Hallo.
Ist die Strafkammer beim LG an die eine Strafsache nach Aufhebung im Strafausspruch durch den BGH grundsätzlich daran gebunden, lediglich eine geringere Strafe zu verhängen oder kann es bei Festellung ergänzender Tatsachen die ggfs. die Unschuld oder erhebliche Zweifel an der Schuld des Täters begründen, auch einen Freispruch verkünden???
Und wenn ja unter welchen Vorraussetzungen ist dies möglich?!
Vorab schonmal vielen Dank für eure Informationen.
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"Juki"
Gericht an BGH-Beschluss gebunden???
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Ich würde sagen, wenn der BGH den Schuldspruch aufrecht erhalten hat und die Sache lediglich im Strafausspruch zur neuen Verhandlung zurückweist, dann ist der Schuldspruch mit der Ausschöpfung des Rechtsweges rechtskräftig.
Wenn andere Tatsachen für die Unschuld des Angeklagten sprechen, dann wäre das meiner Ansicht nach ein Fall der Wiederaufnahme.
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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"
Könnte denn die neue Kammer dies direkt so durchführen, quasi eine Art Wiederaufnahme oder wäre dafür ein reguläres Wiederaufnahmeverfahren notwendig?
Es ist so, dass davon auszugehen ist, dass die einzige Zeugin die den Angeklagten belastet, im ersten Verfahren gelogen hat. Ein Verfahren hierzu ist noch anhänging. Wenn dies direkt in der kommenden Verhandlung geklärt werden könnte u. a. durch medizinisches Gutachten, wäre doch ein Wideraufnhameverfahren nicht mehr nötig. oder sehe ich das falsch???
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"Juki"
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