querulanten. :)

Die sind doch Superfans von Formfehlern und allem anderen, mit dem sie sich gegen eine nicht wegzudiskutierende Rechts- oder Sachlage wehren können zu meinen.

Leute aus der Fraktion verstehen nicht, daß das ganze Formgedöns der Zustellungsvorschriften nicht dazu da ist, bei Nichtvorliegen eine in Wirklichkeit erfolgte Zustellung als nicht erfolgt ansehen zu können, sondern vielmehr dafür da ist, daß man unter bestimmten Umständen eben eine *Zustellung* als gegeben ansehen kann, auch ohne den *Zugang* beweisen zu können/müssen.

Daß das Formerfordernis nur für die Zugangsfiktion ("Zustellung = Zugang" ) notwendig ist, nicht aber für den tatsächlichen Zugang, verstehen sie nicht oder wollen sie nicht verstehen.

0x Hilfreiche Antwort

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