Hallo , ein junger Mann wurde beschuldigt etwas unbzahlt eingesteckt zu haben, obwohl es nur wärend eines längeren Besuches in einem großen Supermarkt irgendwie abhanden gekommen war und an der Kasse bemerkte, dass er (einen kleinen Schrubendreher) nicht mehr in Hand hatte - quasi irgendwo abgelegt beim weiteren schauen und suchen im Markt - und durch die Kasse lief. Ein Detektiv sah aber nfangs das er etwas aus der Abteilung mitgenommen hatte und bat ihn seine vielen Einkaufsbeutel aufzumachen, was er auch ohne Bedenken tat. Aber dummer Weise ist doch tatsächlich der Schraubendreher in dem größen Bautel an der Seite drin gewesen - also dort irgendwie reingefallen und man nannte es dann Diebstahl. Es ging los personalien aufnehmen etc.
Er konnte dem Dedektiv nicht klar machen, dass er das Ding dachte irendwo verlegt zu haben und nicht danach suchte und daher auch durch die Kasse ging, weil es auch nicht so wichtig war, nochmals in die Handwerkerabteilung zu gehen und noch einen zu holen.
Egal, Staatanwaltschaft lehnt Anzeige wegen geringfügigkeit aber ABER es meldete sich eine RA-Kanzlei und will 72 Euro von dem Jungen haben.
Polizei sagte damsl, man solle das erst mal ignorieren, dass sei Fangprämie für Dedektiv. Das es nur darum ging hatte der Junge schon damals geahnt, weil das so extrem hoch gespielt wurde, was gar kein richtiger Diebstahl war.
Muss der Junge jetzt diese 72 € bezahlen oder nicht ? Liegt schon 2 Monate zurück als die Post kam und kam auch bisher nichts wieder, wie Mahnung oder so.
-----------------
" "
Fangprämie wegen Diebstahl zahlen
--- editiert vom Admin
quote:
Muss der Junge jetzt diese 72 € bezahlen oder nicht ?
Bezahlen muß er die Fangprämie; diese ist von der Rechtssprechung jedoch auf 50 EUR gedeckelt. Ob der Junge die Anwaltskosten übernehmen muß, hängt davon ab, ob er bereits wirksam in Verzug war.
Im übrigen wird ihm bei der Konstellation kein Mensch glauben, daß es kein Diebstahl war. Auf der Schiene ist also nichts mehr zu machen.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für schnelle Antwort. Ja war sicher wirklich blöde Situation, aber die Erklärung leider diesmal wahr! Dumm glaufen.....
Man fordert
Hauptsachbetrag(vertragsstrafe) 50 €
Als Gegenstanswert werden damit 50€
Geschäfsgebühren 18,75€ undUnkostenpauschale von 3,75€
gesamt: 72,50 €
in dem Schreiben gefordert.
Ist das so korrekt oder passt etwas nicht ?
Der junge Mann wollte damals keine 50€ vor Ort bezahlen, weil er sich auch nicht des Diebstahls schuldig fühlte.
Aber es ist Diebstahl, ich weiß. Habe ihm das auch erklärt , als er die Geschichte bei Dorfest erzählte. Zwar sehr unglücklich für ihn und nicht vorsätzlich, aber er hatte etwas bei sich, was nicht bezahlt wurde und das nennt man nun mal Diebstahl.Auch nur der Versuch ist ja strafbar.
-----------------
" "
quote:
es ist Diebstahl
Nein, aber für Außenstehende sieht es nun mal eindeutig so aus.
quote:
aber er hatte etwas bei sich, was nicht bezahlt wurde und das nennt man nun mal Diebstahl
Nein, nur wenn es vorsätzlich war. Das Problem ist, daß hier eben alles danach aussieht. "Begründeten Zweifel" an der Schuld wird es wohl nicht geben.
quote:
Auch nur der Versuch ist ja strafbar.
Auch der Versuch erfordert Vorsatz.
-----------------
""
Aha - ist ja interessant, Rose Tyler.
Eine Freundin meines Kindes hatte zwei Tshirts in Umkleide in beutel gesteckt und Bügel dring hängen lassen. Die Verkäuferin stellte das sofort fest wo sie Vorhänge der Gaderobe richtete und zwei leere Bügel vorfand und rief die Polizei.
Und obwohl das Mädl den Laden nicht damit verlassen hatte und noch schaute und in Anwesenheit der Polizei diese 2 Tshirts + 1 Rock dann auch noch normal bezahlt hat, wurde eine Anzeige wegen Diebstahl gemacht.
Ging dann wohl übers Jugendamt, weil minderjährig und die verdonnerten sie dann zu 10 Arb Std.
Sie hat den Kassenzettel ja auch noch und Uhrzeit und Artikelbezeichnung lassen erkennen, dass es eigentlich dann kein Diebstahl war. önnte/ müsste sie jetzt entschädigt werden, für die 10 Arb Std, wenn sie den Kassenzettel jetzt mal noch der Staatsanwaltschaft vorlegt, wozu sie ja bisher keine Gelegenheit hatte.
-----------------
" "
quote:
Als Gegenstanswert werden damit 50€
Geschäfsgebühren 18,75€ undUnkostenpauschale von 3,75€
gesamt: 72,50 €
Nein, das ist nicht korrekt ! Bei einer Fangprämie handelt es sich rechtlich um nichts anderes als um einen pauschalen Schadensersatz. Das heißt, der Geschädigte (also der Geschäftsinhaber) kann also entweder seinen tatsächlichen Schaden geltend machen, oder aber er nimmt einen pauschalen Schadensersatz, der dann auf 50,- Euro gedeckelt ist.
Es geht nicht, dass er sowohl den pauschalen Schadensersatz nimmt, als auch dann noch weitere Gebühren.
Ich empfehle daher, nur 50,- Euro zu überweisen und die weitere Forderung zurückzuweisen.
-----------------
"justice"
quote:
Und obwohl das Mädl den Laden nicht damit verlassen hatte und noch schaute und in Anwesenheit der Polizei diese 2 Tshirts + 1 Rock dann auch noch normal bezahlt hat, wurde eine Anzeige wegen Diebstahl gemacht.
Natürlich, denn mit dem Einstecken (juristisch: dem Verbringen in den eigenen Gewahrsamsbereich) ist der Diebstahl bereits vollendet. Dann ist unerheblich, ob man sagt "ich hätte die ja noch bezahlt".
quote:
Sie hat den Kassenzettel ja auch noch und Uhrzeit und Artikelbezeichnung lassen erkennen, dass es eigentlich dann kein Diebstahl war.
Natürlich war es einer, s.o. Seit wann ist es denn keiner mehr, wenn man erst dann bezahlt, nachdem man erwischt wurde?
quote:
önnte/ müsste sie jetzt entschädigt werden
Natürlich nicht.
-----------------
""
Edit :
Hat sich erledigt.
-- Editiert am 05.11.2010 12:50
gut danke.
also soll er junge Mann nun Mahnung abwarten oder jetzt einfach nur 50€ anstatt dei ca. 70 € überweisen ?
Wäre viell gut, wenn man eine juristische kurze Begründung hätte, wo man viell parallel dem RA mitteilt, dass man mit heutigen Tag 50€ angewiesen hat , weil man die ebenso geforderten Gebühren aus dem und dem Grunde nicht akzeptiert oder aus dem und dem Grunde/Paragraphen unrechtmäßig sind.
Sonst kommen doch sicher Mahnungen für den Rest und viell noch ein Inkassobüro, was dann auch noch verdienen will oder muss.
So wäre eine Zahlungswilligkeit da und eine rechtskräftige Begründung, warum man Kosten über die 50€ nicht anerkennt und bezahlt hat sofort bekannt und Mahnspielchen ausgeschlossen, wenn man merkt , da weiß jemand , was wir fordern dürfen und was nicht und legen denFall weg.;-)
Vielen Dank an alle
-----------------
" "
quote:
und Mahnspielchen ausgeschlossen
Als ob das Wissen um die Nichtberechtigung jemals einen Mahnenden daran gehindert hätte...
quote:
wenn man merkt , da weiß jemand , was wir fordern dürfen und was nicht
Als ob das Wissen des Gemahnten um die Nichtberechtigung jemals einen Mahnenden daran gehindert hätte, darauf zu setzen, nach genügend Drohgebärden würde der Betreffende doch noch einlenken, und sei es auch nur, um endlich seine Ruhe zu haben...
-----------------
""
Die Gebühren sind doch die des Anwalts und nicht zusätzliche des Geschäftes. Weshalb sollen diese nicht bezahlt werden müssen, wenn der "Dieb" in Verzug war?
Ich rate den kompletten Betrag zu bezahlen.
-----------------
" "
@ Stefan:
Wenn der Fragesteller tatsächlich in Verzug war, dann stimme ich Dir zu. Allerdings wären die Gebühren dann etwas zu niedrig, der Anwalt käme dann wohl auf gebühren in Höhe von etwa 46,- Euro.
