Klärung eines rechtlichen Anliegens als untergeordnete Frage in einem Klageverfahren

9. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)
Klärung eines rechtlichen Anliegens als untergeordnete Frage in einem Klageverfahren

Meine Krankenkasse hat an mich eine von mir nicht bestrittene Forderung von € 250, die ich nicht bezahlen will, weil ich selber eine Forderung zwischen € 10000 bis € 20000 an sie habe, die sie sich mit Berufung auf Verjährung an mich zu zahlen weigert. Daß diese Verjährung besteht, wird wiederum von mir bestritten. Weil es mir wirtschaftlich nicht möglich ist, eine so hohe Forderung von über € 10000 einzuklagen, habe ich mir überlegt, die Krankenkasse nach ihrer 3.Mahnung ihre Forderung von € 250 bei mir pfänden zu lassen, um danach selber die Berechtigung zur Pfändung mit meiner Gegenforderung zu bestreiten. Meine Gegenforderung würde dann gerichtlich geprüft und auch der Einwand auf Verjährung für berechtigt oder unberechtigt festgestellt werden. Wie immer das Ergebnis ausfällt: es ist eine gerichtliche Feststellung, die in einem Gerichtsstreit mit einem Streitwert von € 250 mit entsprechend geringen Kosten getroffen würde. Ist das eine praktikable Strategie oder stelle ich mir ein solches Vorgehen zu einfach vor ?

-- Editiert von Moderator am 10.03.2020 15:28

-- Thema wurde verschoben am 10.03.2020 15:28

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Das stellst du dir zu einfach vor (§ 390 BGB).
Das Gericht wird lediglich feststellen, dass deine Forderung mit einer Einrede behaftet isz (egal ob zu Recht oder zu Unrecht) und Aufrechnung nicht zulässig ist.

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#2
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für den Hinweis auf den § 390 BGB, den ich nun kennengelernt habe und der ganz eindeutig ist. So muß ich leider einsehen, die Rechtmäßigkeit meiner eigenen Gegenforderung in einem gegen mich geführten Forderungsprozeß nicht geklärt zu bekommen. Das ist sehr bitter, weil ich nicht in der Lage bin, einen Prozeß wegen einer Forderung zu führen, die über € 10000 beträgt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
weil ich nicht in der Lage bin, einen Prozeß wegen einer Forderung zu führen, die über € 10000 beträgt.

Dafür gibt es Verfahrenskostenhilfe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
So muß ich leider einsehen, die Rechtmäßigkeit meiner eigenen Gegenforderung in einem gegen mich geführten Forderungsprozeß nicht geklärt zu bekommen. Das ist sehr bitter, weil ich nicht in der Lage bin, einen Prozeß wegen einer Forderung zu führen, die über € 10000 beträgt.


Ansonsten müßte aber die Gebührenordnung von Gericht und Anwälten ganz anders aussehen. Im Moment ist es so, daß die "großen" Prozesse die "kleinen" mitfinanzieren. Könnte man aber tricksen, indem sich etwa beide Parteien absprechen, die Berechtigung einer 100.000-EUR-Forderung auf dem Umweg über eine 1-EUR-Gegenforderung klären zu lassen, würden alle Prozesse nur noch zu Mindestgebühren laufen. Das würde sich nicht rentieren, damit müßten die Prozeßkosten für "kleine" Forderungen drastisch steigen, womit dann eine ganz neue Problematik reinkommt - wer dann um 50 EUR betrogen wurde, klagt nicht mehr, wenn das Prozeßkostenrisiko statt 100 EUR dann plötzlich 3000 beträgt.

