Gerichtskosten - Gebührenrechnung nach § 12 GKG

11. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
rradtke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtskosten - Gebührenrechnung nach § 12 GKG

Ich strebe eine Zivilrechtsklage gegen einen Firma an, die in meiner Wohnung einen Wasserschaden verursacht hat. Nach Eingang der Klage bei Gericht bekomme ich jetzt eine Gebührenrechnung nach § 12 GKG in Höhe von 219 €, mit dem Hinweis, das gerichtliche Handlungen erst nach Eingang der Zahlung vorgenommen werden.
Es geht hier nicht um die Kosten, sondern um die Höhe, denn ich habe eine Gebührenliste vom 01.07.04 ( in Kraft getreten), wo bei einem Streitwert von 1541,-€ nur 65 € fällig sind. Auf telefonischer Nachfrage sagte man mir, das dies seine Richtigkeit habe, denn ich müsse die 65 € mal drei nehmen, was ehrlich gesagt, abenteuerlich kling. Auf beharrliches Nachfragen meiner Seits sagte man mir dann, ich hätte die falsche Gebührenliste.
Aber die is ja nun schon vom 01.07.04. Weiß jemand, ob es eine neuere giebt und wo ich sie finde und vor allem, wie ich mich in diesem Fall verhalten soll. Oder giebt es unterschiedliche Listen
für die Bundesländer. Gerichtsstand ist Berlin.

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"Radtke Rainer"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

für ein Klageverfahreen entsteht die dreifache Gebühr nach der Taabelle zum GKG.
Die Auskunft des gerichts, dass die gebühr x 3 zu nehmen ist ist insoweit richtig
(ergibt sich aus der gebühr Nr 1210 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Bei einem von mehr als 1500 bis 2000 EUR beträgt die einfache Gebühr 73 EUR.
(65 EUR sind für einen Streitwert bis 1500 EUR und abgerundet wird bei den gebühren nicht).

Die Dreifache Gebühr beträgt also, wie vom gericht berechnet, 219 EUR.

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
rradtke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

""Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet. ""
AV zu Gebürenliste 1210 GKG

Dann verstehe ich aber diesen Text nicht. Weder ist ein Mahnverfahren vorraus gegangen, dieses verfahren von einem anderen Gericht abgegeben oder wegen eines Einspruchs abgegeben.
Verstehe ich da was nicht oder bin ich zu blöd zum lesen? Ich reiche hier als normaler Bürger eine Klage im ersten Rechtszug ein und da war nichts vorher, außer natürlich der verursachte Wasserschaden und die Aufforderung an die Firma, diesen zu begleichen.
Klärt mich mal auf und vieleicht so, das auch ich das verstehe.

Gruß Rainer


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"Radtke Rainer"

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#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

wenn kein Mahnverfahren etc. vorausgegangen ist, gilt nur:

Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
(da befinden wir uns)

1210 Verfahren im allgemeinen ... 3,0

Der Rest des Textes regelt sonderfälle, die bei Ihnen nicht gegeben sind.

Gruß
Rpfl.

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