Frist für Klageeinreichung

27. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)
Frist für Klageeinreichung

Hallo,

gibt es bei einer Zahlungsklage sowas wie eine Frist, bis zu der Klage beim Amtsgericht eingegangen sein muss? Es wurde ein Mahnbescheid beantragt, diesem wurde widersprochen, das Mahngericht gab den Fall an das zuständige Prozessgericht ab, die melden sich jetzt per Brief mit Bitte, man solle in den nächsten 2 Wochen Klageschrift einreichen.

Kann man die Frist auch verlängern?
Angenommen man nimmt einen Anwalt, für den ist das aber zu kurzfristig?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Kann man die Frist auch verlängern?
Angenommen man nimmt einen Anwalt, für den ist das aber zu kurzfristig?


Der Anwalt kann Fristverlängerung beantragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay super, danke für die Info!

Angenommen die Frist wäre schon verstrichen. Weil man zb im Urlaub war oder für zwei Wochen an seinem Zweitwohnsitz. Kann man die Frist dann rückwirkend "reaktivieren". Angenommen die Frist ist abgelaufen und der Antrag auf Klage somit zurückgenommen/zurückgewiesen. Kann man dann einfach nochmal einen neuen Antrag stellen?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Ja, man kann eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Aber eventuell wäre es besser, wenn Sie einen Anwalt engagieren, bevor Sie die Klage in den Sand setzen :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja das wird auch an einen Anwalt übergeben.
Ich werde da selber nichts mehr machen oder beantragen :D

Wollte nur kurz hier nachfragen, wie sehr das schon in den Sand gesetzt wurde.
Was ist denn das schlimmste was passieren könnte, wenn die Frist verpasst wurde? Könnte man den gleichen Anspruch trotzdem nochmal aufs neue vor Gericht einklagen?

Weil ich war im Urlaub. Ich bin aber Antragssteller zusammen mit meiner Schwester. Die hat den Brief gelesen aber gedacht ich kümmere mich drum :D Damit ist es nichtmehr in den vorherigen Stand einsetzbar, da ja zumindest von einer der beiden Antragssteller Kenntnis erlangt wurde?

Will mich nur nicht vor dem Anwalt blamieren :???:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay, nochmal eine Frage an diejenigen hier die sich mit dem Verfahrensrecht auskennen.
Mir kam das eh spanisch vor: Wieso gibt es eine Frist um eine Klage einzureichen?
Dass Fristen innerhalb eines Verfahrens eingehalten werden müssen versteht sich von selbst. Aber Klage einreichen kann man doch theoretisch wann man will. Bei einer Zahlungsklage sollte man halt im Auge behalten, dass der einzuklagende Anspruch nicht verjährt - bei einer Mietzahlung wären das 3 Jahre.

In diesem Fall hat ja aber das Mahngericht nach Widerspruch zum Antrag eines Mahnbescheids das Verfahren automatisch an das zuständige Amtsgericht abgetreten, welches wiederum um Klageschrift mit Frist von zwei Wochen gebeten hat.

Was wenn diese Frist abgelaufen ist.
Ist es richtig, dass nichts weiter passiert?

Habe dazu einen Artikel gefunden:

Zitat:
Hat der Antragsgegner Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhoben, hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen „in einer § 253 ZPO entsprechenden Form" zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf Deutsch: Der Antragsteller muss eine Klagebegründung fertigen. Was passiert, wenn die Frist versäumt wird, steht in § 697 Abs. 3 ZPO:

„Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend„.

Das heißt, dass das Gericht keinen Termin anberaumen wird, solange die Anspruchsbegründung nicht vorliegt. Das einzige „Risiko" ist, dass der Antragsgegner (Beklagte) einen Antrag auf Terminierung stellt. Das kommt aber kaum vor, jedenfalls habe ich das noch nie erlebt. Und selbst wenn: Stellt der Antragsgegner den Antrag, setzt das Gericht dem Antragsteller (bzw. jetzt Kläger) eine neue Frist. Erst diese muss er dann beachten (dann aber wirklich). Macht der Antragsteller nichts und stellt auch der Antragsgegner keinen Antrag, wird die Akte nach sechs Monaten durch das Gericht „weggelegt" (das ergibt sich aus den „Aktenordnungen" der jeweiligen Gerichte bzw. Verwaltungen, in Berlin derzeit § 7 Abs. 3 lit. e AktO, https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/).

Hier gilt es aber wieder aufzupassen, wenn mit dem Mahnbescheid die Verjährung gehemmt werden soll: Zu diesem Zeitpunkt (sechs Monate nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung) endet gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verjährungshemmung. Und diese Sechsmonatsfrist kann auch nicht verlängert werden.

Schafft man es nicht, die Begründung innerhalb der ersten Frist zu fertigen, kann man sich Fristverlängerungsanträge sparen. Man sollte sie sogar tatsächlich gar nicht stellen. Denn damit macht man sich unbeliebt, weil sie auch für die Gerichte unnötige Arbeit darstellen (und wohl sowieso auch unzulässig sind). Dennoch sollte die Angelegenheit zügig weiter bearbeitet werden. Ist der Mahnbescheid „auf den letzten Drücker" eingereicht worden, versteht es sich von selbst, dass keine weitere Verzögerungen durch den Gläubiger verursacht werden sollten.

https://www.breiholdt-legal.de/eine-frist-die-keine-ist/


Die 2-Wochen Frist würde nämlich morgen ablaufen, dachte schon dass ich damit meinem Anwalt total den Stress bereite usw. Das oben heißt ja aber andersrum, dass überhaupt kein Stress besteht, da die Frist eigentlich keine Frist ist sondern man sich theoretisch noch Zeit lassen kann?

Eigentlich müsste das so ja stimmen, aber kann mir hier bitte jemand nochmal schreiben, dass ich das richtig gelesen habe? Einfach ums Gewissen zu beruhigen :engel:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Stimmt, wenn man dies so liest, scheint diese Frist nicht bindend zu sein, wobei ich mich dann Frage, wozu dann diese Fristsetzung gut ist. Vielleicht meldet sich noch jemand anders, der es ganz sicher weiß.

Zitat (von go556552-73):
Die 2-Wochen Frist würde nämlich morgen ablaufen,


Ach so, die Frist ist noch gar nicht abgelaufen, sollte diese Frist denn tatsächlich verbindlich sein, könnten Sie auch selbst eine Fristverlängerung (am besten per Fax) beantragen. Von daher wäre es trotzdem noch nicht so dramatisch.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen