Gericht vorrangig?

28. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)
Gericht vorrangig?

Hallo -
in einem speziellen Fall klagt jemand vor dem Sozialgericht wegen ihm zustehender Sozialleistung. Es steht außer Frage, dass er Recht bekommen wird. Läuft schon über 1 Jahr und noch kein Termin in Sicht.

Diese Person konnte bestimmten finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, die von dieser einzuklagenden Leistung abhängig sind.

Diese Leistung wurde jedoch von jener Institution, die dann diese Zahlung erhalten müsste, vor dem Amtsgericht eingeklagt. Das Verfahren war nach 3 Monaten durch. Das Amtsgericht hat es nicht interessiert, dass in genau dieser Sache ein anderes Verfahren anhängig ist. Ist dies so korrekt gelaufen?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

ja.

Es gilt der Grundsatz geld hat man zu haben.
Dem, AG ist völlig egal warum der Schuldner kein Geld hatte.

Wer im Vertrauen auf eine ihm njoch nicht vorliegende Zahlung eine Verpflichtung eingeht, tut das auf eigenes Risiko.

gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke, Rechtspfleger

für die prompte Antwort.

Aber..... im vorliegenden Fall ist die betreffende Person von dem neu eingeführten Gesetz ALG II überrollt worden. Wie schon anderswo und auch in den Medien veröffentlicht, sind/waren ca. 90 % aller Bescheide fehlerhaft. Gegen einen solchen fehlerhaften Bescheid wird geklagt, er erhielt nicht die ihm zustehenden Leistungen.

Er ist also im Vertrauen auf einen Rechtsspruch keine Verpflichtung eingegangen sondern war nicht mehr in der Lage, seinen uralten, bisher problemlos laufenden Verpflichtungen nachzukommen eben wegen dieses fehlerhaften Bescheides. Und dies hat das Amtsgericht nicht interessiert.

Bei neu eingegangenen Verpflichtungen hätte ich es verstanden, aber so????

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Den Gläubiger interessiert nun mal nicht irgendein anderes Rechtsverhältnis, was ihn im Übrigen auch nicht interessieren muß. So unerquicklich das alles für Sie ist, das AG dürfte richtig gehandelt haben, insbesondere dürften keine Aussetzungsgründe ersichtlich sein, vgl. §§ 148 , 149 ZPO .

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