Haftung des Gerichtsvollziehers oder des Gerichts?

31. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung des Gerichtsvollziehers oder des Gerichts?

Hallo,

ich lese bei einer Recherche gerade immer wieder das ein Gerichtsvollzieher nicht
haftbar gemacht werden kann wenn die Daten des Schuldners nicht korrekt sind.

Wer haftet denn wenn der Gläubiger eigene Daten falsch angibt und ein Gericht oder
Gerichtsvollzieher in eigner Sache beauftragt?

Gilt der oben genannte Punkt dann immernoch?
Was sind dann die Folgen?
Wird ein Verfahren dann nicht fehlerhaft wenn der Gläubiger Teile seine Daten verschleiert oder
verfälscht?

Mfg SJ

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111256 Beiträge, 38564x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
Wer haftet denn wenn der Gläubiger eigene Daten falsch angibt und ein Gericht oder Gerichtsvollzieher in eigner Sache beauftragt?

Der Gläubiger natürlich, wer sonst sollte für seine Dummheit haften?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
für seine Dummheit


Was wenn es sich nicht um Dummheit handelt?

Ich beobachte aktuell einen Fall, wo das leider passiert und der Gläubiger das nicht aus
Dummheit macht, sondern weil er anscheinend etwas verbergen möchte (so meine
Folgerung aus dem was ich beobachte)

Ich bin in dem Fall kein Beteiligter bevor jemand fragt.
Bin nur schockiert das sowas geht und das es keinen interessiert es obwohl schon
drauf hingewiesen wurde.

Mfg SJ

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 20:57

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 20:58

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 20:59

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111256 Beiträge, 38564x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
sondern weil er etwas verbergen möchte

Da so etwas durchaus das ganze Verfahren zum scheitern bringen kann, würde ich es schon als Dummheit sehen.

Eventuell handelt er auch mit berechtigtem Interesse?



Zitat (von SJ_GL):
Bin nur schockiert das sowas geht und das es keinen interessiert es obwohl schon drauf hingewiesen wurde.

Eventuell ist es auch legal?

Aber wenn es nicht mal den Schuldner interessiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da so etwas durchaus das ganze Verfahren zum scheitern bringen kann


anscheinend nicht, weils keiner kontrolliert anscheinend

Zitat (von Harry van Sell):
Aber wenn es nicht mal den Schuldner interessiert ...


Also dem Schuldner interessiert es schon, da er berechtigtes Interesse an einer aktuellen
Anschrift hat. Der Schuldner ist nicht der einzige der da Interesse zeigt und der Kreis
wird immer größer.

Fakt ist der Gläubiger ist nicht greifbar weil keiner weis wo er wohnt - auch das Melderegister
nicht, aber er gibt seine alte Adresse an.

Der Gläubiger macht das nicht zum ersten Mal und kam damit teilweise schon durch.

Mfg SJ

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 21:21

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111256 Beiträge, 38564x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
Also dem Schuldner interessiert es schon

Liest sich irgendwie anders.
Zitat (von SJ_GL):
das es keinen interessiert




Zitat (von SJ_GL):
Fakt ist der Gläubiger ist nicht greifbar weil keiner weis wo er wohnt

Das muss er auch keinem mitteilen und gefährdet auch nicht das Verfahren.



Zitat (von SJ_GL):
gibt seine alte Adresse an.

Und (amtliche) Schreiben dort hin können zugestelt werden?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Liest sich irgendwie anders


Okay, bei der Aussage habe ich zu kurz gedacht - Behörden zB. interessiert
es nicht. Meine Intention war nicht damit "alle" inkl. des Schuldners zu meinen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das muss er auch keinem mitteilen und gefährdet auch nicht das Verfahren.


Das wird aber dann wichtig, wenn der Schuldner sich aus berechtigten Grund
an den Gläubiger wenden möchte, zB. für eine Vereinbarung über Ratenzahlung
der Schulden. In dem Fall sollte nicht mit Handschlag sondern mit bedrucktem
Papier passieren.

Auf einem Schreiben von einem Gerichtsvollzieher steht unten folgender Hinweis:
"Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen an d. Auftragsgeber /Gläub. (iger?) / Vertr. (eter?)!
D. Gerichtsvollzieher ist nur der Zusteller"

Hier kann man dann aber nicht davon reden sein Recht wahrzunehmen wenn
man keinen Kontakt aufnehmen kann.

Zitat (von Harry van Sell):
Und (amtliche) Schreiben dort hin können zugestelt werden?


