Mich beschäftigt folgendes:
Im Antrag für den Mahnbescheid steht ja eindeutig das es nicht zulässig den Antrag per Fax zu senden, wie verhält es sich aber mit dem Antrag für den Vollstreckungsbescheid könnte dieser per Fax gesendet werden oder wird ablehnt?
Ist es zulässig den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids per Fax zu senden?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
An das Gericht gerichtete Schriftstücke in einem Prozess müssen immer mit Originalunterschrift dort eingehen (den elektronischen Weg jetzt mal außen vor gelassen). Ein Fax reicht höchstens vorab zur Fristwahrung, da muss dann aber das Original hinterher (oder es handelt sich nicht um sog. bestimmende Schriftsätze).
natürlich wird der Antrag eigenhändig unterschrieben
Ich habe schon mehrere Verfahren geführt wo ich die Anträge nur per Fax eingereicht habe ohne irgend etwas per Post nach zu senden hat alles ohne Probleme funktioniert.
Beim Mahnbescheid steht nur eben das ein Fax unzulässig ist weil bei Qulitätsverlust der Barcode usw nicht mehr lesbar wird und dann der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Der Vollstreckungsbescheidantrag hat aber jedoch keinen Barcode wie verhält es sich dort?
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Zitatnatürlich wird der Antrag eigenhändig unterschrieben :
Eine per Fax übermittelte Fernkopie der Unterschrift ist aber keine (Original-)Unterschrift sondern nur die Kopie der eigenen Unterschrift.
ZitatIch habe schon mehrere Verfahren geführt wo ich die Anträge nur per Fax eingereicht habe ohne irgend etwas per Post nach zu senden hat alles ohne Probleme funktioniert. :
Das waren dann aber keine Zivilverfahren.
ZitatBeim Mahnbescheid steht nur eben das ein Fax unzulässig ist weil bei Qulitätsverlust der Barcode usw nicht mehr lesbar wird und dann der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Der Vollstreckungsbescheidantrag hat aber jedoch keinen Barcode wie verhält es sich dort? :
Grundsätzlich gilt für das Mahnverfahren folgendes:
§ 690 ZPO Mahnantrag
(...)
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) 1Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. 3Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
Grundsatz ist also handschriftliche Unterschrift (Abs. 2). Ausnahme maschinelles Mahnverfahren, dann aber Abs. 3 Satz 3 = Es muss in anderer Weise gewährleistet sein, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. Das soll gewährleistet werden mit dem Barcodeverfahren, wobei hier ja letzten Endes auch die Unterschrift notwendig ist. Wirklich überflüssig ist es nur bei elektronischen Austausch über EGVP oder sonst über das Internet.
§ 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
(1) 1Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
Daher ist handschriftliche Unterzeichnung nur dann nicht notwendig, wenn hier wieder eine elektronische Übermittlung gewählt wird. Ein Fax zählt aber nicht dazu. Also wird die Originalunterschrift benötigt.
natürlich waren das Zivilverfahren die letzten beiden Sachen waren einmal dass wegen abgeblichen Filesharings die Klage eingereicht wurde da hat das AG nur faxe von mir gesehen und das war nie ein Problem. Ebenso anderes AG in München als es um den Antrag wegen einstweiligen Verfügung ging per Fax am Donnerstag morgen beantragt Beschluss am Freitag Vormittag fertig
Ein per Fax eingereichter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 S. 1 ZPO
.
https://openjur.de/u/280457.html
Danke für den Hinweis aber um eine Fristfrage gehts hier nicht sondern um das alleine reicht.
Ich würde eben gerne den VB-Antrag sofort stellen sobald es zulässig ist, sprich in der Zeit zwischen 0-8Uhr das Fax zu senden wäre eben kein Problem per Post eben schon weil entweder die Post aus dem Ausland ewig braucht oder es bis zur Rückkehr aus dem Ausland noch einige Zeit dauert
Rufe das Gericht an und frage den Rechtspfleger ob er auch bei einem Antrag in Fax-Form den VB erlässt.
Ansonsten eine Person in Deutschland bevollmächtigen/beauftragen den Antrag für Dich unmittelbar nach Fristablauf zu stellen und per Deutsche Post an das Mahngericht zu versenden.
Hat sich erledigt auf der Seite für den Onlinemahnantrag lassen sich auch die Folgeanträge Widerspruch, Erneute Zustellung des MB, Vollstreckungsbescheidantrag usw genauso Online abwickeln es wird einfach das Aktenzeichen des MB benöigt dann wie gehabt ausfüllen digital Signieren/per EGVP absenden fertig.
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