Gerichtskosten nicht zahlen

26. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(273 Beiträge, 36x hilfreich)
Gerichtskosten nicht zahlen

Person A entsteht ein grosser Sachschaden, der von B willkürlich herbeigeführt wird. A erhebt Schadensersatzklage gegen B.
A ist ALG2-Empfänger. Ihm ist nicht bekannt, daß er aufgrund dessen hätte PKH beantragen können. Er zahlt den Gerichtskostenvorschuss nicht innerhalb 14 Tagen, weil er sich die fast 200€ erst zusammensparen muss, aber er zahlt, eben ein paar Wochen später. Es gab noch eine Zahlungserinnerung nach der 14-Tages-Frist.
Die Verhandlung findet Monate später statt. Die Gegenseite beruft sich auf Verjährung weil der Vorschuss verspätet gezahlt wurde.
Aufgrund dessen verliert A das Verfahren weil so die Verjährung nicht gehemmt war.
Nun soll er obendrauf den Anwalt der Gegenseite bezahlen. Dafür hat er kein Geld.
Der Staat nimmt fast 200 € Vorschuß und versendet Zahlungsaufforderungen deren Erfüllung nichts mehr bewirken können. Die Gegenseite, fähig anderer Leute Dinge mutwillig zu zerstören, tritt auf, verweist auf Verjährung und geht als Sieger heim.
Das soll nochmal hunderte Euros kosten. Was wenn A das nicht zahlen kann?
Er hat geklagt weil er bereits einen grossen Schaden hatte. Nun beteiligt sich der Staat daran, die Misere zu verschlimmern.
Würde A nun heiraten, wäre dann dessen Ehefrau zu belangen?
Ich wäre dankbar wenn auf DIESEN Betrag eingegangen würde und nicht alle vorherigen mit einfliessen.
Justizia soll blind sein und keine Person ansehen. Das passiert leider oft und macht keinen Sinn für mich.
Ich frage weil ich auf diesen Sachverhalt eine Antwort suche.
ALG-2-Empfänger-Bashing, worauf das auch oft hinausläuft und dann völlig am Thema vorbeigeht, bitte auch unterlassen.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn A nicht zahlen kann, muss er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des B rechnen. Die zukünftige Ehefrau des A muss nicht für die Schulden des A aufkommen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42247 Beiträge, 14705x hilfreich)

A hat ein Verfahren verbaselt. Einmal bis zur Verjährung zu warten und sich dann nicht in einer der vielen sozialen Beratungsstellen schlau zu machen, oder auch mal im www nachzuschauen, da gehört schon einiges zu. Abgesehen davon, auch wenn er PKH bekommen hätte, hätte er das Prozessrisiko getragen, also im Fall des Unterliegens die gegnerischen Anwaltskosten tragen müssen.

Falsches Vorgehen in einem Fall, das Risiko muss immer jeder für sich selbst tragen.

wirdwerden

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)
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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Die zukünftige Ehefrau des A muss nicht für die Schulden des A aufkommen.


Das ist zwar richtig, aber: Wenn die Ehefrau Einkommen hat, der A aber nicht, dann gibt es einen Unterhaltsanspruch des A gegen seine Frau. Der kann dann (modulo Freibeträgen usw.) gepfändet werden, Stichwort Drittschuldner.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 513x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn die Ehefrau Einkommen hat, der A aber nicht, dann gibt es einen Unterhaltsanspruch des A gegen seine Frau. Der kann dann (modulo Freibeträgen usw.) gepfändet werden, Stichwort Drittschuldner.


Der Unterhaltsanspruch kann sicherlich nicht gepfändet werden. Da hat man wiederholt etwas falsch verstanden.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der Unterhaltsanspruch kann sicherlich nicht gepfändet werden. Da hat man wiederholt etwas falsch verstanden.


Ich vermute das Bigi das Richtige meinte, sich aber unsauber ausgedrückt hat. Der Taschengeldanspruch kann gepfändet werden.

Berry

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129094 Beiträge, 41188x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Justizia soll blind sein und keine Person ansehen. Das passiert leider oft und macht keinen Sinn für mich.

Deiner Ansicht nach soll der Bürgermeister, Präsident vom Schützenverein also "mehr" und "besseres" Recht bekommen als ein ALG II Empfänger? Oder umgekehrt?

Genau deshalb ist Justizia blind - hier hätte bei dem vorgehen jeder verloren, egal ob ALG II Empfänger oder Bürgermeister ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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