Hallo,
es geht hier um die Auslegung der ZPO, die fatale Folgen haben könnte.
Ich will versuchen den Fall verständlich zu beschreiben:
Zu Gunsten des Klägers (K) ist ein Urteil beim LG ergangen.
Der unterlegene Beklagte (B) geht beim OLG in Berufung.
Die Geschäftsstelle des OLG übersendet dem Anwalt des K eine beglaubigte Ausfertigung einer Verfügung mit der Berufungsschrift des B. Diese lautet:
Anliegenden Schriftsatz erhalten Sie zur Stellungnahme bis ......( Datum )
Der Anwalt des K versäumt diese Frist für eine Anschlussberufung.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Friststellung vom OLG überhaupt formwirksam gestellt wurde, oder ob infolge fehlerhafter Fristsetzung K nicht noch bis zum Ende der Berufungsverhandlung die Möglichkeit gehabt hätte Anschlussberufung einzureichen.
Nach § 524 ZPO
ist eine Anschlussberufung bis zur gesetzten Frist möglich.
Nach § 521
in Verbindung mit § 277 ZPO
sind jedoch verschiedene Formalitäten einzuhalten die in der oben erwähnten Verfügung fehlen.
So fehlt es z.B. an der Belehrung gem. § 277 Abs.2 ZPO
.
Oder kann es sein, dass es darauf ankommt, dass es sich hier um ein Geschehen beim OLG und nicht beim AG handelt, bei dem zunächst kein Anwalt nötig wäre und bei dem die Kenntnis der entsprechender Formalitäten hätte vorausgesetzt werden können?
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Fristversäumnis bei Anschlussberufung ja oder nein
8. Januar 2011
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Frage vom 8. Januar 2011 | 09:45
Von
Status: Beginner (126 Beiträge, 7x hilfreich)
Fristversäumnis bei Anschlussberufung ja oder nein
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#1
Antwort vom 10. Januar 2011 | 09:55
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Hat der Kläger erstinstanzlich voll obsiegt? Oder wurde die Klage zum Teil abgewiesen?
Bei vollem obsiegen, gibt es keine Anschlussberufung, da keine Beschwer vorliegt.
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