Hier wird die Sache noch dubioser.
Bis Dezember existierte ein Briefkasten mit 3 Namen, davon war einer der Name
vom Gläubiger. Dieser wohnt da aber schon sehr mehr als 12 Monaten nicht mehr
dank eine Zwangsabmeldung (inkl. Räumung) durch die Hausverwaltung. Der Gläubiger
hatte anscheinend aber noch Zugang über einen alten Nachbar, der auf den Briefkasten
zugreifen konnte. Die Post wurde ich sag mal "gefiltert".
Mir ist bekannt das amtliche Post vom Rathaus zB. nicht zugestellt werden konnte
und wieder zurück ans Rathaus ging. Ich weis aber nicht in welcher Form das
Gericht mit dem Gläubiger in Kontakt tritt oder ob er irgendwo eine Adresse benutzt.
Laut Melderegister ist er nirgendwo mehr gemeldet.
Es ist also bekannt das unter der Hausnummer nicht alles mit rechten Dingen
abläuft oder bis Dezember ablief.
(Das da Post von einer verstorben aus irgendwelchen Gründen zugestellt oder
abgefangen wurde erwähnt ich nur so nebenbei um das dubiose aufzuzeigen -
der Polizei und Hausverwaltung ist das bekannt und es wurden im Dezember alle
Namen entfernt - Informationen durch die Hausverwaltung und die Polizei hat
das "bestätigt")

Irgendwie gibt es ne handvoll Kontonummern bei divesen Instituten
(verteilt in Deutschland), wo Forderungen oder Schulden hin überwiesen werden
sollen. Anscheinend agiert der Gläubiger nicht alleine, da immer wieder ein
weiterer Name auftaucht.

Und es ist mittlerweile bekannt das der "gute" Gläubiger ein gewisses kriminelles
Potenzial hat. Wie oben schon geschrieben, man konnte seine Aktionen auch
schon teilweise verhindern - ich sag mal "versuchter Betrug" - damit ist er ohne
Konsequenzen davon gekommen.

Bevor die nächste Frage kommt, Termin beim Anwalt und bei der Polizei haben
schon statt gefunden.

Mir fällt nur immer wieder so ein Spruch ein:
"Wer sich versteckt oder untertaucht, der hat auch etwas zu verbergen."
Er möchte anscheinend aus eigenen Interesse nicht gefunden werden.

Mfg SJ

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111256 Beiträge, 38564x hilfreich)

Fakt ist, das es einen Titel gibt.
Auch Fakt ist, das der Schuldner kein Anrecht auf irgendwelche Kommunikation über Ratenzahlung hat.

Insofern sehe ich derzeit keine Probleme auf den Gläubiger zukommen, was das Verfahren angeht.



Zitat (von SJ_GL):
Irgendwie gibt es ne handvoll Kontonummern bei divesen Instituten
(verteilt in Deutschland), wo Forderungen oder Schulden hin überwiesen werden
sollen.

Dann kann man ja darüber kommunizieren per 1cent-Überweisung. Ist wohl sogar billiger als per Brief.



Zitat (von SJ_GL):
Bis Dezember existierte ein Briefkasten mit 3 Namen, davon war einer der Name
vom Gläubiger.

Für die Zustellung braucht es keinen Briefkasten - auch wenn es die Sache extrem vereinfacht.



Zitat (von SJ_GL):
Bevor die nächste Frage kommt, Termin beim Anwalt und bei der Polizei haben
schon statt gefunden.

Und was konkret war das Ergebnis?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was konkret war das Ergebnis?


Laut Anwalt:
Bei der aktuellen Lage kann man so gegen die Bescheide nichts mehr machen.
Dem Anwalt kam es aber auch suspekt vor, da er Gläubiger "untergetaucht" ist.
Die ständig wechselnden Kontonummern, andere Namen als der vom Gläubiger
und das Verhalten des Gläubigers hinterfragen die ganze Rechtmäßigkeit der
Bescheide.

Deswegen sollte der Schuldner zur Polizei gehen.

Anzeige - nicht möglich da der konkrete Beweis fehlt.
Anklagen - nicht möglich weil eine amtlich ladungsfähige Adresse vom Gläubiger fehlt.

Aktuell habe ich jetzt als Helfer Kontakt zur Polizei und zur Hausverwaltung der alten Adresse
vom Gläubiger. Hier wurde mir ebenfall bestätigt da der Gläubiger andauernd die
leitende Person von der Hausverwaltung anzeigt.

Auch wurde mir bestätigt - das der Gläubiger in Machenschaften verwickelt ist wobei es
um dem Mißbrauch von Daten einer Verstorbenen geht.
Ein alter Nachbar vom Gläubiger stresst deswegen jetzt auch noch rum weil die Hausverwaltung
die Namens und Klingelschilder der Adresse korrigiert haben. Da standen Namen dran die halt
da nicht mehr wohnen oder sogar verstorben sind.

Mfg SJ

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 14:13

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 16x hilfreich)

Warum zahlt er nicht einfach die Schulden und welchen Unterschied macht es, ob der Gläubiger untertaucht?

Ist mit Bescheid Mahnbescheid gemeint?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.656 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.176 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen