Angenommen H war für die Firma F als Handelsvertreter tätig. Ein Vertrag existiert, er wurde aber von F nicht unterzeichnet.
F will H weder Provision noch Fixum zahlen, H erhebt Klage, weil er nicht weiß welche der von ihm vermittelten Aufträge storniert wurden, wovon die Höhe seines Provisionsanspruchs abhängt.
Klage:
„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die in der Zeit vom … bis … verdienten Provisionen sowie das im selben Zeitraum verdiente Gehaltsfixum zu erteilen.“
Nach zwei Wochen erweitert H seine Klage, um die Sache abzukürzen und errechnet seinen Provisionsanspruch unter der Annahme es seien keine Aufträge storniert worden.
Klageeerweiterung:
„Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR … brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Begründung:
Der Kläger war ab dem … für die Beklagte als Handelsvertreter tätig.“
Frage:
H beantragte offensichtlich eine Klageänderung, statt, wie beabsichtigt, eine Klageerweiterung.
Ist es sinnvoll die „Kageerweiterung“ zurückzunehmen und eine Stufenklage zu beantragen?
Entstehen dadurch höhere Kosten?
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"Freundliche Grüße
Susanne"
Klageänderung, Stufenklage
4. Januar 2008
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Frage vom 4. Januar 2008 | 10:50
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Klageänderung, Stufenklage
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#1
Antwort vom 4. Januar 2008 | 14:24
Von
Status: Student (2977 Beiträge, 832x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 4. Januar 2008 | 19:03
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 799x hilfreich)
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