Hallo, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet seinem Mandanten den gesamten Schriftverkehr vom und zum Gericht zuzustellen?
Hat ein Mandant Anspruch auf den gesamten Schriftverkehr?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Nein, nur den der den Mandanten betrifft. Wobei es auch da Ausnahmen gibt (z.B. wenn man unter Betreuung steht).
Also ist der RA verpflichtet dem Madanten betreffenden Schriftverkehr zustellen zu müssen?
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Mich irritiert das Wort "zustellen". Im Rechtssinn hat dies nämlich eine besondere Bedeutung und betrifft bestimmte Übermittlungsarten. Von daher wäre schon interessant, ob Sie wirklich eine Zustellung im Rechtssinne meinen oder doch eher eine wie auch immer geartete Übersendung oder Aushändigung. Denn Zustellung im Rechtssinne schuldet der RA nicht.
Maßgeblich ist im Übrigen § 11 Abs. 1 BORA, der wie folgt lautet:
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
Vielen Dank für die Antwort. Hat mir geholfen. Ich meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung.
ZitatIch meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung. :
In der Regel nicht.
Zitat:ZitatIch meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung. :
In der Regel nicht.
Was bedeutet das?
Zitat:Zitat:ZitatIch meinte mit "Zustellung" die normale Briefzustellung. :
In der Regel nicht.
Was bedeutet das?
Dass der RA dem Mandanten die Schriftstücke zeigen bzw. deren Inhalt wiedergeben muss, aber dies mitnichten eine Zusendung der Originale/Kopien per Post umfasst.
Zitataber dies mitnichten eine Zusendung der Originale/Kopien per Post umfasst. :
Genau. Der Anspruch bestünde nur in Ausnahmefällen.
Zitat:
Maßgeblich ist im Übrigen § 11 Abs. 1 BORA, der wie folgt lautet:
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
Ich möchte gern wissen, was sind wesentliche Vorgänge sind?
Ich würde da spontan diese Vorgänge sehen:
* (Teil-) Entscheidungen (Urteil, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit, Beschlüsse wie Sachverständigengutachten, Ablehnung eines Befangenheitsantrags etc.), unabhängig davon, ob dagegen Rechtsmittel möglich sind oder nicht
* Alle Beschlüsse, die Prozeßhandlungen der Partei erfordern (etwa Hinweise nach §139 ZPO, daß der Kläger in einer relevanten Sache beweisfällig geblieben ist, Kostenfestsetzungen etc.).
* Ggfs. alle weiteren wichtigen Hinweise (etwa wenn das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen).
Man könnte andersherum vielleicht noch einfacher aufzählen, was nicht darunter fällt - alle Vorgänge, die keine Rechtswirkung haben und keine Handlungen des Mandanten erfordern, etwa Antworten auf Sachstandsanfragen, konkrete Bitten an den Anwalt formaler Natur (etwa wenn eine Erklärung zur Beiordnung fehlt o.ä.) usw.
Ich finde die Aufzählung in #10 dürftig.
Der Mandant hat auch Anspruch darauf zu erfahren, was sein Anwalt seiner Sache geschrieben hat, die Antwort der Gegenseite und den Inhalt von SV Gutachten um nur einiges weitere aufzuzählen.
ZitatIch finde die Aufzählung in #10 dürftig. :
Der Mandant hat auch Anspruch darauf zu erfahren, was sein Anwalt seiner Sache geschrieben hat, die Antwort der Gegenseite und den Inhalt von SV Gutachten um nur einiges weitere aufzuzählen.
Darf meine RAin entscheiden, was sie mir per Fax zukommen lässt und was nicht?
Hat die Einschränkung der Frage auf "FAX" einen besonderen Hintergrund ?
ZitatHat die Einschränkung der Frage auf "FAX" einen besonderen Hintergrund ? :
Nein. Ich habe es nur erwähnt, weil es per Fax weniger Arbeit macht.
Zitat:Darf meine RAin entscheiden, was sie mir per Fax zukommen lässt und was nicht?
Klar. Denn der RA / die RAin muss (wie Sie selbst schon festgestellt haben) nur die wesentlichen Informationen an den Mandanten weitergeben. Und die Entscheidung, was als wesentlich angesehen wird und was nicht, muss der RA / die RAin ja selbst treffen. (Wenn die Berufsordnung vorschreiben würde, dass alle Informationen an den Mandanten weitergegeben müssen, dann gäbe es nicht zu entscheiden. Aber so ist es ja nicht.)
Das heißt, dass ich bei einigen Schreiben vom Gericht und ans Gericht nicht weiß, was drin steht?
Zitat:Das heißt, dass ich bei einigen Schreiben vom Gericht und ans Gericht nicht weiß, was drin steht?
Nur, wenn es sich nicht um "Wesentliches" handelt. Manchmal ergibt sich erst hinterher, dass es was "wesentliches" war.
Ich meine als RA sollte man da nicht so zögerlich sein und über alles informieren.
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