Hallo zusammen,
kann ein geständiger Dieb, der das Diebesgut weiter veräußert hat, durch den Geschädigten, in dem Fall ja der Bestohlenen, beauftragt werden, die gestohlene Sache über eine Klage nach 935 BGB für ihn zurück zu fordern?
Also gegen den Dieb läuft ein Ermittlungsverfahren, er hat aber alles zu gegeben.
Die gestohlen Sache wurde weiter verkauft und der Käufer möchte diese nun nicht an den eigentlichen Eigentümer heraus geben.
Nun hat der Dieb erfahren, dass der Bestohlene das Recht hätte, seine Zivilklage auf ihn zu übertragen und somit müsste der Dieb die Sache nach 935 BGB für ihn zurückfordern/klagen.
Gibt es ein derartiges Recht auf die Abtretung der Klage und wenn ja, wer trägt die Kosten, wenn der Prozess doch verloren wird?
-- Editiert von Moderator topic am 1. Februar 2024 18:41
-- Thema wurde verschoben am 1. Februar 2024 18:41
Klage/Prozess abtreten
Ein Eigentumserwerb von gestohlenen Sachen ist nicht möglich. Warum sollte da also irgend etwas abgetreten werden?
wirdwerden
Leider lässt sich über mein Smartphone nichts zitieren :/
„ Ein Eigentumserwerb von gestohlenen Sachen ist nicht möglich. Warum sollte da also irgend etwas abgetreten werden?"
Vielleicht habe ich es falsch formuliert.
Der Eigentümer, also der Bestohlene, möchte seinen Hund wieder und vermutlich ist ihm eine Klage zu „anstrengend", daher wurde dem Dieb mitgeteilt, er solle bzw. müsse den Hund beim aktuellen Halter (der natürlich nach BGB 935 nicht Eigentümer werden konnte) anstelle des eigentlichen Eigentümers heraus klagen.
Kann der Eigentümer dies rechtlich fordern oder muss er den Schritt über ein Gericht selber gehen?
Wäre hier evtl. ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung per Eilverfahren sinnvoll/machbar?
Der jetzige Halter scheint den Hund trotz Post und Frist durch einen Anwalt nicht abgeben zu wollen.
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Leider lässt sich über mein Smartphone nichts zitieren :/
„ Ein Eigentumserwerb von gestohlenen Sachen ist nicht möglich. Warum sollte da also irgend etwas abgetreten werden?"
Vielleicht habe ich es falsch formuliert.
Der Eigentümer, also der Bestohlene, möchte seinen Hund wieder und vermutlich ist ihm eine Klage zu „anstrengend", daher wurde dem Dieb mitgeteilt, er solle bzw. müsse den Hund beim aktuellen Halter (der natürlich nach BGB 935 nicht Eigentümer werden konnte) anstelle des eigentlichen Eigentümers heraus klagen.
Kann der Eigentümer dies rechtlich fordern oder muss er den Schritt über ein Gericht selber gehen?
Wäre hier evtl. ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung per Eilverfahren sinnvoll/machbar?
Der jetzige Halter scheint den Hund trotz Post und Frist durch einen Anwalt nicht abgeben zu wollen.
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