Wenn aber kein Verzug vorliegt, dann kann nicht Fangprämie PLUS Schadensersatz geltend gemacht werden, da die Fangprämie bereits ein pauschaler umfassender Schadensersatz ist, der auch Anwaltsgebühren umfasst....
Wenn noch extra gebühren geltend gemacht werden könnten, wären die 50,- Euro na nicht mehr "pauschal".
Erst ab tatsächlichem Verzug sieht die Sache wieder anders aus. Dazu müsste aber erstmal der Betrag unter Fristsetzung fällig geworden sein. Und so wie ich das verstehe, handelt es sich vorliegend um eine erste Zahlungsaufforderung....
-----------------
"justice"
Hallo Justice005,
ist eine schon eine Art Zahlungsaufforderung. Sie kam noch bevor die Polizei die Aussage des Mannes dazu aufgenommen hatte und die Sache
an die Staatsanwaltschaft geschickt wurde!
Hier mal Textauszüge des Briefes v 20.9.2010(!):
(..) uns wurde mitgeteilt , dass Sie bei einem Ladendiebstahl gestellt wurden und die Vertragsstrafe nicht bezahlt haben. Im Verkaufsraum ist ein Hinweisschild angebracht, wonach Sie sich bei Betreten der Einkaufsstätte mit der Vertragsstrafe einverstanden erklären. Sie wurde bereits im Markt erfolglos zur Zahlung aufgefordert.(...)
(...) fordere ich sie auf, diese Vertragsstrafe und die durch meine Beauftragung enstehenden Kosten, die sie ebenfalls zu übernehmen haben, spätestens 14 Tage nach Erhalt auf unser u.g. Konto zu überweisen.(..)
(...) berechtigte Forderungen nach fruchtlosem Fristverlauf, werden auf gerichtlichen Wege unter Ausnutzung sämtlicher Maßnahmen gelten gemacht.
Falls inzwischen bezahlt wurde, ist diese Aufforderung gegenstandslos.(..)
Bisher keine Mahnung erhalten, obwohl gesetzte Zahlungsfrist anfang Oktober um gewesen wäre!
Der Ladendedektiv hätte wohl mehrfach behauptet nicht auf Kopfprämie zu arbeiten und nichts davon zu haben, als der Mann das Gefühl hatte das er die Sache bewusst als Diebstahl auslegte und gierig nach der Kopfprämie zu sein, unterstellte. Er bekäme nur sein Gehalt, egal ob er jemanden ertappt oder nicht und das schon seit 20 Jahre!
Was nun bitte, meine Lieben Juris hier, was soll ich dem jetzt sagen, was er machen oder nicht machen soll ? ;-)
-----------------
" "
Er sollte die Forderung komplett begleichen.
@justice,
"Wenn aber kein Verzug vorliegt, dann kann nicht Fangprämie PLUS Schadensersatz geltend gemacht werden, da die Fangprämie bereits ein pauschaler umfassender Schadensersatz ist, der auch Anwaltsgebühren umfasst...."
Die Anwaltskosten können wenn kein Verzug vorliegt schlichtweg deswegen nicht verlangt werden, weil eben kein Verzug vorliegt.
Es fehlt dann schlichtweg an der gesetzlichen Grundlage für deren Erstattung.
-----------------
" "
wird vielleicht das "nicht sofort vor Ort bezahlen" der 50€ (Vertragsstrafe) im Markt jetzt als in Verzug gewertet ?????
Das erst ein Anwalt beauftragt werden musste, um das Geld einzutreiben und der setzt eben seine Kosten dafür noch drauf.
Nur muss man denn 50€ bei sich haben um das sofort zu bezahlen?
Muss man nicht auch die Gelegenheit bekommen, dass per Überweisung noch tun können - oder sind dies 50€ sofort vor Ort fällig und wenn nicht, kommen Gebühren des RA drauf weil er das eintreibt ?
Bei Odnungswidrigkeiten in Straßenverkehr (z.B. kein Gurt um) , wird auch gefragt ob man es sofort zahlen will/kann, wenn nicht, kommt der gleiche Betrag als Zahlungsaufforderung - ohne - zusätzliche Gebühren.
Kommt man dem nicht nacht, fallen erst Verzugskosten oder Gebühren zzgl an.
Hätte man dann nicht auch in dem o.g. Fall, NUR erst mal diese 50€ per Zahlungsaufforderung einfordern dürfen ?
Kann das keine 50€ Vertragsstrafe sofort vor Ort bezahlen zu können, eine Grundlage sein, dass die Vertragsstrafe von 50€ auf 72€ hoch gehen darf ? Und ist das Verzug, wenn man nicht vor Ort gleich bar zahlen konnte?
-----------------
" "
Hat der Anwalt seine Gebühren nach dem rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgeschlüsselt, seine Gebühren dargestellt, MwSt ausgewiesen usw.. ? Vermutlich nicht, denn er kann unmöglich auf 22,- Euro kommen.
Mit der sofortigen Fälligkeit habe ich auch ganz erhebliche Bedenken, ich sehe diese nicht.
Ich würde 50,- Euro zahlen und weitere Forderungen zurückweisen. Der Anwalt wird wegen der 22,- Euro ganz sicher keine Klage erheben, zumal er vermutlich auch weiß, dass seine Erfolgsaussichten zumindest mal fraglich sind.
Sie können natürlich auch die 72,- Euro zahlen, die Entscheidung obliegt Ihnen.
-----------------
"justice"
@justice,
eine sofortige Fälligkeit sehe ich auch nicht.
Wenn der Täter aber die Zahlung ablehnt sehe ich prinzipiell keine Notwendigkeit nochmals eine Zahlung anzubieten.
Hier könnte aber eventuell die Tatsache der Minderjährigkeit eine Rolle spielen.
,
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
- nicht minderjährig. Der ist m.E. 19 oder 20 Jahre.
- hier die im Schreiben genannten § zur Nebenforderung:
Hauptsachebetrag (Vertragsstrafe) = 50,00€
Geschäftsgbühr §§13,14 RVG
,Nr 2300 VV RVG 0,75 = 18,75€
Unkostenpauschale Nr 7002 VV RVG = 3,75€
Mehrwertsteuer ist nicht ausgewiesen.
Der Markt hieß REAL hab ich heute noch dazu erfragt.
Die haben wohl Anwälte die das so machen, wenn der Dieb nicht vor Ort 50% zahlen kann. (von nicht zahlen wollen, wurde nicht gesprochen sondern nur von dem jungen Mann gedacht!) Also lag keine Zahlungsunwilligkeit vor , nur keine 50€ bei sich gehabt zu haben.
Er soll jetzt 50 € überweisen und dann hat sich die Sache - auch für mich, denn ich bin auch nur Vermittler und Fragesteller für ihn, weil er kein Internet hat und ich dachte, ihm vor 72 € strafe zahlen viell bewahren zu können, wenn das nicht rechtmäßig ist.
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
Auf minderjährig kam ich wegen der wiederholten Bezeichnung als "Jungen".
@ jim knopff,
Hätte die Forderung nicht an den Jungen, gesetzlich vertreten durch die Eltern, gehen müssen?
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
@stefan , hallo
Das ist der "Junge" einer Bekannten, daher ist das für mich der Junge im Textverlauf hier als Person ;-)
Post ging an den (jugendlich erwachsenen) - nicht an die Eltern.
Straftaten von Jugendlichen bis zum 21Lj. laufen wohl über die Jugendamt Abtg. Jugendgerichtshilfe. Wusste ich auch nicht. Tat geht als Anzeige zur Polizei, die übersendne das dann der Staatanwaltschaft und die widerum an die JGH. WENN die Staatsanwaltschaf eine erzieherische Maßnahme in Form von Arbeitsstunden als Strafmaß festgelegt hat, muss JGH den Jugendlichen in ein Velerein vermitteln, wo die Arb Std.abzuleisten sind. Dann ist die Sache aus der Welt.
Wer das nicht macht, geht der Fall an Staatsanwaltschaft zurück und kommt es zu einer Verhandlung, was teuer werden könnte.
Alle Taten bleiben auch bis 21Lj (oder bis 25Lj???) in irgendeinem Register gespeichert. In einem poliz Führungszeugnis tauchen sie jedoch nicht auf, sagt mir jetzt eine Bekannte, die auch mal so ihre Problemchen mit ihren (erw.) Kindchen hatte.Das hatte ihr die JGH damals so gesagt.
Staatsanwaltschaft hat die strafrechtliche Verfolgung in der Sache auch wegen Geringfügigkeit abgelehnt. Nun ist eben noch diese Rechnung des des RA offen.....
Offensichtlich sind das die zivilechtlichen Ansprüche, die trotzdem noch geltend gemacht werden können.
Frage ist immer noch offen
Mahnung abwarten und dann erst bezahlen?
Nur 50€ bezahlen?
