Ein Behinderter hat mir, weil er behauptet, ich
hätte ihm einen Schaden verursacht, zunächst eine
Aufforderung zugeschickt, den Schaden durch
Überweisung iHv 4.070 Euro wieder gutzumachen.
Darauf habe ich nicht reagiert, woraufhin er mir einen
Mahnbescheid zustellen ließ, nach dem ich aufgefordert
wurde, den Betrag iHv 3.700 Euro zu zahlen. Dem habe ich umgehend
zu 100 % widersprochen. Daraufhin hat der Behinderte Klage eingereicht auf Zahlung des Betrages iHv 3.700 Euro, woraufhin das AG am Wohnort des Klägers eine Güteverhandlung am 5.Januar 2005 am Ort des Klägers anberaumt hat, weil es der Kläger so wollte. Seit wann entscheidet der Kläger darüber, wo
verhandelt wird. Gibt es nicht Bestimmungen, in denen steht, daß Gerichtsstand der Ort des Beklagten ist ?
Wie kann ich jetzt noch mit Erfolg erreichen, damit die Güteverhandlung am 5.Januar 2005, bei der ich nicht persönlich, aber der Kläger persönlich erscheinen muß, an meinem Wohnort und nicht am Wohnort des Klägers, stattfindet.
Ich persönlich kann der Güteverhandlung fernbleiben, muß aber, wenn ich persönlich nicht erscheine, irgendjemanden, der volljährig ist, hinschicken.
Damit ist mir nicht geholfen; glaubt etwa jemand, daß es einfach ist, jemanden zu finden, der für mich dahingeht, ohne daß ich dabei bin ? Also muß ich doch persönlich hingehn?
Kläger hat erreicht, daß Güteverhandlung an seinem Wohnort stattfindet
8. Dezember 2004
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Frage vom 8. Dezember 2004 | 19:25
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 472x hilfreich)
Kläger hat erreicht, daß Güteverhandlung an seinem Wohnort stattfindet
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2004 | 10:22
Von
Status: Praktikant (657 Beiträge, 81x hilfreich)
Unter mehrern zulässigen Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.
Hier kommt der besondere Gerichtsstand des Ortes der unerlaubten Handlung in Betracht, also dort wo Sie den Schaden verursacht haben.
Ja, persönliches Erscheinen. Sie können ja Anberaumung eines anderen Termins beantragen.
Gruß
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"AND JUSTICE FOR MOST"
-- Editiert von yeti am 09.12.2004 15:22:15
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