Hey,
der A hat wegen einer Geldforderung das MV gegen eine GmbH betrieben und einen Titel erwirkt. Er schickt den GV mit dem vollstreckungsfähigen VB zum Geschäftsführer der Gmbh; dieser wird daraufhin zur Abgabe der e.V. geladen ....und....geht nicht hin.
Der GV sendet nun den Titel mit dem Hinweis darauf, dass ja kein Haftbefehl beantragt wurde retour.
Frage nun: kann der A den Haftbefehl noch beantragen oder ist der Zug abgefahren?
Wie hat er dies zu formulieren? Muss er wieder eine komplette Forderungsaufstellung beifügen oder reicht ein Zweizeiler...?
Hätte A den Haftbefehl bei Nichterscheinen zur eV bereits vorher beantragen SOLLEN??
Worauf muss A noch achten?
GV Erlass eines Haftbefehls - neuer Antrag?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?



quote:
Hätte A den Haftbefehl bei Nichterscheinen zur eV bereits vorher beantragen SOLLEN??
Schlauer wäre es gewesen. Wenn man aber nicht immer mit diesen Dingen zu tun hat, dan geschehen leicht Fehler.
Ich bin mir nicht sicher, wie das mit dem Haftbefehl läuft - wie du schreibst, ob der Zug nun 'abgefahren' ist. Wäre es nicht evtl. möglich einen Pfändungsauftrag (für Gegenstände in der Wohnung, Taschenpfändung etc.) zu machen. Sollte diese Pfändung nichts ergeben, so soll dem Schuldner die EV abgenommen werden. Weigert er sich, dann beantragst du Haftbefehl.
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"Scientia potentia est."
Danke für die Hinweise; Pfändungsversuch war ja vergeblich - deshalb sollte der geschäftsführer ja die eV abgeben!
Frage ist nun, muss A wieder den ganzen Einleitungskram schreiben?? waren immerhin 4 Seiten mit."die ZV soll stattfinden wegen blablabla...."
und muss nun erst wieder ein VOLLSTRECKUNGSVERSUCH unternommen werden oder kann sofort die Verhaftung beantragt werden??
Bei dem neuen Antrag: Titel und GV-Protokoll im Original oder reicht ne Kopie?
Danke allen, die diese doofen Fragen.....dem A beantworten:-)
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'Normalerweise' wird der Gläubiger beim Antrag auf Abgabe der eV schon gleich beantragen, dass im Falle des Nichterscheinens Haftbefehl erlassen werden soll.
Abgefahren ist der Zug keinesfalls.
Die eV muss halt neu beantragt werden, neuer Antrag, bisherige Kosten aufführen, zusätzlich die neuen Kosten mit aufführen und einzahlen.
Titel und GV-Protokoll im Original mitschicken.
Offensichtlich hat der Gerichtsvollzieher schon die Pfandlosigkeit der GmbH bescheinigt, sodaß er nicht mehr Vollstreckungsversuche unternehmen wird.
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