HILFE Beschluß des Amtsgerichts

5. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Super Seven
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 20x hilfreich)
HILFE Beschluß des Amtsgerichts

Hallo,

ich habe etwas Streit mit den Stadtwerken, es geht um eine Jahresabrechnung (Stom). Ich habe eine Nachzahlung zu leisten, ich bin auch gerne sofort bereit, dies zu tun. Allerdings habe ich bislang keine ordnungsgemäße Rechnung von den Stadtwerken erhalten. Die "Rechnung" die ich erhalten habe entspricht in keinster Weise den Formvorschriften. Als Rechnungsaussteller ist Stadwerke, Postfach 9999, 99999 Musterstadt vermerkt, als Rechnungsdatum ist "TESTDRUCK" vermerkt und Mehrwertsteuer ist auch nicht ausgewiesen. Ich habe zweimal telefonisch und einmal schriftlich die Stadtwerke gebeten, mir eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen (brauche ich fürs Finanzamt wg. Arbeitszimmer) aber alles was ich erhalten habe sind Mahnungen ;-)

Kurz gesagt: Gegen den Vollstreckungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt und ich erhalte nun folgendes Schreiben vom Amtsgericht:

In Sachen Stadtwerke x gegen y

1) Das vereinfachte Verfahren gemäß §495a ZPO wird angeordnet, weil der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und schriftlich entscheiden.

2) Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen drei Wochen auf die Anspruchsbegründung zu erwidern.

3) Nach Ablauf der vorerwähnten Frist(en) könnte eine Entscheidung des Gerichts ergehen, auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.


So, eine Erwiderung zu schreiben ist für mich kein Problem. Ich habe keine Rechnung, bin nicht in Vollzug. Meine Frage: Muß ich hier irgendwelche Formvorschriften beachten? Muß ich schreiben daß ich die Klage abweisen lassen möchte? Was habe ich zu beachten?


Herzlichen Dank vorab für Eure Hilfe!

super seven

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Normalerweise muss die Beklagte Partei die Klageabweisung beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hier Klagabweisung zu beantragen, wäre ziemlich daneben, da die Forderung ja unstreitig besteht. Es geht doch nicht um die Unrechtmäßigkeit der Forderung, sondern lediglich um deren mangelnde formale! Anforderung seitens der Stadtwerke (keine ordnungsgemäße! Rechnung).

Der Fragesteller will die Forderung ja zahlen, es hapert lediglich an der formal richtigen Rechnung.

Ich würde die Forderung sofort anerkennen und beantragen, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Dies mit der Begründung, daß aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Rechnungslegung kein Verzug eingetreten ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.047 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen