Klage wurde abgewiesen. Berufungsverfahren ja oder nein?

16. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Janus14
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)
Klage wurde abgewiesen. Berufungsverfahren ja oder nein?

Hallo zusammen,
nun ist alles anders gekommen als ich gedacht habe. Meine Klage wurde abgewiesen (Teilurteil) und ich weiß nun nicht, ob ich Berufung einlegen soll oder nicht? Ich finde, dass ich im recht bin aber das Gericht hat sich im Urteil auf eine Einzelfallrechtssprechung berufen und hohe Summen von Geldentnahmen als Gefälligkeit und nicht als Auftrag angesehen. Somit war es für das Gericht einfacher die Klage abzuweisen als Beweis zu erheben (Zeugen).

Der Sachverhalt in verkürzter Form ... (kürzer geht es leider nicht):
Es gibt ein Berliner Testament und Sohn A und B sind zu gleichen Teilen erbberechtigt. Leiblicher Vater verstirbt im Jahr 2000 (Mutter im Jahr 2014). Sohn B kümmert sich sehr um seine Mutter (Besuche, Einkäufe, Fahrten zum Arzt usw.). Sohn A kümmert sich kaum um die Mutter.
Sohn A erhält trotzdem im Jahr 2000 Vollmacht über die Konten und Wertpapierdepot der Mutter, da Mutter der Meinung ist, Sohn A hat Ahnung und arbeitet außerdem bei der Bank, wo die Konten und Depots der Mutter geführt werden. Dann kommt es im Jahr 2005 zu Streitigkeiten zwischen Sohn A und B. Es gibt keinen Kontakt mehr zwischen Sohn A und B.
Sohn A veranlasst im Jahr 2006, dass die Eigentumswohnung der Mutter verkauft wird. Sohn B erfährt davon erst 2007. Das Geld der Eigentumswohnung "verwaltet" ebensfalls Sohn A. Im Jahr 2010 kommt es zum Streit zwischen Sohn B und der Mutter, da diese darauf besteht, dass sich Sohn B mit Sohn A versöhnt. Die Mutter erpresst Sohn B mit den Worten: "Wenn du dich nicht mit deinem Bruder versöhnst, breche ich den Kontakt mit dir ab". Sohn B lässt sich von der Mutter jedoch nicht erpressen.
Im Jahr 2012 erkrankt die Mutter an Leukämie. Dies wird Sohn B nicht mitgeteilt. Im Jahr 2014 verstirbt die Mutter und hinterlässt noch eine Summe von ca. 10.000,00 € (von ca. 300.000,00 € Vermögen). Da Sohn A keine Unterlagen herausgibt, werden von Sohn B die Umsatzübersichten der letzten 10 Jahre bei der Bank angefordert. Dort ist zu erkennen, dass Sohn A nach und nach das Vermögen der Mutter mit Überweisungen auf sein eigenes Konten, Barabhebungen mit seiner Unterschrift, EC-Abhebungen mit eigener Girokarte geschmälert hat. Keine geringen Summen (immer zwischen 3.000,00 - 16.000,00 €). Eine Woche vor dem Tod der Mutter (der Tod war wohl vorauszusehen), wird noch ein Bausparvertrag auf Sohn A übertragen. Die Unterschrift der Mutter sieht gefälscht aus. Die gesamten Überweisungen, Barabhebungen, Bausparverträge liegen dem Gericht in Kopie vor. Sohn A behauptet, das gesamte Bargeld der Mutter übergeben zu haben. Er liefert aber keinen Beweis.
Er behauptet insgesamt 50.000,00 € als Schenkung erhalten zu haben lt. einem Schenkungsvertrag. Diesen Schenkungsvertrag kann er auch nicht vorlegen.

Sohn A wohnte seit 2010 mit der Mutter gemeinsam in einem Zweifamilienhaus. Sohn A behauptet, die Mutter 10 Jahre gepflegt zu haben, was nicht der Wahrheit entspricht (es gibt einen Zeugen der dies bestätigen kann). Die Mutter hat bis 6 Monate vor ihrem Tod noch für Sohn A jeden Mittag gekocht, konnte ihren Haushalt alleine erledigen, sich ankleiden usw.
Dies wird auch von anderen Zeugen bestätigt.

