Gutachten für eine Wiederversteigerung von einem Grundstück ist nicht vollständig

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
grimlinghausen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutachten für eine Wiederversteigerung von einem Grundstück ist nicht vollständig

Hallo,

habe den Rechtspfleger mal geschrieben als Besitzer Flurstück 1. Von Ihm bekam ich eine antwortet das ich NICHT Verfahrensbeteiligter wäre. Obwohl die Tragödie seit 2 Jahren dauert und ein Zweites Gutachten erstellt wegen einer Wiederversteigerung. Wo Punkte vom alten Gutachten entfernt wurden und mein Flurstück nicht mehr zu verfügung steht. Werden die Grunstücke noch als Baureifes Land bewertet. Ich will das Ende von der Tragödie und nicht das der Ersteher das doch nicht will später und selber klagt und ich denn stress habe weil es nicht gepflegt aussieht und das der Platz weiter noch ein Hundklo bleibt.

Der Gutachter hat folgendes (Punkt7.2) vom alten Gutachten entfernt. Ist dies so einfach machbar den das Grundstück ist wohl falsch bewertet punkt 3 statt 4 oder ?
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetz-
buchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch
nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nut-
zung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich -rechtlichen Vorschriften
und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
7.2
Die Garagen auf dem Flurstück 1 behindern die im B-Plan ausgewiesene
Bebauung des Flurstücks 4. Das Flurstück 3 ist ohne die Freilegung
des Flurstücks 2 alleine nicht bebaubar. Da der Unterzeichner jedoch von einer zusammenhängenden Bebauung des Flurstücks 1- 4 ausgeht werden die Flurstücke in Ihrer Gesamtheit als Wohnbauland bewertet.
jetzt steht
Die drei genannten Grundstücke liegen unmittelbar nebeneinander und bilden
nicht zuletzt wegen der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 169
„Grimlinghausen" eine wirtschaftliche Einheit. Eine rentable Verwertung der
Grundstücke ist daher nur im Zusammenhang möglich.

Danke für die Antworten

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von grimlinghausen):
habe den Rechtspfleger mal geschrieben als Besitzer Flurstück 1. Von Ihm bekam ich eine antwortet das ich NICHT Verfahrensbeteiligter wäre.

Korrekt, das wäre höchstens der Eigentümer.



Zitat (von grimlinghausen):
Ich will das Ende von der Tragödie und nicht das der Ersteher das doch nicht will später und selber klagt

Das liegt nicht in Deiner Hand...



Zitat (von grimlinghausen):
und ich denn stress habe weil es nicht gepflegt aussieht und das der Platz weiter noch ein Hundklo bleibt.

Dann pflege man es entsprechend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
grimlinghausen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Leute parken fremd und hinterlassen ihren müll. Das Grün ist braun und das macht den Fußweg und die Straße dreckig. Die Leute lassen ihre Hunde auf des restliche Grün (nein es ist keine Wiese mehr ). Also einzig allein kann ich vor der Zwangsversteigerung Info Blätter verteilen. Reicht die Info, aber der Ersteher kann doch klagen das sein Gutachten falsch ist ? Kann ich als Nachbar nur aufräumen ( beschränkt nicht das ich später Ärger bekomme das ich eine Häcke entfernt hätte) oder die Leute mahnen usw ?

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