Hebt ein Urteil des BGH ein älteres Urteil auf?

6. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)
Hebt ein Urteil des BGH ein älteres Urteil auf?

Hallo, folgender Sachverhalt:
mir wurden in 2008 2 Kündigungen ausgesprochen, 1 Tat- und eine Verdachtskündigung. Die Verdachtskündigung wurde aufgrund eines Fehlers meines ehemaligen RA nicht angegriffen und das AG hat später (April 2008) eine Wiedereinsetzung abgelehnt d.h. ich habe den Prozess verloren. Den Anwalt habe ich Anfang 2009 verklagt auf Schadensersatz wegen Anwaltshaftung, aber aufgrund Prozessbetrug des RA in seiner Klageerwiderung (den ich erst im Nachhinein nachweisen konnte) habe ich auch die Schadensersatzklage verloren (Juli 2009). Nachdem ich den Prozessbetrug und falsche Verdächtigung seitens RA nachweisen konnte, habe ich Ende 2009 Strafanzeige gegen ihn gestellt (hier läuft ein Ermittlungsverfahren). Zwischenzeitlich habe ich eine Aussage deses RA bekommen, es gebe jetzt ein Urteil des BGH vom 23.6.2009 (war aber ein anderer Fall, nicht meiner), dass mit Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung auch die zweite angegriffen sei AZR 474/09 und somit habe er niemals einen Anwaltsfehler gemacht. Gilt das Urteil rückwirkend auch für meinen Prozess? Der war nämlich 2008 und hier hat das Arbeitsgericht eindeutig wegen der zweiten nicht angegriffenen Kündigung, die Kündigung für wirksam erklärt. Und auch im Urteil wegen der Schadensersatzklage (August 2009) bezog sich das Gericht nicht auf ein solches Urteil sondern nur darauf, dass ich eben den Zugang der 2. Kündigung beim RA nicht ausreichend nachweisen konnte (und dieser behauptete ja sofort nach Bekanntwerden des Fehlers, dass diese ihm nie zugegangen sei)

Meine Frage: Ist mein Fall aufgrund dieses BGH Urteils rückwirkend genauso zu beurteilen, d.h. hätte jetzt mein Ex Anwalt tatsächlich im Nachhinein keinen Fehler mehr gemacht? In diesem jetzt aufgetauchten Urteil war die Sachlage übrigens so, dass durch den Arbeitnehmer nur eine Verdachtskündigung angegriffen wurde und nicht die Tatkündigung. Bei mir wurde die Tatkündigung angegriffen und nicht die Verdachtskündigung, also genau umgekehrt. Alles in Allem ist es wieder eine ganz andere Sache und m.E. kann RA sich nicht einfach darauf berufen oder?

Danke für Eure Antworten. F-

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 282x hilfreich)

Wenn der BGH diesbezüglich seine Meinung geändert hat und damals noch eine andere Schiene "herrschende Meinung" war, dann hat der Anwalt natürlich einen Fehler gemacht, denn er konnte ja kaum vorhersehen, daß der BGH 2 Jahre später seine Rechtsprechung ändern würde.

War hingegen das "aktuelle" BGH-Urteil damals auch schon Usus oder gab es hierzu überhaupt keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wird es kniffliger.

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1302x hilfreich)

Ein Urteil wird nicht rückwirkend aufgehoben, wenn sich die Rechtsprechung ändert. Ansonsten gäbe es keine Rechtssicherheit. Sie haben den Prozeß verloren und dabei bleibt es.

Wenn der Anwalt beim Haftungsprozeß einen Prozeßbetrug begangen hat (sie also deswegen den Schadensersatzprozeß verloren haben) ändert sich durch das BGH-Urteil an dem Strafvorwurf nichts (Ihre Angaben unterstellt).

Der strafrechtliche Vorwurf ist ja nicht ein Anwaltsfehler, sondern hauptsächlich die Täuschung/Irrtumserregung des Gerichts durch falsche Angaben die dann ihr Vermögen belasten/gefährden (vereinfacht ausgedrückt).

Wenn der Anwalt durch die Täuschungen/Irrtumserregung (regelmäßig durch falsche tasachenbehauptungen) vorsätzlich ihren Schadensersatz verhinderte liegt ein Prozeßbetrug vor.
Wenn die Klage ohnehin abgewiesen worden wäre (also auch ohne die Falschangaben) verbleibt es regelmäßig beim einem versuchten Prozeßbetrug.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für Eure Antworten, die mich sehr beruhigen und mich doch noch an die Gerechtigkeit glauben lassen...
LG F.

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