Mein Anwalt hat aufgrund eines Anspruches auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von einer Person eine Geldsumme gefordert bis zum 15.09.2016. Ich glaube, verfasst wurde die Forderung zwei Wochen zuvor. Gestern teilte mir mein Anwalt mit, dass der Anwalt der Gegenseite sich gemeldet habe und mitteilte, dass "diese Woche etwas kommt". Ich gehe davon aus, dass damit ein Antwortschreiben zum Zwecke der Verhandlung des Geldbetrages gemeint ist.
Da ich aber unter Berücksichtigung von § 93 ZPO
sofort - wenn möglich - klagen möchte, will ich wissen, ab wann ich das tun kann. Nur weil der Anwalt der Gegenseite sagt, dass etwas käme, möchte ich die Mindesfrist im Bezug auf § 93 ZPO
nicht überschreiten.
Daher meine Frage: Zählt die telefonische Mitteilung des Anwaltes an meinen Anwalt, dass etwas käme, als Antwort in dem Sinne, dass die Frist verlängert wird? Falls nicht: Wie viel Zeit muss nach Überschreiten des angegebenen Datums auf der Forderung verstreichen, damit man klagen kann, ohne dass die Gegenseite von § 93 ZPO
profitieren könnte?
Forderung Reaktion Frist Klage § 93 ZPO
29. September 2016
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Frage vom 29. September 2016 | 18:50
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 15x hilfreich)
Forderung Reaktion Frist Klage § 93 ZPO
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#1
Antwort vom 30. September 2016 | 17:20
Von
Status: Junior-Partner (5402 Beiträge, 1814x hilfreich)
Wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, liegt Verzug vor, dann kann kein Fall von §93 ZPO mehr vorliegen, weil durch den Verzug ja Grund zur Klage gegeben war.
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