Hat ein Mandant Anspruch auf den gesamten Schriftverkehr?

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Hat ein Mandant Anspruch auf den gesamten Schriftverkehr?

Hallo, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet seinem Mandanten den gesamten Schriftverkehr vom und zum Gericht zuzustellen?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Nein, nur den der den Mandanten betrifft. Wobei es auch da Ausnahmen gibt (z.B. wenn man unter Betreuung steht).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ist der RA verpflichtet dem Madanten betreffenden Schriftverkehr zustellen zu müssen?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mich irritiert das Wort "zustellen". Im Rechtssinn hat dies nämlich eine besondere Bedeutung und betrifft bestimmte Übermittlungsarten. Von daher wäre schon interessant, ob Sie wirklich eine Zustellung im Rechtssinne meinen oder doch eher eine wie auch immer geartete Übersendung oder Aushändigung. Denn Zustellung im Rechtssinne schuldet der RA nicht.

Maßgeblich ist im Übrigen § 11 Abs. 1 BORA, der wie folgt lautet:

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.


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#4
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Hat mir geholfen. Ich meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von baerlin58):
Ich meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung.

In der Regel nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von baerlin58):
Ich meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung.

In der Regel nicht.


Was bedeutet das?

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von baerlin58):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von baerlin58):
Ich meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung.

In der Regel nicht.


Was bedeutet das?


Dass der RA dem Mandanten die Schriftstücke zeigen bzw. deren Inhalt wiedergeben muss, aber dies mitnichten eine Zusendung der Originale/Kopien per Post umfasst.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
aber dies mitnichten eine Zusendung der Originale/Kopien per Post umfasst.

Genau. Der Anspruch bestünde nur in Ausnahmefällen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):


Maßgeblich ist im Übrigen § 11 Abs. 1 BORA, der wie folgt lautet:

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.


Ich möchte gern wissen, was sind wesentliche Vorgänge sind?

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich würde da spontan diese Vorgänge sehen:

* (Teil-) Entscheidungen (Urteil, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit, Beschlüsse wie Sachverständigengutachten, Ablehnung eines Befangenheitsantrags etc.), unabhängig davon, ob dagegen Rechtsmittel möglich sind oder nicht
* Alle Beschlüsse, die Prozeßhandlungen der Partei erfordern (etwa Hinweise nach §139 ZPO, daß der Kläger in einer relevanten Sache beweisfällig geblieben ist, Kostenfestsetzungen etc.).
* Ggfs. alle weiteren wichtigen Hinweise (etwa wenn das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen).

Man könnte andersherum vielleicht noch einfacher aufzählen, was nicht darunter fällt - alle Vorgänge, die keine Rechtswirkung haben und keine Handlungen des Mandanten erfordern, etwa Antworten auf Sachstandsanfragen, konkrete Bitten an den Anwalt formaler Natur (etwa wenn eine Erklärung zur Beiordnung fehlt o.ä.) usw.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich finde die Aufzählung in #10 dürftig.
Der Mandant hat auch Anspruch darauf zu erfahren, was sein Anwalt seiner Sache geschrieben hat, die Antwort der Gegenseite und den Inhalt von SV Gutachten um nur einiges weitere aufzuzählen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#12
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich finde die Aufzählung in #10 dürftig.
Der Mandant hat auch Anspruch darauf zu erfahren, was sein Anwalt seiner Sache geschrieben hat, die Antwort der Gegenseite und den Inhalt von SV Gutachten um nur einiges weitere aufzuzählen.


Darf meine RAin entscheiden, was sie mir per Fax zukommen lässt und was nicht?

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Hat die Einschränkung der Frage auf "FAX" einen besonderen Hintergrund ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Hat die Einschränkung der Frage auf "FAX" einen besonderen Hintergrund ?


Nein. Ich habe es nur erwähnt, weil es per Fax weniger Arbeit macht.

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Darf meine RAin entscheiden, was sie mir per Fax zukommen lässt und was nicht?

Klar. Denn der RA / die RAin muss (wie Sie selbst schon festgestellt haben) nur die wesentlichen Informationen an den Mandanten weitergeben. Und die Entscheidung, was als wesentlich angesehen wird und was nicht, muss der RA / die RAin ja selbst treffen. (Wenn die Berufsordnung vorschreiben würde, dass alle Informationen an den Mandanten weitergegeben müssen, dann gäbe es nicht zu entscheiden. Aber so ist es ja nicht.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#16
 Von 
baerlin58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt, dass ich bei einigen Schreiben vom Gericht und ans Gericht nicht weiß, was drin steht?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Das heißt, dass ich bei einigen Schreiben vom Gericht und ans Gericht nicht weiß, was drin steht?

Nur, wenn es sich nicht um "Wesentliches" handelt. Manchmal ergibt sich erst hinterher, dass es was "wesentliches" war.
Ich meine als RA sollte man da nicht so zögerlich sein und über alles informieren.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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