Angenommen:
Jemand (A) hat ein Ölbild, das sich früher (vor Jahrzehnten) im Besitz seiner Verwandtschaft befunden hat. Der damalige Eigentümer kann nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden.
Kriegsbedingt war das Bild wiederum viele Jahre bei einer neutralen Stelle untergestellt, bis es A als Familienangehörigen ausgehändigt wurde.
Nunmehr behauptet B (ein Vetter von A) das Bild gehöre zum Nachlass seines Erbes, das er von einem Familienangehörigen ( C )angetreten hat, dem das Bild angeblich zugestanden hätte, da er den angeblich damaligen Eigentümer (D) beerbt hat.
Stellt sich folgende Frage:
Selbst wenn es stimmen würde, dass die genauen Eigentumsverhältnisse nachweisbar wären (was nicht der Fall ist), wäre nicht jeder Anspruch von B verjährt?
D ist vor 34 Jahren verstorben.
C ist vor 7 Jahren verstorben und hat nie einen Anspruch an das Bild geltend gemacht.
B mach 6 Jahre nach dem Tod von C nun seinen angeblichen Anspruch geltend.
Wer weiß Bescheid?
Ist inzwischen Verjährung eingetreten, oder besteht noch Anspruch?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Würde denken, Anspruch aus Eigentum verjährt nach 30 Jahren. Absolute Frist, unabhängig von wissen Eigentümer.
Unabhängig von der möglichen Verjährung kann eine sog.Ersitzung nach dem BGB in Frage kommen.
Da das Bild sich im Besitz der Verwandtschaft von A befunden hst, ist anzunehmen, daß er das Bild redlich erworben hatte. Ist dies der Fall, dann geht der Eigenbesitz nach 10 Jahren in Eigentum über(§ 937 BGB
).
Redlich bedeutet, daß A das Bild im guten Glauben erworben hat. Hat er dies nicht oder erfährt er später, daß ihm das Eigentum nicht zusteht, ist dieser Eigentumserwerb aber ausgeschlossen.
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Ersitzung kommt nicht in Frage, da A das Bild erst 7 Jahre im Besitz hat.
Zur Verjährung:
familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Die Frist würde mit der Entstehung des Anspruchs des B, also nach dem Tode des C, beginnen, wenn dieser als nachgewiesener Eigentümer des Bildes den B rechtmäßig beerbet hat. Dies zu beweisen wird sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Die Verjährung wäre imho jedenfalls noch nicht eingetreten.
Sehe anders. D starb. C den D beerbt. B den C beerbt. Frage ist, wann D das Bild an A gegeben?
Auch nicht glaube, Verjährung neu beginnt, wenn C beerbt D. Sonst nie Verjährung, wenn alle 10 Jahre sterben und Erbe wieder neu beginnt.
@Singh
Der Anspruch des B wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er nachweislich rechtmäßiger Erbe des C geworden ist und zum Nachlaß des C das Bild gehört hat.
Dies habe ich auch zum Ausdruck gebracht, Auch Hermann1 hat erklärt, daß der Nachweis der Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei.
Die Verjährung ist in den §§ 197 Abs. 1 Nr. 2; 200 BGB gesetzlich geregelt. Gibt es daran Zweifel oder wann würde die Verjährung des rechtmäßigen Anspruchs nach Ihrer Auffassung, wenn nicht mit der Entstehung desselben, beginnen?
Nur zur Klarstellung:
Dieter hat was verwechselt, was nun mal vorkommen kann.
B lebt noch.
Singh hat das richtig erkannt, allerdings hat A das Bild nicht von D erhalten.
D hat das Bild zu keiner Zeit im Besitz gehabt, aber das dürfte an der Beurteilung nichts ändern.
Vielen Dank für Ihre Beteiligung.
Hermann1
@Hermann
Vielen Dank. Zwar richtig erkannt; vgl. letzten Beitrag, jedoch nur falsch ausgedrückt Sollte heißen: ...
...mit der Entstehung des Anspruchs des B, also nach dem Tode des C, beginnen, wenn dieser als nachgewiesener Eigentümer des Bildes den Nachlaß an den B rechtmäßig vererbt hat". Entschuldigung!
> oder wann würde die Verjährung des rechtmäßigen Anspruchs nach Ihrer Auffassung, wenn nicht mit der Entstehung desselben, beginnen?
Ich gemeint, wenn Anspruch auf Bild verjährt bevor D tot, dann D nicht Anspruch auf Bild vererbt an C.
Außerdem, mich frage, zählt nicht Summe?
Nimm an, D gibt Bild an A. Nach 25 Jahre D tot. Nun C Anspruch erbt. Nach 10 Jahre C tot. Nun B Anspruch erbt. Aber 35 Jahre seit Anspruch Beginn von D. Mich frage, wieder neu beginnt Anspruch, weil C erbt, dann B erbt? Anspruch abhängig von Zeit oder neu beginnt mit neue Inhaber von Anspruch?
@Singh
Ihr letzter Halbsatz entspricht nach meiner Auffassung der Bestimmung des § 200 BGB
.
Wenn die Verjährung schon vor länger als 30 Jahren begonnen hätte und damit bereits abgelaufen wäre, würde ein rechtmäßiger Erbe B mit seinem Ansspruch in die Röhre gucken und A sich als Besitzer des Bildes ein`s in´s Fäustchen lachen´können, wenn er u.U. das Bild unredlicherweise erworben hätte.
Richtig. Aber Sinn von 30 Jahre Verjährung absolut, daß nicht kommst nach 180 Jahre und sagst, ist meins. Nur weil gestorben Erbe jede 25 Jahre.
Ah, habe gefunden, § 211 BGB
:
> Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Das für mich klingt, Erbe hat 6 Monate extra, aber nicht neu beginnt.
Unter Vorbehlt, daß Rechtsklarheit über die Eigentumsverhältnisse und der Rechtmäßigkeit des von dem Erben B ererbten Nachlasses besteht:
§ 2018 BGB
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer
gem. § 2018 BGB- Verjährungsfrist: Dreißig Jahre; Beginn mit Entstehung des Anspruchs;
siehe: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_14.html
§ 200 BGB
Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 666 BGB
), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222
, 225; BGHZ 55, 340
, 341; BGHZ 113, 188
, 193).
Vielleicht kann ich als juristischer Laie nicht erkennen, daß hier eine andere Beurteilung über den Zeitpunkt der Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs in Frage kommen muß.
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