Frist zum Einreichen des PKH-Antrags mit Unterlagen

16. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dorenkamp
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist zum Einreichen des PKH-Antrags mit Unterlagen

Hallo,

in diesem fiktiven Fall geht es mehr um die Unterlagen zum PKH-Antrag.

Nehmen wir an, ein Anwalt legt Berufung ein und beantragt dabei für den Mandanten PKH. Dabei verweist er auf die Unterlagen in 1. Instanz. Dabei übersieht er aber, dass der Mandant zwischenzeitlich umgezogen ist. Der Sozialleistungsbescheid ist also veraltet. Wann ist die letzte Frist, den neuen Sozialleistungsbescheid nachzureichen?

Viele Grüße!

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6 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Eine richtige Frist gibt es nicht. So schnell wie möglich. Wurde eine neue PKH-Erklärung (nicht Antrag) für die zweite Instanz abgegeben und nur hinsichtlich der Belege auf die Unterlagen der 1. Instanz verwiesen oder wurde PKH beantragt und komplett auf die PKH-Unterlagen (einschließlich der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen) 1. Instanz verwiesen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dorenkamp
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo salkavalka,

danke für die Antwort!

Ich bin leider nicht so firm in Jura und weiß nicht, was gemeint ist mit einer PKH-Erklärung.
Ich versuch's mal so zu erklären:
Der Anwalt schrieb bei der Berufungseinlegung, dass er für den Mandanten PKH beantragt und komplett auf die Unterlagen in 1. Instanz verweist. Neu eingereicht wurde nichts. Ist das dann eine PKH-Erklärung?

Die dort vorliegende Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen und der Sozialleistungsbescheid sind leider veraltet, weil der Mandant inzwischen umgezogen ist, was der Anwalt übersah.

Die Berufung geht los, beide Seiten schreiben, das Gericht setzt dann eine letzte Frist zur abschließenden Stellungnahme.
Bald darauf schlägt das Gericht einen Erledigungsantrag vor und erklärt, dass die Kosten in dem Fall gegeneinander aufgehoben würden. Im selben Schreiben steht aber auch: „Im übrigen spricht vieles dafür, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern sein wird."

Daraufhin fällt dem Mandanten siedendheiß ein, dass er so wohl nicht PKH bekommen wird wegen der veralteten Unterlagen. Weil sein Anwalt in Urlaub ist und die Frist abzulaufen droht, reicht er selbst beim Gericht einen PKH-Antrag ein mit allen Unterlagen wie dem neuen Mietvertrag und aktuellem Sozialleistungsbescheid. Vorsorglich beantragt er PKH nochmal neu.
Der Erledigungserklärung stimmt er nicht zu, weil er fürchtet, dass es zu spät ist und weil das Gericht an und für sich deutlich signalisiert hat, dass es der Berufung stattgeben wird.

Die Gegenseite stimmt der Erledigung zu.

Das Gericht fragt nochmal an, ob der Mandant der Erledigung nicht doch zustimmen möchte.

Fragen: Wurden die Unterlagen zu PKH verspätet eingereicht oder kann das Gericht sie noch anerkennen?

Wenn nicht, was geschieht, wenn der Mandant der Erledigung zustimmt? Bleibt er dann auf den Gerichtskosten sitzen?

Soll der Mandant besser auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen?

Viele Grüße, Dorenkamp

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dorenkamp):
Soll der Mandant besser auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen?


Die Frage kann doch keiner ohne Kenntnis der Akten irgendwie sinnvoll beantworten. Dafür ist der eigene Anwalt da.

Zitat (von Dorenkamp):
Wurden die Unterlagen zu PKH verspätet eingereicht oder kann das Gericht sie noch anerkennen?


Das Gericht kann und wird über den Antrag befinden, vermutlich erst bei der Verhandlung. Fraglich ist halt über welchen, denn lt. Eingangspost hat ja auch der Anwalt bereits einen Antrag gestellt. Es war unklug ohne den Anwalt selbst tätig zu werden.

Zitat (von Dorenkamp):
und weil das Gericht an und für sich deutlich signalisiert hat, dass es der Berufung stattgeben wird.

Das lässt sich aus dem Satz nicht ableiten.

Die Vermischung aus PKH-Antrag und Verfahren verwirrt hier ein wenig. Das Verfahren ist doch angelaufen. Deshalb ist die PKH-Frage bzw. deren Ausgang für das Verfahren nicht mehr relevant.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dorenkamp
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort.

Zur Verwirrung:
Es gibt keine Verhandlung.
In diesem fiktiven Fall ist das Verfahren nicht nur angelaufen, es steht kurz vor Schluss. Siehe oben, das Gericht hat schon eine letzte Frist zur abschließenden Stellungnahme gesetzt. Es kann also nichts mehr vorgetragen werden.
Der Zusatz fehlte noch: Das Gericht hat dargelegt, dass es gedenkt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Dabei signalisierte das Gericht, dass es wohl im Sinne des Berufungseinlegers entscheiden wird.
Das Gericht erklärt: „Im übrigen spricht vieles dafür, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern sein wird."

Zitat:
Es war unklug ohne den Anwalt selbst tätig zu werden.

In diesem fiktiven Fall sei der Anwalt in Urlaub gewesen und er kümmerte sich nicht darum, das die Frist drohte abzulaufen. Der Mandant war gezwungen zu intervenieren.

Die Frage ist also, da die erste PKH-Erklärung veraltet war wegen des Umzugs und der neue Sozialleistungsbescheid erst nach Abschluss der letzten Stellungnahme eingereicht wurde, ob das zu spät kam. Kann der Berufungseinleger Prozesskostenhilfe erhalten oder nicht?

Da der Mandant mittellos ist und keine Gerichtskosten zahlen kann, weshalb ja PKH beantragt wurde, fragt sich, was passiert, wenn er der Erledigung zustimmt. Werden dann auf jeden Fall die Kosten gegeneinander aufgewogen?

Grüße, Dorenkamp






0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Beim Landgericht herrscht doch für die allermeisten Sachen Anwaltszwang. Von daher kann der Mandant wahrscheinlich sowieso ohne Anwalt nicht die Erledigungserklärung abgeben. Wenn das Gericht bei Erledigungserklärung Kostenaufhebung angekündigt hat, dann wird es wahrscheinlich auch so entscheiden. Ob das gut oder schlecht für dich ist, kann man von hier aus nicht sagen.
Zur Prozesskostenhilfe kann man auch nichts sagen. Kann trotzdem gewährt werden, halte ich auch für wahrscheinlich, wenn sich nichts an der Höhe der Sozialleistungen geändert hat, aber eindeutige "Regeln" gibt es in diesem Fall nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dorenkamp
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön! Die Frage ist damit beantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

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