Vielleicht hat RA auch durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft (wg 6,75€ Warenwert Sache abgelehnt oder auch nicht als Diebstahl angesehen aufgrund Aussage des Beschuldigten) davon Abstand genommen die 72 € anzumahnen, denn die wären spätestens um den 5/6.11.2010 fällig gewesen.
Dann wäre er ja dumm, wenn er das jetzt noch bezahlt, wenn es keiner mehr anmahnt.
-----------------
" "
Umsatzsteuernummer des RA ist auf Briefbogen (übrigens ein sehr extrem simples Word Dokument ) unten angeführt. Das heißt, man hätte MwSt anführen müssen. Das hat man in der Forderung aber nicht getan.
Oder ist es nur ein Honorar und ohne MwSt einforderbar ????
Oder ist es ein befeundeter Freund des Dedektivs, der pauschal solche Schreiben bei Kenntnis von Diebstählen an die Täter versendet ???
Die Unterschrift (!!!!) der Foderung ist übrigens nur kopiert eingefügt. Wie abfotografiert (sehr verzerrt!) und als Bild im Unterschriftsfeldbereich eingefügt. Man sieht um die Unterschrift einen leicht grauen, griesligen, viereckigen Hintergrund (4x3 cm) was auf ein eingefügtes Bild mit einer Unterschrift hinweißt.
Der einfache Briefbogen und die kopiert eingefügte Unterschrift, lassen darauf schließen, dass es sich hier keinesfalls um eine seriöse RA Kanzlei handeln kann - also so sehe ich das, wo ich das noch feststellt.
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
@anton
Hier hatte mich jemand danach gefragt, ob die MwSt angführt dort mit wurde und stellte fest, dass dem nicht so sei , aber unten im Briefkopf eine UStNr. steht.
Ich persönlich hatte wollte mal von einen RA für Mietrecht betsätigt wissen, ob es der tatsache einspräche, dass Staffelmietverträge aus 1998 damals nur über 10 J. hätten abgeschlossen werden dürfen. Weil ich das im Mietgesetz gelesen hatte und mein StMietv. ab 12. Jahr noch mal eine doppelt so Hohe Erhöhung forderte, als 10 Jahre davor aller 2 Jahre, die ich dann nicht zahlen bräuchte, wenn nur 10 Jahre zulässig gewesen wären.
Er bestätigte mir meine Recherchen per Rückruf (!!!), dass ich das eben nicht zahlen bräuchte und ich solle ihm doch mal mein bereits selbst erstellten Brief an Vermieter und später auch die Reaktion des Vermieters darauf zukommen lassen.
Der Vermieter antwortete mir, dass er zwar im Recht sei, er mir aber einräumt, dass ich weiterhin nur die alte Miete zahlen braucht.
Dazu bekam ich dann einen Brief vom RA, der den VermBrief auswertete, dass es nur reine Gesichtswahrung wäre und er gesetzlich keinen Anspruch ab 12 J.noch mal eine Erhöhung zu verlangen, gehabt hätte.
Er legte dem Schreiben eine Rg von ca. 85 € inkl. 19% MwSt ausgewiesen bei.
Das fand ich unangemessen , dafür das ich alles selber rechachiert und geschrieben hatte für das Durchsetzen, weiter alte Miete zalen zu können, aber das wäre wohl rechtens gewesen, weil RA sich ja trotzdem damit befasst hatte.......
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
>>>I.Ü. solltest du dich mal bemühen, hier halbwegs lesbare Texte einzustellen. Da hilft es bereits, das Geschreibsel vor dem Senden nochmals durchzulesen.
-----------------
" "
>>>I.Ü. solltest du dich mal bemühen, hier halbwegs lesbare Texte einzustellen. Da hilft es bereits, das Geschreibsel vor dem Senden nochmals durchzulesen.
-----------------
" "
Es ist hier m.E. hier nicht vorgeschrieben, Texte in Amtsdeutsch zu verfassen, dass sie Juristen besser verstehen können , wobei Nebensähliches aus bleiben muss.
Ich denke schon, dass meine Texte für andere hier gut lesbar, einfach klar erläutert und daher nachvollziehbar sind.
Leute die wenig mit der Rechtssprechnung, Gesetzen oder
Schriftsätzen von Behörden/RAen zu haben, verstehen ja auch nicht immer was dort in "Amtsdeutsch" geschrieben steht.
Hier im 123 recht , muss daher auf beiden Seiten Verständnis aufgebracht und keine Kritik geübt werden, wenn sich jemand normal ausdrückt und nicht wie ein Jurist.
Danke für Ihr Verständnis und liebe Grüße .
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten