Klageantrag ändern

2. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)
Klageantrag ändern

Hallo! Ich habe gegen einen Anbieter geklagt, bei dem mein minderjähriger Sohn mit meinem Handy per SMS für über 250 Euro unerlaubt in einem Browserspiel kostenpflichtige Features kaufte. Diese Beträge wurden als Forderungen Dritter über meine Handyrechnung eingezogen. Aussergerichtliche Versuche, das Geld zurück zu bekommen, schlugen fehl. Bei Formulierung der Klage stand noch ein Teilbetrag zum Einzug mit der nächsten Rechnung an, darum wurde etwas blöd von mir fomuliert.

Die Klageanträge lauteten:

1. Es wird festgestellt, dass durch die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zahlung aus angeblichen per SMS in dem Online-Payment-System "xyz" im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 21.07.2011 ausgelösten Transaktionen auf Zahlung von insgesamt 254,64 € bestehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, bereits durch Einzug über das auf den Kläger lautende Mobilfunkkonto 012345 des Providers ABCD erlangte Beträge aus den genannten Transaktionen an den Kläger zu erstatten.

3. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet.

4. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.

5. Der Streitwert wird auf 254,64 € festgesetzt.


Das Gericht hat mich nun auf Folgendes hingewiesen:

Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 Bedenken bezüglich der Zulässigkeit bestehen. Soweit bereits Beträge abgebucht wurden und diese zurück gefordert werden, ist ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben. Insoweit ist eine Leistungsklage auf Rückzahlung wie in Ziffer 2 zu erheben, die jedoch konkret zu beziffern ist. Der Gegenstand der beiden Anträge darf sich inhaltlich nicht überschneiden. Insofern wird angeregt, die Anträge zu überprüfen. Stellungnahmefrist hierzu 2 Wochen.

Selbstverständlich möchte ich der Anregung folgen. Zwischenzeitlich wurde ohnehin auch der letzte Teilbetrag mit August-Rechnung gefordert und eingezogen.

Genügt es, wenn ich nun den Antrag zu 1 zurück nehme und den Antrag zu 2 auf Rückzahlung von 254,64 Euro konretisiere?

Werde ich später,falls ich obsiege, dennoch kostenrechtliche Nachteile haben, weil ich 1. zurück genommen habe?

Bei Einreichung der Klage bestand das Feststellungsinteresse noch für einen Teilbetrag in Höhe von 99,88 Euro, der noch nicht mit Handyrechnung geltend gemacht wurde, auf der Website des Betrebers aber schon zu ersehen war. Nun durch Zeitablauf ist das Feststellungsinteresse ja tatsächlich entfallen. Aber eben erst während des Verfahrenslaufes.

-- Editiert tomcraft am 02.09.2011 16:41

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Genügt es, wenn ich nun den Antrag zu 1 zurück nehme und den Antrag zu 2 auf Rückzahlung von 254,64 Euro konretisiere?


Ja.

quote:
Werde ich später,falls ich obsiege, dennoch kostenrechtliche Nachteile haben, weil ich 1. zurück genommen habe?


Nein.

quote:
bestand das Feststellungsinteresse noch für einen Teilbetrag in Höhe von 99,88 Euro, der noch nicht mit Handyrechnung geltend gemacht wurde, auf der Website des Betrebers aber schon zu ersehen war


Selbst dann hätte man sich darüber streiten können, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Aber mit der Korrektur ist dann ja alles in Ordnung. :)


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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
quote:
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Werde ich später,falls ich obsiege, dennoch kostenrechtliche Nachteile haben, weil ich 1. zurück genommen habe?
--------------------------------------------------------------------------------


Nein.


Das sehe ich durchaus anders. Bei einer teilweisen Klagerücknahme werden dem Kläger die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten auferlegt. Letzten Endes würde es wahrscheinlich zu einer Quotelung kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Naja, wir werden ja sehen. Habe Antrag zu eins zurück genommen und Antrag zu zwei konkretisiert. Etwas anderes bot sich ja angesichts des freundlichen Hinweises des Gerichtes auch nicht an. Immerhin bestand -m.E. nach wichtig- zum Zeitpunkt der Klage noch das zumindest teilweise Feststellungsinteresse und dieses ist ja erst nachträglich nach Rechtshängigkeit weggefallen. Wie auch immer hätte mich das Gericht ja auch in`s Messer laufen lassen können und ohne diesen Hinweis Part 1 dann in der Entscheidung für unzulässig erklärt.

Mit dem Zivilrecht, so lerne ich langsam, ist es eh so eine Sache.

Bei meinem letzten Verfahren sah sich das Gericht (in Berlin) zuletzt NACH bzw. im HV-Termin, zu dem die Beklagte einen ortsansässigen RA beauftragte, als nicht zuständig an. Nach dem Kostenrecht war mir eigentlich klar, dass nach Verweisung ich zumindest diese Terminsgebühr hätte zahlen müssen. Dennoch wurden später vom anderen Gericht (in Stuttagrt) der Beklagten die vollen Kosten auferlegt und ich musste nicht für diesen Termin in Berlin bezahlen.

Ich werde updaten, wenn eine Entscheidung gefallen ist. Sehe es derzeit als positiv für mich an, dass überhaupt der gerichtliche Hinweis kam.



-- Editiert tomcraft am 07.09.2011 19:33

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie auch immer hätte mich das Gericht ja auch in`s Messer laufen lassen können und ohne diesen Hinweis Part 1 dann in der Entscheidung für unzulässig erklärt. <hr size=1 noshade>


Hätte es nicht, denn dann hätte das Gericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen.

quote:<hr size=1 noshade>Dennoch wurden später vom anderen Gericht (in Stuttagrt) der Beklagten die vollen Kosten auferlegt und ich musste nicht für diesen Termin in Berlin bezahlen. <hr size=1 noshade>


Vielleicht hat das Gericht einfach vergessen, dass man die Verweisungskosten gem. § 281 Abs. 3 ZPO im Tenor ausspricht (einer der wenigen Fälle einer geteilten Kostenentscheidung). Richter sind auch nur Menschen und können so etwas auch mal übersehen. So lange niemand etwas moniert würde ich mich einfach nur freuen.

-----------------
"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

quote:
So lange niemand etwas moniert würde ich mich einfach nur freuen.


Ja, habe mich ja auch gefreut.Kosten wurden inzwischen von der Beklagten auch komplett erstattet und nichts moniert/gerügt. Ist dort wahrscheinlich im Massengeschäft (großer Mobilfunkprovider) nicht weiter aufgefallen.

quote:
Hätte es nicht, denn dann hätte das Gericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen.


Wenn es so eine Hinweispflicht gibt, hätte ich mir genau solch einen Hinweis aber damals vom Gericht gewünscht, das sich dann als unzuständig erklärte. Immerhin war die Unzuständigkeit bereits in der Klagerwiderung der Beklagten vorgetragen worden. Statt dessen wurde Hauptverhandlung terminiert, in der lediglich die Unzuständigkeit festgesellt und verwiesen wurde. Das hätte durch einen einfachen gerichtlichen Hinweis auch ohne Termin erledigt werden können. Zwar hat sich der Vorsitzende indirekt bei mit entschuldigt ("Es tut mir leid, dass sie heute dafür hier erscheinen mussten") aber davon hatte ich ja auch nicht`s. Aber vielleicht war ja ein Post-It Aufkleber für das zuständige Gericht in der Akte, bitte davon abzusehen, mir diese Terminsgebühr aufzuerlegen...(*gr*)

-- Editiert tomcraft am 09.09.2011 15:48

1x Hilfreiche Antwort

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