Hallo,
folgender Sachverhalt:
A verklagt B (inkl. Antrag auf Versäumnisurteil).
B hat nun 14 Tage Zeit seine Verteidigung anzuzeigen. Am 14. Tag zeigt B (sein Anwalt) seine Verteidigung an. Nun hat B eine Frist von weiteren 14 Tagen seine Vertedigung vorzubringen. Am 16. Tag beantragt B eine Fristverlängerung wegen Urlaubantritt. Diese wurde vom Gericht stattgegeben.
Meiner Meinung nach spielt B auf Zeit. Er hatte 14 Tage bereits Zeit gehabt seine Verteidigung vorzubereiten, und anstatt es vorzubringen, braucht er eine Fristverlängerung, weil er in Urlaub geht. Das weiß man doch im Voraus!
B hat am 16. Tag die Fristverlängerung beantragt hat und A hat zuvor einen Erlass eines Versäumnisurteil u. a. beantragt. Aber das Gericht hat dennoch den Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben.
Frage:
Kann man eine Erinnerung oder gar Beschwerde an das Gericht einreichen bzgl. nicht Einhaltung der Frist von B und Versäumnisurteil anmerken, oder darf das Gericht in eigenem Ermessen handeln?
Gibt es dafür kein § im ZPO?
Ist die Erteilung auf Fristverlängerung in Ermessen des Gericht?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Eigenes Ermessen. Mein Ex-Freund hatte es als Beklagter mal andersherum - Klage an die falsche Adresse geschickt (obwohl dem Kläger die aktuelle bekannt war, so landete es bei den Eltern, die natürlich keine ladungsfähige Anschrift für ihn darstellten), Fristverlängerung beantragt, das Gericht hat darauf nicht mal geantwortet...
-- Editiert von BigiBigiBigi am 01.07.2019 11:31
Es gibt Notfristen, bei denen haben wir dann ein absolutes NO-Go, wenn diese nicht eingehalten werden. Hier haben wir es mit keiner Notfrist zu tun, also ist es die Entscheidung des Gerichts. Ob die verspätete Einlassung dann berücksichtigt wird, das ist eine ganz andere Frage.
wirdwerden
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