Bezüglich des Urteils:
Das Gericht hat sich im Urteil auf eine Einzelfallrechtssprechung berufen und hohe Summen von Geldentnahmen als Gefälligkeit und nicht als Auftrag angesehen. Somit war es für das Gericht einfacher die Klage abzuweisen als Beweis zu erheben (Zeugen). Sohn A war aber offensichtlich befugt, Darlehensverträge abzuschliessen, Bausparverträge abzuschliessen (da er mittlerweile als Versicherungsvertreter arbeitete, hat er für die Mutter insgesamt 6 ! Bausparverträge abgeschlossen (wovon er dann auch nach dem Tode provitierte).

Was würdet ihr machen? Berufungsverfahren oder nicht? Ich muss dazusagen ... ich bin leider kein reicher Mann.

Danke und Grüße von
Janus

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9 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Er behauptet insgesamt 50.000,00 € als Schenkung erhalten zu haben lt. einem Schenkungsvertrag. Diesen Schenkungsvertrag kann er auch nicht vorlegen
Der Vertrag muss ja auch nicht schriftlich existieren.

Zitat:
Die Unterschrift der Mutter sieht gefälscht aus.
Die Unterschrift der todkranken alten Frau, kurz bevor ihr Körper völlig versagt? Sowas muss ein SV beurteilen.

Es ist meines Erachtens aber lebensnah anzunehmen, dass die Mutter die Transaktionen tatsächlich gewollt hat. Sie wusste, dass sie bald stirbt. Was soll sie dann noch mit Geld? Mit dem Sohn B hat sie keinen Kontakt. Warum also nicht alles an A geben?

Zitat:
Berufungsverfahren oder nicht?
Solche Fragen müssen Sie einem Rechtsanwalt stellen. Hier kann und daef das niemand beantworten. Schon weil die Kenntnisse der Akte fehlen, insbesondere die Urteilsbegründung, die Die nichtmals ansatzweise skizzieren. Um genau zu sein erwähnen Sie nichtmals, worauf geklagt wurde oder worüber Beweis erhoben werden sollte.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janus14
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Vorab ...... Wenn mein Anwalt nicht so siegessicher gewesen wäre, hätte ich keine Klage erhoben. Er meinte zu mir, es gibt so viele Beweise, dass ich gar nicht verlieren könnte. Außerdem habe ich nicht eingesehen zu verzichten, da ich mich die Jahre vorher um meine Eltern und nach dem Tod des Vaters um meine Mutter gekümmert habe (gemeinsame Urlaube, Spieleabende, sie war oft zum Essen bei uns usw. usw.).
Für unsere drei Kinder wurde eine Ausbildungversichrung abgeschlossen. Unsere jüngste Tochter hat dieses Geld nicht erhalten. Das wurde auch vom Beklagten (also meinem Bruder) vereinnahmt. Darum wollte ich kämpfen!

Ich glaube nicht, dass die Transaktionen gewollt waren, da diese ja nach dem Verkauf der Eigentumswohnungen im Jahr 2006 schon begannen. Meine Mutter erkrankte erst 2012.

Die Kontovollmacht, die der Beklagte seit dem Jahr 2000 hatte, wurde am Anfang verheimlicht. Nach einem Schreiben meines Anwalts an den Beklagten, teilte dieser durch seinen Anwalt mit, dass er nie eine Vollmacht gehabt hätte. Dies wurde dann durch die Recherche meines Anwalts wiederlegt. Die Bank teilte nämlich mit, dass er seit 2000 Vollmacht besaß. Anscheinend ist das dem Gericht egal.
Auch die Schenkungen an den Beklagten wurden lange Zeit verheimlicht. Nach dreimaligem Anfragen antwortete der Anwalt des Beklagten nicht. Erst kurz vor dem Gütetermin wurden die Schenkungen angegeben.

Die Erbengemeinschaft war noch nicht auseinandergesetzt aber nach dem Tod meiner Mutter hob er noch Geld vom Girokonto und bereicherte sich an Aktien vom Wertpapierdepot. Ich wundere mich darüber, dass die Bank dies zugelassen hat, obwohl sie wusste, dass ich Miterbe war!?

Es wird geklagt auf:
Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung.

Das sind die Entscheidungsgründe des Landgerichts in verkürzter Form (nsgesamt sind es 6 Seiten):

Die als Stufenklage zulässige Klage ist auf der derzeit zur entscheidenden ersten Stufe unbegründet, weil der teilweise bestehtende Auskunftsanspruch bereits erfüllt ist und ein Hinterlegungsanspruch nicht besteht ....

Engegen der Ansicht des Klägers bestand insbesondere nicht bereits wegen der von der Erblasserin dem Beklagten gewährten Kontovollmacht ein Auftragsverhältnis, in dessen Zusammenhang der Beklagte der Erblasserin bzw. nunmehr der Erbengemeinschaft gegenüber verpflichtet wäre, das aus der Ausführung des Auftrags Erlangte nach § 667 BGB herauszugeben. Voraussetzung eines Auftragsverhältnisses ist nämlich ein Vertragsabschluss. Ein solcher kann aber angesichts des Umstände des konkreten Falles auch auf der Basis des Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden.
Allein die Einräumung einer Kontovollmacht lässt nicht bereits auf das Vorliegen eines Auftrages schließen......

Eine vertragliche Bindung ist zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zurgrundegelegt werden. Bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens ist daher ein Bindungswille in der Regel zu verneinen....

Auch von einem Bereicherungsanspruch der Erblasserin, den der Kläger nunmehr für diee Erbengemeinschaft geltend machen könnte, ist nicht auszugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Als Anspruchssteller ist er grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastend daüfr, dass der Beklagte ohne Rechtsgrund Gelder von der Erblasserin erhalten hat. Denn diese Verfügungen fanden offensichtlich im Gefälligkeitsverhältnis und Zusammenhang mit der Versorgung der Erblasserin durch den Beklagten statt.....

Da dem Kläger auf Grundlage der bereits erteilten Auskünfte des Beklagten zumindest teilweise Zahlungsansprüche zustehen dürften, er diese aber in der dritten Stufe der erhobenen Klage noch nicht beziffert hat, da er anderweitige Rechtsansichten vertritt, war die Klage noch nicht insgesamt abzuweisen ......

Grüße
Janus




1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Janus14
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe noch etwas Wichtiges vergessen ....
Vielleicht hätte die Richterin anders entschieden, wenn mein Anwalt sich bei der Güteverhandlung etwas beherrscht hätte. Als es nicht so gut lief, meinte er zum gegnerischen Anwalt und der Richterin: "Hat denn hier gar keine Ahnung"!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Was sagt denn Ihr Anwalt? Das wäre der Erste, den ich fragen würde wie es jetzt weiter geht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht hätte die Richterin anders entschieden, wenn mein Anwalt sich bei der Güteverhandlung etwas beherrscht hätte.


Im Gegensatz zu deinem Anwalt sind Richter professionell und lassen sich von sowas nicht beeinflussen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Janus14
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Mein Anwalt sagt: "überlegen Sie sich ein Berufungsverfahren gut"!
Ist schon merkwürdig, wenn ein Anwalt sich nicht im Griff hat und die Richterin und gegnerischen Anwalt beleidigt. Mir gibt das zu denken und ich überlege den Anwalt zu wechseln. Das ist übrigens ein Fachanwalt für Erbrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

In solchen Fällen sollte man immer mal prüfen welche Sachverhalt der Anwalt zu Beginn beurteilt hat und wie der Sachverhalt bei Urteilsverkündung war.

Ich würde von dem Anwalt verlangen, dass dieser für ein Berufungsverfahren den Sachverhalt nach dem letzten Stand berücksichtigt und dann erst die Erfolgsaussichten beurteilen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Janus14
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
In solchen Fällen sollte man immer mal prüfen welche Sachverhalt der Anwalt zu Beginn beurteilt hat und wie der Sachverhalt bei Urteilsverkündung war.
Ich würde von dem Anwalt verlangen, dass dieser für ein Berufungsverfahren den Sachverhalt nach dem letzten Stand berücksichtigt und dann erst die Erfolgsaussichten beurteilen.


Danke !!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lara1234HSV
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey! Ich habe den Beitrag gerade gefunden und mich würde Mal interessieren, wie alles Ausgangen ist?
Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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