Geschäftsgebühr bei Beauftragung nach Klage?

20. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 586x hilfreich)
Geschäftsgebühr bei Beauftragung nach Klage?

In einer Bausache haben wir einen RA beauftragt, nachdem die Gegenseite Klage gegen uns eingereicht hat. Kann der RA eine Geschäftsgebühr abrechnen, wenn laut Honorarvereinbarung die "Gebühren (Geschäfts- Verfahrens- und Terminsgebühr) i. H. v. 1,5 zu vergüten sind" und "eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren entfällt"?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3933x hilfreich)

Nach dem RVG gibt es die Geschäftsgebühr nur für außergerichtliche Tätigkeit.

Ob im Falle der von dir unterzeichneten Honorarvereinbarung auch für die gerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr anfällt, kann sich nur aus dem genauen Wortlaut der Honorarvereinbarung ergeben. Nur so kann ermittelt werden, ob die Geschäftsgebühr in jedem Fall anfällt, auch wenn nach RVG die Voraussetzungen dafür nicht gegeben wären.

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#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 586x hilfreich)

Der genaue Wortlaut:

"AG und AN vereinbaren, dass die Gebühren (Gesch.-, Verfahrens- u. Terminsgebühr i. H. v. 1,5 zu vergüten sind. Weiterhin vereinbaren die Parteien, dass auch bei der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen, insbesondere bei Besprechungen mit der Gegenseite die Terminsgebühr abgerechnet wird, sollte in dem jew. gerichtl. Verfahren kein Termin stattfinden. [...]Eine Anrechnung der außergerichtlichen Gbühren entfällt.
Der AG wurde belehrt, dass diese über der gesetzl. Vergütung vereinbarten Gebühren von ihm persönlich zu zahlen sind und evtl. nicht in voller Höhe vom Gegner ...erstattet werden."

Klage wurde von der Gegenseite mit 25.01. datiert, Zustellung 07.02.
Was ist, wenn der RA zwischen dem 25.01 und dem 07.02. tätig war? Ist das dann gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3933x hilfreich)

Den Text der Honorarvereinbrung lege ich dahingehend aus, dass lediglich eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühren außerhalb des RVG geschlossen wurde, hingegen sich die Frage, ob diese Gebühren entstehen, weiterhin durch das RVG geregelt wird. Mithin würde für das gerichtliche Verfahren keine Geschäftsgebühr anfallen. Sollte der RA bereits vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens tätig gewesen sein, könnte er eine Geschäftsgebühr verlangen.

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