Gericht will die Klage ändern!

17. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Paket
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Gericht will die Klage ändern!

Frage zu Belehrungsform gemäß § 28 Abs. 4 VVG

Versicherung A erklärte sich gegenüber Kunde B für Leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung § 28 Abs. 2 VVG , die Belehrung von A aber, erfolgte nicht wie im BGH, Urteil vom 9. 1. 2013 – IV ZR 197/11 vorgesehen. Selbstverständlich hat A keine Obliegenheit verletzt, sondern der beauftragte Fallprüfer wollte die Prüfung nicht durchführen.

B klagt und erklärte sich für nachträgliche Prüfung seitens der Versicherung bereit und besteht auf Prüfung die vom A bezahlt werden soll (wie gesetzlich vorgeschrieben).


B als Kläger, klagte also wegen Feststellung, der behauptete Obliegenheitsverletzung (vorliegt oder nicht). Falls nicht festgestellt, dass B Obliegenheit verletzt hat, A muss auf eigene Kosten der Fall prüfen.
Das Gericht nehmt der Versicherung in Schutz und fordert B Beweise für die Schaden vorzuliegen und die Ansprüche zu begründen und Vorschuss für ein Gutachter zu bezahlen.

1) Kann das Gericht, die Klagekern zu ändern?
2) Wenn A nicht formgerecht belehrt hat (wie o.g. Urteil), kann B die Obliegenheitsverletzung so anfechten, da A so hat rechtlich nicht mal mit der Prüfung begonnen.

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7 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Sachverhalt ist absolut konfus dargestellt und lässt noch nicht einmal Zusammenhänge erahnen, geschweige denn erkennen.

Obliegenheitsverletzung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer unrichtige oder gar keine Angaben gemacht hat.

Welche Rolle hierbei ein Fallprüfer (was und wer soll das sein) spielt, ist nicht zu erkennen.

Zitat (von Paket):
Selbstverständlich hat A keine Obliegenheit verletzt,
ist ermal nur als Behauptung von A zu werten, denn B sieht es offenkundig anders.
Aber der Punkt lässt sich ja recht einfach klären.


Zitat (von Paket):
B klagt und erklärte sich für nachträgliche Prüfung seitens der Versicherung bereit und besteht auf Prüfung die vom A bezahlt werden soll (wie gesetzlich vorgeschrieben).
Ich erkenne den Sinn des Satzes nicht. Ob sich B bereit erklärt oder nicht, ist völlig nebensächlich. In welchem Gesetz soll stehen das A die Prüfung bezahlen muss?

Zitat (von Paket):
B als Kläger, klagte also wegen Feststellung, der behauptete Obliegenheitsverletzung (vorliegt oder nicht). Falls nicht festgestellt, dass B Obliegenheit verletzt hat, A muss auf eigene Kosten der Fall prüfen.


Wenn das der Klagetenor ist, wäre die Klage nicht schlüssig, denn es ist nicht erkennbar, ob hier eine Feststellung oder Leistung (eigene Kosten) eingeklagt wird.



Zitat (von Paket):
Das Gericht nehmt der Versicherung in Schutz und fordert B Beweise für die Schaden vorzuliegen und die Ansprüche zu begründen und Vorschuss für ein Gutachter zu bezahlen.
Das Gericht scheint von einer Auf Leistung gerichteten Klage auszugehen.

Zitat (von Paket):
1) Kann das Gericht, die Klagekern zu ändern?
Nein, aber es scheit denn Sinn der Klage anders als der Kläger verstanden zu haben.

Zitat (von Paket):
2) Wenn A nicht formgerecht belehrt hat (wie o.g. Urteil), kann B die Obliegenheitsverletzung so anfechten, da A so hat rechtlich nicht mal mit der Prüfung begonnen.
nein, eine Anfechtung ist hier nicht möglich.
Eine Obliegenheitsverletzung ist eine Tatsache, die im Nachhinein festgestellt wird.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Wenn die Klage genauso verfasst war wie der Beitrag, kann man froh sein das die Klage nicht wegen Unverständlichkeit abgeleht wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Paket
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Nehmen wir B hat Unfallschäden gemeldet, der Versicherung schickt ein Sachverständige/Gutachter um die Schaden zu bewerten. Der Gutachter provozierte Ärger bzw. hat die Begutachtung nicht durch geführt. Der Versicherung behauptet daraufhin, dass B hat seine Obliegenheit verletzt, sie sei leistungsfrei.

B Klagte wegen die Kosten, B muss nun im Voraus einem vom Gericht bestellte Gutachter vorschießen, die Leistungsfreiheit Frage es aber immer noch nicht geklärt, es macht keinen Sinn die Schaden zu bewerten, wenn der Versicherung leistungsfrei ist. Die Klage (nach abgewiesene einstweilige Verfügung) wurde im Juni erhoben, bis heute kein Gerichtstermin, um die Leistungsfreiheit festzustellen, da B hat ein Zeuge der bereits ein eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Versicherung nennte auch der Gutachter, der bestätigen soll, dass B vorsätzlich die Obliegenheit verletzt hat.

Was soll hier erst geprüft werden? Die Obliegenheitsverletzung oder die Schaden?

