Güteverhandlung in Zivilprozess. Kosten, folge

6. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)
Güteverhandlung in Zivilprozess. Kosten, folge

Guten Tag,
Eine Person würde zivilrechtlich verklagt.
Strietvert 1600,-
Gegnerische Anwaltskosten (noch vor die Klage) ca.500.
Güteverhandlung war erfolglos.
Richter zeigte ausgeprägte Neigung zu Kläger und empfohlen intensiv den Anspruch zu erkennen.

Frage:
Welche Kosten entstehen dem Verklagten, falls sein Anerkennung noch vor (nächste) Gerichtstermin abgegeben wird?

Welche Möglichkeiten gibt es die Kosten zu minimieren?

Danke für ihre Antworten und Tipps im Voraus,

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Gegnerische Anwaltskosten (noch vor die Klage) ca.500.

Das sind aber mehr als die gesetzlichen Gebühren.

Werden die vorgerichtlichen Kosten des Klägers mit eingefordert?
Hat der Beklagte selbst auch einen Anwalt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das sind aber mehr als die gesetzlichen Gebühren.


Tatsächlich war es ca 450-460
Ja, Gegner hatte Anwalt auch bei Gütetermin,

Richter hat intensiv empfohlen aufzugeben und zahlen.

Wie viel soll insgesamt anfallen?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Wenn der gegnerische Anwalt nur das gerichtliche Verfahren (wozu der Gütetermin gehört) abrechnet, wären es ca. 470€. Wenn der gegnerische Anwalt auch die außergerichtliche Tätigkeit (also vor Klageerhebung) mit-abrechnet wären es ca. 610€.
Reine Gerichtskosten wären 89€ bei Anerkenntnis.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Eine Person würde zivilrechtlich verklagt.
Strietvert 1600,-
Zitat (von drkabo):
Reine Gerichtskosten wären 89€ bei Anerkenntnis.
Gem. Nr. 1211 b KV-GKG sind die Gerichtskosten bei Anerkenntnisurteil eine 1,0 Gebühr.
Bei einem Streitwert von 1.600,- EUR somit 98,- EUR

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#5
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
es ca. 610€.
Reine Gerichtskosten wären 89€ bei Anerkenntnis.


...Zu Außergerichtliche Tätigkeit gehört auch einen Brief mit Zahlungsaufforderung und Klage Androhung, dass der Beklagte vorher bekommen hat?

Also, es gab nur 1 Aufforderung mit Kostenausstellung und Klagenandrohung,
Danach kam die Klage selbst - Brief vom Gericht,
Danach 1x Güteverhandlung bei Gericht, wo der Kläger-Anwalt anwesend war,

Habe ich richtig verstanden?

Danke Dir im Voraus,


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Habe ich richtig verstanden?
Nein.

Das ist richtig:
Zitat (von AR377):
Gem. Nr. 1211 b KV-GKG sind die Gerichtskosten bei Anerkenntnisurteil eine 1,0 Gebühr.
Bei einem Streitwert von 1.600,- EUR somit 98,- EUR


Da kann man Prozesskosten berechnen (Gerichtskosten und Anwaltskosten)
https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp

-- Editiert von User am 6. Dezember 2022 16:27

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn der gegnerische Anwalt nur das gerichtliche Verfahren (wozu der Gütetermin gehört) abrechnet, wären es ca. 470€. Wenn der gegnerische Anwalt auch die außergerichtliche Tätigkeit (also vor Klageerhebung) mit-abrechnet wären es ca. 610€.
Reine Gerichtskosten wären 89€ bei Anerkenntnis.


Sorry - da ist die neue Fassung des GKG / RVG nicht berücksichtigt:
Gerichtliches Verfahren: ca. 520€
Mit außergerichtlicher Tätigkeit: ca. 670€
Gerichtskosten: 98€ - da hat AR377 recht.

Zitat:
...Zu Außergerichtliche Tätigkeit gehört auch einen Brief mit Zahlungsaufforderung und Klage Androhung, dass der Beklagte vorher bekommen hat?

Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Werden die vorgerichtlichen Kosten des Klägers mit eingefordert?
Hat der Beklagte selbst auch einen Anwalt


Ja, alle Kosten wurden mitgerechnet

Beklagte hatte kein Anwalt,
Wollte nur vor Gericht Gerechtigkeit finden:-)

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#9
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das sind aber mehr als die gesetzlichen Gebühren.


Tatsächlich war es ca 450-460
Ja, Gegner hatte Anwalt auch bei Gütetermin,

Richter hat intensiv empfohlen aufzugeben und zahlen.

Wie viel soll insgesamt anfallen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Güteverhandlung war erfolglos.
War das ein so genannter "Früher erster Termin"?
Dieser ist so ausgegangen, dass die Klageseite die Durchführung des Haupttermins beantragt hat?
Und dem Beklagten wurde vom Richter nahe gelegt, dass er an das Gericht schreibt und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt?
Zitat (von Kotischka):
Welche Möglichkeiten gibt es die Kosten zu minimieren?
Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils stellen.
Dann reduzieren sich die Gerichtskosten von 294 EUR auf 98 EUR, die Rechtsanwaltskosten bleiben gleich.
Der Haupttermin wird abgesagt.
Anerkenntnisurteil beantragen aber NUR wenn man inzwischen selbst der Meinung ist dass man voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterliegen würde.