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#5
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Mit einer Klage, deren Streitwert ich selber gar nicht genau beziffern kann, der sicher aber über € 10000 liegen dürfte und für die ich einen Anwalt brauchte, wäre ich als über achtzigjährig in jeder Weise überfordert. Ich bin nicht reich, aber auch nicht so arm, daß ich Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen könnte. Die geistige Belastung ist auch zu groß, wenn die rein rechtlichen Fragen nicht vorher geklärt sind. Vielleicht werden sie geklärt sein, wenn ich mich demnächst mit einer Fachanwältin beraten haben konnte, mit der es eine schon vorausbezahle, feste Honorarvereinbarung gibt. Bei dem hohen Streitwert sind Anwälte gerne mit der Gebührentabelle bei der Hand und ich will als Klient nicht verbluten.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Wenn es nur um die Frage geht, ob die Forderung grundsätzlich berechtigt ist, könnte man IMO auch auf eine Teilsumme klagen. Wenn sich dann herausstellt, die Forderung ist tatsächlich insgesamt verjährt, dann hat man nicht viel verloren. Und wenn sich herausstellt, die Forderung ist generell noch berechtigt, kann man danach den Rest fordern und die Gegenseite wird sich kaum auf ein zweites verlorenes Verfahren einlassen, das sie nur Geld kostet.

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#7
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Wenn man zunächst eine Teilsumme von der eigentlich höheren Forderung einklagen kann, die dann, je nach Verlauf des Verfahrens, erhöht werden kann, halte ich das für einen sehr guten Vorschlag, den ich ernsthaft bedenken werde. Daran, daß man nach erfolgreichem Prozeß, in dem die Teilforderung bereits anerkannt worden ist, in derselben Sache einen weiteren Prozeß über die Restforderung führen kann, scheint mir indes zweifelhaft zu sein. Wenn es hierzu Erfahrungen und Erkenntnisse gibt, würde ich darüber gerne erfahren.
Was ist IMO ? Ein solcher Begriff ist mir nicht bekannt.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier soll es um Forderungen gegen die Krankenkasse gehen. Wobei ich aufgrund der Verwendung des Wortes Krankenkasse davon ausgehe, dass es sich um die gesetzliche Krankenversicherung handelt. Also wären wir im Sozialrecht. Da gibt es keine Teilklagen.

Wobei ich mich auch frage, woher die Forderung in Höhe von 10.000 € eines 80jährigen herrühren soll. Da kann es eigentlich nur um nicht übernommene Behandlungskosten oder Hilfsmittel gehen. Da wäre der Weg dann sowieso Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und eine sich dann evtl. anschließende Anfechtungsklage.

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Daran, daß man nach erfolgreichem Prozeß, in dem die Teilforderung bereits anerkannt worden ist, in derselben Sache einen weiteren Prozeß über die Restforderung führen kann, scheint mir indes zweifelhaft zu sein.


Grundsätzlich geht das im Zivilrecht. Gegen mißbräuchliche Klagen dieser Art (statt einmal auf 1000 EUR klagt man 100 mal auf 10 EUR) kann sich die Gegenseite ggfs. mit einer Feststellungsklage wehren.

Zitat (von Chakameh):
Was ist IMO ?


In my opinion = meiner Ansicht nach.

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#10
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

zum Beitrag von BigiBigiBigi und Eidechse
Bei den Ansprüchen, die ich an die gesetzliche Krankenversicherung stelle, die sie grundsätzlich anerkannt, jedoch mit dem Einwand der Verjährung zu erfüllen ablehnt hat, geht es um ca. 15 Jahre lang eingezogene Sozialversicherungsbeiträge. Den von ihr gemachten Verjährungseinwand lasse ich deswegen nicht gelten, weil ich erst im Oktober 2019 durch eine völlig unerwartete und mich überraschende Beitragserstattung für 4 Jahre erfahren hatte, daß die Beiträge gar nicht rechtens waren und es deswegen ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht gegeben hatte. Mein Argument ist, daß ich keine Nachteile haben darf, weil ich von der Strittigkeit keine Ahnung hatte und, ohne Benachrichtigung von denen, die die Sozialversicherungsbeiträge einbehielten und abgeführt haben, auch nicht haben konnte. Weil ich die Beitragsvergütungs-ansprüche auf zwischen € 10000 bis € 20000 schätze, freue ich mich, mit Hilfe des Forums geklärt bekommen zu haben, daß am Sozialgericht keine Gerichtskosten berechnet und auch keine Teilklagen geführt werden. So kann ich wohl eine Klage wagen, wenn ich mir hinsichtlich der Verjährung mehr Sicherheit verschaffen konnte.

