Forderung gegen Schuldner

31. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderung gegen Schuldner

Hallo
ich würde gerne erfahren was zu tun ist, um einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen bzw. Noch wichtiger, das keine negativen Folgen für mich Kläger entstehen. Hier der Tatbestand:
Titel ist gegen Schuldner in meinen Händen, der weigert sich auch nur einen Euro zu bezahlen.
Ich werde auf anraten eines Gerichtsvollziehers eine Eidestattliche Versicherung wahrscheinlich in den kommenden Monaten beantragen, denn im Moment läuft wahrscheinlich schon eine gegen den Schuldner bzw. Hat dieser eine neue Anschrift die mir unbekannt ist……..diese könnte ich ja herausfgefunden werden.
Meine Frage jetzt….soll ich oder muss ich dem Schuldner irgendendwelche Foderungsbriefe zukommen lassen , das dieser bezahlen soll…damit für mich evt keine Fristen bzw. In irgeneiner Form Nachteile für mich entstehen.. gibt es da eine gesetzliche Frist für den 30jährigen geltenden Titel bzw. allgemeine Pflichten für den Kläger
Bitte alle möglichen Informationen mer angeben was besten gegen den Schuldner zu tun ist…..

mfg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
um einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen bzw. Noch wichtiger, das keine negativen Folgen für mich Kläger entstehen.

Unter der Prämisse ... nichts.



Zitat (von Stillhalter):
Ich werde auf anraten eines Gerichtsvollziehers eine Eidestattliche Versicherung wahrscheinlich in den kommenden Monaten beantragen

Da es so was in der Vollstreckung in DE nicht gibt, ist erst mal die Frage in welchem Land das spielt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da es so was in der Vollstreckung in DE nicht gibt,


Ja das kennen wir schon....aber leider gibt es das doch ...bitte doch mal den deutschen Vollstreckungsauftrag den Punkt G1 durchlesen....dies wäre halt nur eine "Eidesstattliche Versicherung" vom Schuldner einzuholen......


ansonsten kann ich nichts machen als einen neuen Vollstreckungsauftrag in Auftrag zu geben... den Schuldner selbst anzuschreiben...ist einem selbst überlassen.....

Mfg

-- Editiert von Stillhalter am 01.02.2022 05:33

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
Ja das kennen wir schon....aber leider gibt es das doch ...bitte doch mal den deutschen Vollstreckungsauftrag den Punkt G1 durchlesen....dies wäre halt nur eine "Eidesstattliche Versicherung" vom Schuldner einzuholen......

Komisch, bei mir steht da Vermögensauskunft. :crazy:

-- Editiert von Ballivus am 01.02.2022 07:56

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Komisch, bei mir steht da Vermögensauskunft.


Das ist zwar richtig, jedoch steht in § 802c Abs. 3 ZPO, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hat, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Es gibt daher sehr wohl noch die eidesstattliche Versicherung in Deutschland und zwar u.a. im Rahmen der Einholung einer Vermögensauskunft.

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#5
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Komisch, bei mir steht da Vermögensauskunft


so viel ich weiß hat es die selbe Bedeutung.... hat sich zeitlich nur sprachlich verändert :schock:

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Der Fragesteller hatte geschrieben:

Zitat:
Ich werde auf anraten eines Gerichtsvollziehers eine Eidestattliche Versicherung wahrscheinlich in den kommenden Monaten beantragen, denn im Moment läuft wahrscheinlich schon eine gegen den Schuldner bzw. Hat dieser eine neue Anschrift die mir unbekannt ist……..diese könnte ich ja herausfgefunden werden.

Wenn da schon ein Antrag auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses mit eidesstattlicher Versicherung (zur Richtig- und Vollständigkeit) läuft, braucht der Schuldner dies nicht nochmal abgeben. Jeder Gläubiger kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht unter Vorlage seines Titels Einsicht darein nehmen. . (§ 802 d ZPO und § 882a - 882i ZPO)

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein, das geht seit 2013 nicht mehr. Man kann nur noch die Abnahme der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragen. Liegt schon eins vor, wird eine Abschrift vom Gerichtsvollzieher übersandt. Aber die Amtsgerichte haben nichts mehr. Wird jetzt bundesweit alles elektronisch an zentraler Stelle gesammelt, als Privatmensch kommt man nur an die Auskunft, liegt was vor oder nicht, aber für eine Abschift der eigentlichen VAK muss man sich an den GV wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
eder Gläubiger kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht unter Vorlage seines Titels Einsicht darein nehmen


OK habe ich das richtig verstanden, ich kann alle bzw. die Titel/den Titel eines anderen Gläubigers bzw. den letzte Vermögensauskunft mir vom Gerichtsvollzieher mir aushändigen lassen, oder handelt es sich nur um den eigenen Titel was ja kein Sinn macht den nochmal mir aushändigen zu lassen.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
OK habe ich das richtig verstanden, ich kann alle bzw. die Titel/den Titel eines anderen Gläubigers


Nein, andere Gläubiger/Titel gehen dich ja nichts an.

Zitat (von Stillhalter):
bzw. den letzte Vermögensauskunft mir vom Gerichtsvollzieher mir aushändigen lassen


Richtig, wenn eine aktuelle Vermögensauskunft vorliegt.

Signatur:

Gruß Charly

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