Hallo zusammen,
ich komm grad aus dem Urlaub und denke mich tritt ein Pferd: ein Versäumnisurteil gegen mich Die zugehörige Klageschrift ist auch im Kasten gewesen...
Was los ist: ich bin Geschäftsführer einer GmbH, und ein Kunde (gewerblich) verlangt Rücktritt von einem Kaufvertrag. Unabhängig davon dass ihm m.M.n. das Rücktrittsrecht gar nicht zusteht (weil keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben), hat sein Anwalt die Klage gegen mich persönlich gerichtet.
Aus der beigefügten Rechnung von uns geht aber eindeutig hervor dass sein Vertragspartner die GmbH ist, ich steh nur als Geschäftsführer unten auf dem Papier
Was soll ich dem Gericht jetzt schreiben? Erhebe Einspruch gegen das Versäumnisurteil, bin nicht der Vertragspartner des Klägers?
lieben Gruß
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Falscher Beklagter...
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Gegen Sie ist anscheinend ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen. Das ergeht frühestens dann, wenn zwei Wochen nach Zustellung der Klage keine Verteidigungsanzeige abgegeben wird. Sie waren also ganz schön lange im Urlaub.
quote:<hr size=1 noshade>Aus der beigefügten Rechnung von uns geht aber eindeutig hervor dass sein Vertragspartner die GmbH ist <hr size=1 noshade>
Für die Frage, wer mit wem den Vertrag geschlossen hat, ist es vollkommen piepegal, vom wem nachher eine Rechnung geschickt wird.
quote:<hr size=1 noshade>Erhebe Einspruch gegen das Versäumnisurteil, bin nicht der Vertragspartner des Klägers? <hr size=1 noshade>
Was in der Einspruchsschrift stehen muss, steht in § 340 ZPO . Sie müssen im Einzelnen zum Tatsachenvortrag des Gegners Stellung nehmen. Dazu wird es ganz sicher nicht reichen, einfach nur zu schreiben, Sie seien nicht Vertragspartner des Klägers geworden. Vielleicht probieren Sie es besser mal mit einem Anwalt.
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Guten Abend,
>Sie waren also ganz schön lange im Urlaub.
Neidisch? Ich persönlich definiere 2 Wochen nicht als lange, war 8 Wochen weg. Wenn man natürlich nur in den Schwarzwald oder an die Ostsee fährt, mögen einem 2 Wochen lange vorkommen.
Nachdem wir nun die persönliche Schiene durchhaben, können wir vielleicht zurück zum Thema? Danke
> Für die Frage, wer mit wem den Vertrag geschlossen
> hat, ist es vollkommen piepegal, vom wem nachher eine > Rechnung geschickt wird.
Sie haben es offensichtlich nicht richtig verstanden: Vertragspartner des Klägers ist die GmbH. Absolut unstreitig.
Klage wurde jedoch gegen mich als Privatperson eingereicht. Kann ich schwerlich nachvollziehen.
Ihren weniger als durchschnittlichen Bewertungen nach sind Sie kein wirklicher Kenner der Materie. Also bitte verkneifen Sie sich weitere Kommentare.
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quote:
Klage wurde jedoch gegen mich als Privatperson eingereicht. Kann ich schwerlich nachvollziehen.
Das kommt öfter vor bei Klagen gegen juristische Personen.
"Berichtigung des Passivrubrums", Rechtsberatung im Einzelfall darf ja hier nicht sein, das kann man von unterduchschnittlichen usern in einem Laienforum auch nicht erwarten.
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Aus der beigefügten Rechnung von uns geht aber eindeutig hervor dass sein Vertragspartner die GmbH ist, ich steh nur als Geschäftsführer unten auf dem Papier
M.E. besteht hier die Erfordernis. zunächst die Passivlegitimation des Beklagten zu rügen.
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Ihren weniger als durchschnittlichen Bewertungen nach sind Sie kein wirklicher Kenner der Materie.
Das ist - wie deutlich zu lesen ist - ein Forum für Erfahrungs- und Meinungsaustausch unter Laien. Wirkliche Kenner der Materie findet man hier nebenan:
http://www.frag-einen-anwalt.de/
bzw. besser
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/
Was hier zu tun wäre, haben die Vorschreiber ja schon mitgeteilt.
Je nach Höhe des Streitwertes sollte man einen Anwalt bemühen um teure Fehler zu vermeiden, ab 5000 EUR Streitwert muss man vor Gericht anwaltlich vertreten sein.
Die Bewertungen hier werden übrigens von den Anwendern hier vergeben. Die stellen also keineswegs eine Bewertung der fachlichen Qualifikation dar, sondern eher subjektives Empfinden. Also genau das Gegenteil.