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Bei den Ansprüchen, die ich an die gesetzliche Krankenversicherung stelle, die sie grundsätzlich anerkannt, jedoch mit dem Einwand der Verjährung zu erfüllen ablehnt hat, geht es um ca. 15 Jahre lang eingezogene Sozialversicherungsbeiträge.


Dann wäre das Mittel der Wahl, die Aufrechnung gegenüber der Krankenkasse zu erklären. Eine Aufrechnung ist nämlich durchaus auch mit bereits verjährten Ansprüchen möglich.

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#12
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

zum Beitrag von Ratsuchender@123net
Ich hatte meine Vorstellung im Umgang mit von mir zu zahlenden € 250 und meiner Forderung von mehr als € 10000 beschrieben, als ich mich kürzlich an das Forum wandte, sie aufgrund der mir nicht zustimmenden Antworten aber aufgegeben und meine Schulden sofort bezahlt. Wenn es die Möglichkeit der jetzt vorgeschlagenen Aufrechnung tatsächlich gegeben haben sollte, habe ich sie offensichtlich durch meine inzwischen geleistete Zahlung zerstört. Überzeugt, daß die Aufrechnung überhaupt möglich war, bin ich aber nicht. Nur weil meine vom Gegner an sich anerkannte Forderung mit Verjährung bestritten wird, verstehe ich die Logik nicht, daß diese Ablehnung meiner Forderung bei Aufrechnung keine Bedeutung mehr haben soll. Vielleicht ist Ratsuchender@123net ja bereit, zum besseren Verständnis noch eine weitere Erklärung zu geben, falls er seine Meinung hinsichtlich Aufrechnung aufrecht erhält.

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#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Vielleicht möchte der Fragesteller ja einmal zur Kenntnis nehmen, dass hier Laienjuristen antworten und diese mitunter unzutreffende Antworten geben.

Wenn beispielsweise "salkavalka" in Antwort #1 schreibt, dass gemäß § 390 BGB mit einer Einrede behafteten Forderung nicht aufgerechnet werden darf, ist das zwar grundsätzlich richtig. Allerdings gilt das eben nicht für die Verjährung, § 215 BGB.

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#14
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Doch, das gilt auch bei Verjährung. § 215 BGB betrifft nur Fälle, wenn die Forderungen mal aufrechenbar waren, die Aufrechnung aber erst erklärt wird, wenn die Forderung der Gegenseite bereits verjährt ist.
Danach liest sich die Sachverhaltsschilderung aber nicht.
War die Forderung schon verjährt als die Gegenforderung entstand, hilft § 215 BGB nicht weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu den Beiträgde von Ratsuchender@123net und SALKAVALKA
Dem Fragesteller ist sich durchaus bewußt, daß die Kommentatoren ihre Beiträge nach bestem Wissen leisten und bedankt sich bei ihnen, auch dann, wenn ihnen Irrtümer und Fehler unterlaufen. Er ist aber wohl falsch verstanden worden, wenn jemand meint, er habe die Möglichkeit zu Fehlern und Irrtum ausgeschlossen und sich darüber mokiert, eventuell zu einem Fehler verleitet worden zu sein. Mit seinen weiteren Zweifeln, daß der Fehler überhaupt ein Fehler war, spätestens dann sollte erkannt werden, daß hier kein Vorwurf gemacht, sondern ein Argument vorgetragen wurde.
Der Fragesteller hat die zu recht an ihn bestehende Forderung erfüllt, ist aber auch nach den erhaltenen, verschiedenen Hinweisen auf die Paragraphen 390 und 215 nicht in der Lage zu erkennen, ob er sie nun mit seiner Gegenforderung hätte aufrechnen können oder nicht.

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