Gebühren an Gerichtskasse zahlen? Schuldeingeständnis?

19. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Laura79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühren an Gerichtskasse zahlen? Schuldeingeständnis?

Hallo zusammen,

ich habe einen ziemlich nerv-treibenden Fall am Hut. Mein Ex-Freund kommt mit der Trennung nicht zurecht, will wieder Kontakt, ich aber nicht. Jetzt hat er versucht, über eine Freundin mir Schaden zuzufügen. Ich bekam von einer mir unbekannten Person eine einstweilige Verfügung zugestellt, dass ich mich ihr nicht nähern dürfte. Soweit kein Problem. Dabei lag ein Brief mit Vorwürfen gegen mich, die definitiv er geschrieben hat (ihn habe ich übrigens damals mal wegen Auto-zerkratzens angezeigt).
2 Wochen später kam eine Einladung zur Kripo, wo ich aussagen sollte. Natürlich bin ich hin und habe meine Aussage gemacht. Der bEamte bat mich sogar nochmal, alles ausführlich niederzuschreiben, warum er mir schaden wollte und es ihm zuzuschicken. GEsagt getan. Dann 8 Wochen nichts gehört.
Heute kommt ein Schreiben von der Gerichtskasse, dass ich gemäßg 1,5 KV Nr. 1410 52,50 Euro Gerichtskosten zahlen soll. Angekreuzt ist sons tnohc der interne Vermerk "II.-Sch.-Hftg. besteht". Bei Wert des Gegenstandes steht 600 Euro.

Wie soll ich mich nun verhalten? Einen Anwalt habe ich von Anfang an nicht eingeschaltet, da ich Studentin bin. Diese andere Person, die ich aber nicht kenne, hat einen Anwalt hinzugenommen, der scheinbar von der Adresse eine Nachbarin von der Klägerin ist. Diese ist bei uns hier sogar bekannt, dass sie sehr "seltsame" Fälle übernimmt, nur um Geld zu machen. Außerdem hat sie keinen guten Ruf als Anwältin, da sie sich nur Fällen widmet, die andere Anwälte ablehnen.

Soll ich jetzt die Gerichtskosten bezahlen und das ganze dann vor Gericht klären? natürlich möchte auch ich, dass das ganze endlich mal geklärt ist.

danke für eure antworten, Laura

-- Editiert von Laura79 am 19.07.2005 16:44:42




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

wenn Sie sich gegen die einstweilige Verfügung nicht gewehrt haben, haben Sie jetzt die Kosten dafür am hals.

Wenn Sie der Ansicht sind, die Einstweilige Verfügung sei nicht zurecht ergangen, hätten Sie sich dagegen wehren müssen (Widerspruch einlegen bei Gericht).

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
Dominik Boecker
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Gegen die einstweilige Verfügung kann man sich noch immer wehren. Da laufen auf Antragsgegnerseite keine Fristen.

Grüße
Dominik

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laura79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Dominik, hallo Rechtspfleger.

Ich dachte, dass ich durch die Aussage bei der Polizei bereits alles wichtige getan habe. Dass ich Widerspruch einlegen kann, wusste ich nicht.

Könnt Ihr mir sagen, wie das geht? Dann mache ich das noch heute. Gibts dafür vorgefertige Formulare oder Formulierungen?

Was mache ich mit dem Schreiben zur Aufforderung zur Zahlung für die Gerichtskosten? Einfach erst mal "liegenlassen" und nur gegen die EV Widerspruch einlegen? Danke für Eure Hilfe, möchte das gerne schnell geklärt haben.

Grüße
Laura

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dominik Boecker
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Am Ende des Beschlusses des Amtsgerichtes steht (sinngemäß): "Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt." Das ist die sog. Kostengrundentscheidung. Weiterhin wird da stehen (sinngemäß) "Streitwert: bis 600,00 €"

Das bedeutet, dass Du (zumindest bis auf weiteres) die Kosten des Verfahrens bei dem angesetzten Streitwert zu tragen hast, die sich zusammensetzen aus den Gerichts- und den Anwaltskosten. Was jetzt angefordert wird, sind die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) nebst Anlage 1. Ob diese Berechnung sachlich und rechnerisch zutreffend ist, bekommst Du mit ein bißchen Googlen (oder einer Nachfrage bei einem Anwalt, die dann allerdings bißchen Geld kostet) heraus. Um Dir einen Überblick zu geben: Das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens liegt bei ingesamt 412,40 €.

Diese Kostengrundentscheidung bekommst Du nur aus der Welt, wenn Du Dich gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr setzt. Gerichtsverfahren sind aber - auch wenn das Amtsgericht gewisse Schutz- und Hinweispflichten Dir gegenüber zu wahren hat - eine eher komplizierte Angelegenheit.

Hast Du mal überlegt, ob Du Dich mal hinsichtlich einer Beratungshilfe/Erstberatung mit einem Anwalt in Verbindung setzt?

Bonngrüße

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