Im anderen Fall sollte man kein Anerkenntnis abgeben sondern es darauf ankommen lassen, den Haupttermin wahrnehmen und das Gericht die streitige Entscheidung durch Urteil fällen lassen
Zitat (von Kotischka):
Wollte nur vor Gericht Gerechtigkeit finden:-)

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#11
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Und dem Beklagten wurde vom Richter nahe gelegt, dass er an das Gericht schreibt und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt?


Genauso ist es. Und Zeit zum Nachdenken großzügig 2 Monaten (bis auf Termin) genannt würde.
Über Reduzieren Gerichtskosten um 2/3 war auch die Rede und Empfehlung.

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#12
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
die Rechtsanwaltskosten bleiben gleich.


... Bitte etwas genauer: " Bleiben gleich" wie bereits in Klage beziffert würde ( Hauptforderung+ ca.470€ Anwaltskosten) oder zuzüglich noch Gütetermin usw..?

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Hier gehts aber durcheinander zu. Die "Eine Person" ist die Beklagte.

Zitat:
Und dem Beklagten wurde vom Richter nahe gelegt, dass er an das Gericht schreibt und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt?

Eine Beklagte kann den Anspruch anerkennen. Dann beantragt der Kläger das Anerkenntnisurteil.

Und um zu überschlagen welche Kosten genau entstehen, müßte man genau und detailiert wissen weche Termine stattgefunden haben und was darin passiert ist und ob die Forderung immer den gleichen Betrag (Streitwert) betraf.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann beantragt der Kläger das Anerkenntnisurteil.
Wenn es nicht schon beantragt ist im Klageantrag (etwa "Für den Fall, dass der Beklagte den Anspruch anerkennt, wird Erlass eines Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO beantragt.")

Zitat (von Kotischka):
Bleiben gleich" wie bereits in Klage beziffert würde ( Hauptforderung+ ca.470€ Anwaltskosten) oder zuzüglich noch Gütetermin usw..?
Meine Empfehlung an den Beklagten wäre, die Entscheidung, ob der Beklagte die Klageforderung anerkennen sollte oder aber ein Urteil des Gerichts im Hauptverfahren haben wollen, ausschließlich von den Erfolgsaussichten abhängig zu machen.
Soll heissen: Es geht primär um die Entscheidung in der Sache die klagegegenständlich ist, weniger um Kosten.

Wenn alle immer Angst hätten vor Prozesskosten (weil im Raum stehen sie immer und getragen werden müssen sie schlussendlich von den Parteien oder einer davon) dann würde ja nie ein Gläubiger bis zu Klage gehen und ein Schuldner es nie bis zur Klage kommen lassen.

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#16
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Und dem Beklagten wurde vom Richter nahe gelegt, dass er an das Gericht schreibt und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt?


Ja,
Der gegnerischen Anwalt hat es intensiv empfohlen, der Richter nickte nur mit Kopf und sage am Ende" Annerkenntnis wird ihnen
um 2/3 günstiger als das Urteil"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
...echt jetzt?

Derartige "Theorien" sind wohl in den einschlägigen Reichsbürger-, Schwurbelei- und Querulantenmedien besser aufgehoben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Ein hypothetische RA
Hat für o.g.hypotetische Streit
Folgende Kosten vorgeschlagen

Gegenstandswert ( Par.23)1600,0 : 1.3 Satz: ........215.80
Terminsgebühr: 199.20
Anrechnung VV satz1.2 ....199.20
Anrechnung aus Gegenstandswert: -125.50€
Post und Telekommunikation...20.00€
Fahrkosten.....20.16€
VV Tage und Abwesenheitsgeld ...30.00€
Zwischensumme: 360,00
19 Prozent USt. ...68,53€
Zwischensumme: 429.14€
Auslagen: 294.00€
Rechnungsbetrag: 723.19€

Vorläufig Vollstreckbar.


Bitte Meinungen für diese hypothetische Kostenausstellung,
Dass keinesfalls zu o.G. bereits geäußerte Meinungen hypothetisch passen würde,

Danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Bitte Meinungen für diese hypothetische Kostenausstellung,
Hiermit erfolgt diese Meinung:
Dass jener Punkt weiterer Erläuterung bedarf ...
Zitat (von Kotischka):
Auslagen: 294.00€

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Trollbeitrag editiert & Sperre

-- Editiert von Moderator am 28. Januar 2023 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Trollbeitrag editiert & Sperre

-- Editiert von Moderator am 28. Januar 2023 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Trollbeitrag editiert & Sperre

-- Editiert von Moderator am 28. Januar 2023 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Bitte Meinungen für diese hypothetische Kostenausstellung,

Die Rechtslage hat sich in den letzten Stunden nicht geändert ...



Zitat (von Kotischka):
Ein hypothetische RA
Hat für o.g.hypotetische Streit
Folgende Kosten vorgeschlagen

Das liest sich jetzt so überhaupt nicht nach Vorschlag ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat (von Kotischka):
Über Reduzieren Gerichtskosten um 2/3 war auch die Rede und Empfehlung.

Das ist aber offenbar nicht eingetreten.
Denn die 294€ sind die vollen (nicht reduzierten) Gerichtskosten.

Von den 723€ sind also nur 429€ gegnerische Anwaltskosten.

Die Anwaltskosten sind unerwartet niedrig. Das liegt daran, dass die Gegenseite die vorgerichlichtlichen Kosten offenbar allein trägt und "nur" die Mehrkosten des gerichtlichen Verfahrens berechnet werden.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#25
 Von 
Kotischka
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)

Trollbeitrag editiert & Sperre

-- Editiert von Moderator am 28. Januar 2023 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Sag mal willst Du uns hier veralbern?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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