Frage zur Quotenbildung nach Verkehrsunfall

8. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 10x hilfreich)
Frage zur Quotenbildung nach Verkehrsunfall

Leider gab es teils widersprüchliche Aussagen von Anwalt und Richter. Sonst hätte sich solche Frage erübrigt.

Insofern eine Quotenregelung (fiktiv!) 60% vs 40% bestimmt wird (oder 75% vs 25% alternativ) - wie ist das zu verstehen?

Gutachterkosten z.B. werden ja auch gequotelt.
Beispiel einer der insgesamt 4 Gutachter: Summe aller seiner Gebühren war 12.000€, bezahlt jeweils zur Hälfte von den beiden Prozessparteien.

A = 6.000€ als Vorschuss
B = 6.000€ als Vorschuss

A hätte Anspruch auf 60% Erstattung, B in dem Fall nur 40% Erstattung.
Bekommt A dann nur 60% seiner ursprünglich gezahlten 6.000€ zurück und B nur 40% seiner 6.000€?
Wo bzw bei wem bliebe dann die Differenz?

Dito auch die Anwaltskosten für beide Prozessparteien.
A hatte ca 3.500€ für mehrere Abrechnungen an seinen Anwalt gezahlt.
B hat wieviel? Bzw hier alles noch unbekannt weil B nur einer der Beklagten war (Haftpflicht + B waren zusammen verklagt, lediglich die Haftpflicht schickte einen Anwalt, also alles noch "unbekannter" ...)

Und wie ist das bei Schmerzensgeldansprüchen? Anwalt sagt "wird auch gequotelt" vs Aussage Richter "keine Quotenbildung, Forderung muss direkt gesenkt werden weil zu hoch angesetzt"?

Danke für Erklärung. Mathe ... Ich fand überall nur Beispiele zu 50:50.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18927 Beiträge, 10206x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Gutachterkosten z.B. werden ja auch gequotelt.
Beispiel einer der insgesamt 4 Gutachter: Summe aller seiner Gebühren war 12.000€, bezahlt jeweils zur Hälfte von den beiden Prozessparteien.
A = 6.000€ als Vorschuss
B = 6.000€ als Vorschuss


Bei einer Quote von 60:40 müsste A 7200€ und B 4800€ zahlen. D.h. A muss 1200€ nachzahlen, B bekommt 1200€ zurück.

Zitat (von Brit2):
Dito auch die Anwaltskosten für beide Prozessparteien.
A hatte ca 3.500€ für mehrere Abrechnungen an seinen Anwalt gezahlt.
B hat wieviel? Bzw hier alles noch unbekannt weil B nur einer der Beklagten war (Haftpflicht + B waren zusammen verklagt, lediglich die Haftpflicht schickte einen Anwalt, also alles noch "unbekannter" ...)


Bei einer Quote von 60:40 müsste A 60% seiner eigenen Anwaltskosten bezahlen und B muss 40% der Anwaltskosten von A bezahlen. B muss 40% seiner eigenen Anwaltskosten und A muss 60% der Anwaltskosten von B bezahlen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn A 60% Erstattung bekommen sollte, ist das natürlich genau andersherum, aber ich verstehe die Berechnung mit der Erklärung. Vielen Dank. Man macht trotzdem in jedem Fall viele tausende Euro Miese, aber ist es nunmal leider. Na, schaun wir mal, was wird (by the way - die beiden Haftpflichtversicherungen sind mit im Spiel, die eine davon wurde "mit" verklagt ... keine Ahnung, wie das dann läuft ...)

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12917 Beiträge, 4653x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Man macht trotzdem in jedem Fall viele tausende Euro Miese

Wo kommen die vielen tausend den her?
Sofern, wie geschrieben Haftpflichtversicherungen involviert sind, beschränken sich die "Miese" für den Versicherten auf den gewählten Selbstbehalt bei der Haftpflicht. ;)

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wo kommen die vielen tausend den her?

Dadurch, dass man im Prozess teilweise unterliegt.

Zitat (von spatenklopper):
Sofern, wie geschrieben Haftpflichtversicherungen involviert sind, beschränken sich die "Miese" für den Versicherten auf den gewählten Selbstbehalt bei der Haftpflicht.

Seit wann beteiligt sich die eigene Haftpflichtversicherung an den Kosten einer Klage gegen den Unfallgegner? Dafür wäre eine Verkehrsrechtsschutzversicherung erforderlich. Wenn man die nicht hat, dann bleibt man auf den anteiligen Prozesskosten sitzen.

Anders sieht es aus, wenn man selbst zusammen mit der eigenen Haftpflichtversicherung verklagt wurde. Dann übernimmt die eigene Haftpflichtversicherung diese Kosten. Allerdings hat man dann regelmäßig keinen eigenen Anwalt, weil auch der von der eigenen Versicherung gestellt wird.

Daher gehe ich davon aus, dass die Frage aus Sicht des Klägers gestellt wurde.

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#5
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 10x hilfreich)

Richtig, ich war/bin Kläger und hatte damals noch keine RSV, aber mittlerweile soviel an Gebühren einzuzahlen gehabt, dass dafür ein zweiter Neuwagen hätte gekauft werden können. Und nun interessiert eben, wieviele tausend Euro ich verliere bzw "mit 5% über dem Basiszins" in Summe erstattet bekomme. Und dann gehts in die nächsthöhere Instanz, was bereits beide Seiten (dh die gegnerische Haftpflicht) angekündigt haben.

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