Der Anteil negativer Bewertungen eingeschnappter Anwender die nicht hörten was sie wollten ist dabei naturgemäß überdurchschnittlich hoch.
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Nachdem wir nun die persönliche Schiene durchhaben,
Das hat eher einen juristisch Hintergrund als Neid über langen Urlaub.
Hätte man sich mit den Pflichten eines Geschäftsführers schon einmal detailliert auseinander gesetzt wäre das auch aufgefallen.
Wenn man als Geschäftsführer längere Zeit unter seiner ladungsfähigen Anschrift nicht erreichbar ist, sollte man im eigenen Interesse dafür Sorge tragen das einem rechtserhebliche Mitteilungen dennoch zugehen oder einen Bevollmächtigen beauftragen. Versäumt man dieses, muss man Verfristungen durchaus gegen sich gelten lassen. Das gilt insbesondere bei unüblichen Zeiträumen der ununterbrochenen Abwesendheit.
Unter Umständen kann ein solche Versäumnis auch zur Aufhebung des Haftungsprivilegs führen.
Gleiches gilt übrigens auch für normale Privatpersonen, wer länger nicht erreichbar ist hat unter Umständen Pech gehabt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Ich kann mich dem Vorredner nur anschließen.
Wer als Geschäftsführer einer GmbH mal eben für 8 Wochen (!)abtaucht, ohne Vorsorge dafür zu treffen, dass sich jemand um die Post kümmert, der wird seinen gesetzlichen Aufgaben eher unterdurchschnittlich gerecht.
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Sie haben es offensichtlich nicht richtig verstanden: Vertragspartner des Klägers ist die GmbH. Absolut unstreitig.
Nachdem Sie persönlich verklagt wurden, bewerten Sie es als "absolut unstreitig", dass die GmbH Vertragspartnerin sei?
Dann schauen wir doch mal, ob das Gericht Ihrer Auffassung folgt.
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Hätte man sich mit den Pflichten eines Geschäftsführers schon einmal detailliert auseinander gesetzt wäre das auch aufgefallen.
Wenn man als Geschäftsführer längere Zeit unter seiner ladungsfähigen Anschrift nicht erreichbar ist, sollte man im eigenen Interesse dafür Sorge tragen das einem rechtserhebliche Mitteilungen dennoch zugehen oder einen Bevollmächtigen beauftragen. Versäumt man dieses, muss
man Verfristungen durchaus gegen sich gelten lassen. Das gilt insbesondere bei unüblichen Zeiträumen der ununterbrochenen Abwesendheit.
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Ich kann mich dem Vorredner nur anschließen.
Wer als Geschäftsführer einer GmbH mal eben für 8 Wochen (!)abtaucht, ohne Vorsorge dafür zu treffen, dass sich jemand um die Post kümmert, der wird seinen gesetzlichen Aufgaben eher unterdurchschnittlich gerecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 685/2007 entschieden:
Für die Zeit vorübergehender Abwesenheit müssen im Regelfall keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden. Anders verhält es sich, wenn der Betroffene erwarten musste, dass während seiner Abwesenheit Schriftstücke eingehen werden. Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich nach einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminsversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden
Die Frage ist, ob er mit dem Eingang der genannten Schriftstücke rechnen mußte
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Die Frage ist, ob er mit dem Eingang der genannten Schriftstücke rechnen mußte
Käme darauf an, ob es hier ein "Vorspiel" gab.
Aber auch ohne Vorabhinweise wäre ich der Auffassung das jemand der die Geschäfte eines Unternehmens führt tatsächlich auch werktäglich mit dem Zugang rechtlich bedeutsamer Schriftstücke erwarten muss.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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quote:
Käme darauf an, ob es hier ein "Vorspiel" gab.
Aber auch ohne Vorabhinweise wäre ich der Auffassung das jemand der die Geschäfte eines Unternehmens führt tatsächlich auch werktäglich mit dem Zugang rechtlich bedeutsamer Schriftstücke erwarten muß.
Es ist schon mutig, wenn ein Nichtkenner der Materie von der Auffassung der Richter des höchsten deutschen Gerichts abweicht, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu kennen. Besonders ob dieser zu einem Regelfall gehört.
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Erst mal pruefen, ob gegen das VU überhaupt noch Einspruch eingelegt werden kann (2 Wochen)
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@Kleiner Jurist
Auch gegen die unverschuldete Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden.
Die Rechtsprechung hat Wiedereinsetzung z. B. in folgenden Fällen gewährt:
Fristversäumnis wegen
längeren Urlaubs (wenn jedoch bereits eine rechtliche Auseinandersetzung geführt wird oder zu befürchten ist, muss der Urlauber Vorsorge treffen, dass er von wichtigen Zustellungen erfährt und das Erforderliche veranlassen kann),
pp
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