Frage zu Belehrungsform gemäß § 28 Abs. 4 VVG
Versicherung A erklärte sich gegenüber Kunde B für Leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung § 28 Abs. 2 VVG
, die Belehrung von A aber, erfolgte nicht wie im BGH, Urteil vom 9. 1. 2013 – IV ZR 197/11
vorgesehen. Selbstverständlich hat A keine Obliegenheit verletzt, sondern der beauftragte Fallprüfer wollte die Prüfung nicht durchführen.
B klagt und erklärte sich für nachträgliche Prüfung seitens der Versicherung bereit und besteht auf Prüfung die vom A bezahlt werden soll (wie gesetzlich vorgeschrieben).
B als Kläger, klagte also wegen Feststellung, der behauptete Obliegenheitsverletzung (vorliegt oder nicht). Falls nicht festgestellt, dass B Obliegenheit verletzt hat, A muss auf eigene Kosten der Fall prüfen.
Das Gericht nehmt der Versicherung in Schutz und fordert B Beweise für die Schaden vorzuliegen und die Ansprüche zu begründen und Vorschuss für ein Gutachter zu bezahlen.
1) Kann das Gericht, die Klagekern zu ändern?
2) Wenn A nicht formgerecht belehrt hat (wie o.g. Urteil), kann B die Obliegenheitsverletzung so anfechten, da A so hat rechtlich nicht mal mit der Prüfung begonnen.
Gericht will die Klage ändern!
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Der Sachverhalt ist absolut konfus dargestellt und lässt noch nicht einmal Zusammenhänge erahnen, geschweige denn erkennen.
Obliegenheitsverletzung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer unrichtige oder gar keine Angaben gemacht hat.
Welche Rolle hierbei ein Fallprüfer (was und wer soll das sein) spielt, ist nicht zu erkennen.
ist ermal nur als Behauptung von A zu werten, denn B sieht es offenkundig anders.ZitatSelbstverständlich hat A keine Obliegenheit verletzt, :
Aber der Punkt lässt sich ja recht einfach klären.
Ich erkenne den Sinn des Satzes nicht. Ob sich B bereit erklärt oder nicht, ist völlig nebensächlich. In welchem Gesetz soll stehen das A die Prüfung bezahlen muss?ZitatB klagt und erklärte sich für nachträgliche Prüfung seitens der Versicherung bereit und besteht auf Prüfung die vom A bezahlt werden soll (wie gesetzlich vorgeschrieben). :
ZitatB als Kläger, klagte also wegen Feststellung, der behauptete Obliegenheitsverletzung (vorliegt oder nicht). Falls nicht festgestellt, dass B Obliegenheit verletzt hat, A muss auf eigene Kosten der Fall prüfen. :
Wenn das der Klagetenor ist, wäre die Klage nicht schlüssig, denn es ist nicht erkennbar, ob hier eine Feststellung oder Leistung (eigene Kosten) eingeklagt wird.
Das Gericht scheint von einer Auf Leistung gerichteten Klage auszugehen.ZitatDas Gericht nehmt der Versicherung in Schutz und fordert B Beweise für die Schaden vorzuliegen und die Ansprüche zu begründen und Vorschuss für ein Gutachter zu bezahlen. :
Nein, aber es scheit denn Sinn der Klage anders als der Kläger verstanden zu haben.Zitat1) Kann das Gericht, die Klagekern zu ändern? :
nein, eine Anfechtung ist hier nicht möglich.Zitat2) Wenn A nicht formgerecht belehrt hat (wie o.g. Urteil), kann B die Obliegenheitsverletzung so anfechten, da A so hat rechtlich nicht mal mit der Prüfung begonnen. :
Eine Obliegenheitsverletzung ist eine Tatsache, die im Nachhinein festgestellt wird.
Berry
Wenn die Klage genauso verfasst war wie der Beitrag, kann man froh sein das die Klage nicht wegen Unverständlichkeit abgeleht wurde.
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Nehmen wir B hat Unfallschäden gemeldet, der Versicherung schickt ein Sachverständige/Gutachter um die Schaden zu bewerten. Der Gutachter provozierte Ärger bzw. hat die Begutachtung nicht durch geführt. Der Versicherung behauptet daraufhin, dass B hat seine Obliegenheit verletzt, sie sei leistungsfrei.
B Klagte wegen die Kosten, B muss nun im Voraus einem vom Gericht bestellte Gutachter vorschießen, die Leistungsfreiheit Frage es aber immer noch nicht geklärt, es macht keinen Sinn die Schaden zu bewerten, wenn der Versicherung leistungsfrei ist. Die Klage (nach abgewiesene einstweilige Verfügung) wurde im Juni erhoben, bis heute kein Gerichtstermin, um die Leistungsfreiheit festzustellen, da B hat ein Zeuge der bereits ein eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Versicherung nennte auch der Gutachter, der bestätigen soll, dass B vorsätzlich die Obliegenheit verletzt hat.
Was soll hier erst geprüft werden? Die Obliegenheitsverletzung oder die Schaden?