-- Editiert von Paket am 18.11.2017 15:12

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ist es wirklich so schwer die Sachverhalte vollständig und in verständlichem Deutsch zu erklären?

Zitat (von Paket):
Nehmen wir B hat Unfallschäden gemeldet, der Versicherung schickt ein Sachverständige/Gutachter um die Schaden zu bewerten. Der Gutachter provozierte Ärger bzw. hat die Begutachtung nicht durch geführt. Der Versicherung behauptet daraufhin, dass B hat seine Obliegenheit verletzt, sie sei leistungsfrei.


Warum sollen wir etwas annehmen. Man kann ja auch Sachverhalte so, wie sie sich zugetragen haben, beurteilen.

Ich übersetze mal. Die Versicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil der Geschädigte die Begutachtung erschwert oder behindert hat. Richtig?

Zitat (von Paket):
B Klagte wegen die Kosten, B muss nun im Voraus einem vom Gericht bestellte Gutachter vorschießen,

Das ist der übliche Ablauf, wenn jemand auf Leistung klagt und zur Bemesung der Schadenhöhe ein Gutachter vom Gericht bestellt wird.


Zitat (von Paket):
die Leistungsfreiheit Frage aber immer noch nicht geklärt, es macht keinen Sinn die Schaden zu bewerten, wenn der Versicherung leistungsfrei ist.
Die Frage nach dem Sinn stellt sich hier nur dem Kläger, wenn er, wie im Absatz zuvor erwähnt, auf Kostenerstattung klagt. Der Kläger sollte sich daher vorher im klaren sein, ob eine Leistungsklage zu dem Zeitpunkt das Mittel der Wahl ist.

Zitat (von Paket):
Die Klage (nach abgewiesene einstweilige Verfügung) wurde im Juni erhoben, bis heute kein Gerichtstermin, um die Leistungsfreiheit festzustellen, da B hat ein Zeuge der bereits ein eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.


Welche Klage, die Leistungsklage die zwei Absätze zuvor angesprochen ist, oder eine andere (weitere) Klage, vermutlich eine Feststellungsklage, die das Ziel hat, die Folgen der Obliegenheitsverletzung zu beseitigen?
Und welche Rolle soll ein Zeuge der bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (ist ggf. etwas anderes z.B. eine Erklärung an Eides statt gemeint) hier spielen?

Zitat (von Paket):
Was soll hier erst geprüft werden? Die Obliegenheitsverletzung oder die Schaden?
Das ist keine unter rechtlichens Aspekten zu beantwortende Frage, vielmeht hängt das von vielen hier unbekannten Fakten dieses speziellen Falles ab.

Ich vermute mal das Problem begann bereits im Zusammenhang mit der Begutachtung.
Dann stellt sich mir allerdings die Frage, wie ein Gutachter Ärger provozieren kann (wie oben beschrieben).
Der Geschädigte ist verpflichtet, dem Gutachter uneingeschränkten Zugang zu dem zu begutachtenden Objekt zu gewähren. Damit hat er dann seine Pflicht zunächst erfüllt und darf sich zurückziehen.
Ein verbaler Gedankenaustausch ist zu dem Zeitpunkt nicht erforderlich, da offene Fragen im Nachhinein schriftlich gestellt und ebenso schriftlich beantwortet werden können.
Dass ein Gutachter in dem Zusammenhang auch mal (vielleicht auch unangenehme) Fragen stellt, ist nicht unüblich. Das hat aber mit provoziertem Ärger nichts zu tun.

Wenn meine Vermutung zutrifft, sollte als erstes der Sachverhalt rund um die Begutachtung verständlich erklärt und dann bewertet werden, denn dass scheint mir der Einstieg in den Fall zu sein.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Paket
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gutachter arbeitet für der Versicherung. Im Internet liest man viele schlechte Bewertungen, viele mahnen nicht ohne Zeugen ihm zu begegnen, da er provoziert oft die Obliegenheitsverletzung (er kommt auch mit Zeuge/vermutlich Ehefrau o. Freundin), manche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben.

Zitat (von Sir Berry):
Der Kläger sollte sich daher vorher im klaren sein, ob eine Leistungsklage zu dem Zeitpunkt das Mittel der Wahl ist.

Stimmt!

-- Editiert von Paket am 18.11.2017 17:11

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Paket):
Der Gutachter arbeitet für der Versicherung.
oder im Auftrag der Versicherung. Ist im Grunde aber bis hierhin völlig egal.

Zitat (von Paket):
Im Internet liest man viele schlechte Bewertungen,
Dann sollte man frei nach W. Churchill aufhören zu lesen.

Zitat (von Paket):
viele mahnen nicht ohne Zeugen ihm zu begegnen, da er provoziert oft die Obliegenheitsverletzung (er kommt auch mit Zeuge/vermutlich Ehefrau o. Freundin), manche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben.
Und konkret? Worin liegt die bisher behauptete Verletzung der Obliegenheit? Denn nur darum geht es, um diesen Einzelfall.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 18.11.2017 19:03

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
manche schreiben, dass sie vom ihn geheult haben.


Vermutlich weil sich da schon abzeichnete, dass die Versicherung nicht wunschgemäß die Kohle rüberschiebt ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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