-- Editiert von Paket am 18.11.2017 15:12
Ist es wirklich so schwer die Sachverhalte vollständig und in verständlichem Deutsch zu erklären?
ZitatNehmen wir B hat Unfallschäden gemeldet, der Versicherung schickt ein Sachverständige/Gutachter um die Schaden zu bewerten. Der Gutachter provozierte Ärger bzw. hat die Begutachtung nicht durch geführt. Der Versicherung behauptet daraufhin, dass B hat seine Obliegenheit verletzt, sie sei leistungsfrei. :
Warum sollen wir etwas annehmen. Man kann ja auch Sachverhalte so, wie sie sich zugetragen haben, beurteilen.
Ich übersetze mal. Die Versicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil der Geschädigte die Begutachtung erschwert oder behindert hat. Richtig?
ZitatB Klagte wegen die Kosten, B muss nun im Voraus einem vom Gericht bestellte Gutachter vorschießen, :
Das ist der übliche Ablauf, wenn jemand auf Leistung klagt und zur Bemesung der Schadenhöhe ein Gutachter vom Gericht bestellt wird.
Die Frage nach dem Sinn stellt sich hier nur dem Kläger, wenn er, wie im Absatz zuvor erwähnt, auf Kostenerstattung klagt. Der Kläger sollte sich daher vorher im klaren sein, ob eine Leistungsklage zu dem Zeitpunkt das Mittel der Wahl ist.Zitatdie Leistungsfreiheit Frage aber immer noch nicht geklärt, es macht keinen Sinn die Schaden zu bewerten, wenn der Versicherung leistungsfrei ist. :
ZitatDie Klage (nach abgewiesene einstweilige Verfügung) wurde im Juni erhoben, bis heute kein Gerichtstermin, um die Leistungsfreiheit festzustellen, da B hat ein Zeuge der bereits ein eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. :
Welche Klage, die Leistungsklage die zwei Absätze zuvor angesprochen ist, oder eine andere (weitere) Klage, vermutlich eine Feststellungsklage, die das Ziel hat, die Folgen der Obliegenheitsverletzung zu beseitigen?
Und welche Rolle soll ein Zeuge der bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (ist ggf. etwas anderes z.B. eine Erklärung an Eides statt gemeint) hier spielen?
Das ist keine unter rechtlichens Aspekten zu beantwortende Frage, vielmeht hängt das von vielen hier unbekannten Fakten dieses speziellen Falles ab.ZitatWas soll hier erst geprüft werden? Die Obliegenheitsverletzung oder die Schaden? :
Ich vermute mal das Problem begann bereits im Zusammenhang mit der Begutachtung.
Dann stellt sich mir allerdings die Frage, wie ein Gutachter Ärger provozieren kann (wie oben beschrieben).
Der Geschädigte ist verpflichtet, dem Gutachter uneingeschränkten Zugang zu dem zu begutachtenden Objekt zu gewähren. Damit hat er dann seine Pflicht zunächst erfüllt und darf sich zurückziehen.
Ein verbaler Gedankenaustausch ist zu dem Zeitpunkt nicht erforderlich, da offene Fragen im Nachhinein schriftlich gestellt und ebenso schriftlich beantwortet werden können.
Dass ein Gutachter in dem Zusammenhang auch mal (vielleicht auch unangenehme) Fragen stellt, ist nicht unüblich. Das hat aber mit provoziertem Ärger nichts zu tun.
Wenn meine Vermutung zutrifft, sollte als erstes der Sachverhalt rund um die Begutachtung verständlich erklärt und dann bewertet werden, denn dass scheint mir der Einstieg in den Fall zu sein.
Berry
Der Gutachter arbeitet für der Versicherung. Im Internet liest man viele schlechte Bewertungen, viele mahnen nicht ohne Zeugen ihm zu begegnen, da er provoziert oft die Obliegenheitsverletzung (er kommt auch mit Zeuge/vermutlich Ehefrau o. Freundin), manche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben.
ZitatDer Kläger sollte sich daher vorher im klaren sein, ob eine Leistungsklage zu dem Zeitpunkt das Mittel der Wahl ist. :
Stimmt!
-- Editiert von Paket am 18.11.2017 17:11
oder im Auftrag der Versicherung. Ist im Grunde aber bis hierhin völlig egal.ZitatDer Gutachter arbeitet für der Versicherung. :
Dann sollte man frei nach W. Churchill aufhören zu lesen.ZitatIm Internet liest man viele schlechte Bewertungen, :
Und konkret? Worin liegt die bisher behauptete Verletzung der Obliegenheit? Denn nur darum geht es, um diesen Einzelfall.Zitatviele mahnen nicht ohne Zeugen ihm zu begegnen, da er provoziert oft die Obliegenheitsverletzung (er kommt auch mit Zeuge/vermutlich Ehefrau o. Freundin), manche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben. :
Berry
-- Editiert von Sir Berry am 18.11.2017 19:03
Zitatmanche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben. :
Vermutlich weil sich da schon abzeichnete, dass die Versicherung nicht wunschgemäß die Kohle rüberschiebt

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