Klageerweiterung durch Richterin am Amtsgericht

16. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)
Klageerweiterung durch Richterin am Amtsgericht

Hallo, ich bin neu hier und habe ein Problem.
Ich habe eine Eigentumswohnung in einer kleinen WEG. Eine Miteigentümerin war unsere Verwalterin und musste wegen mir aufhören. Ihre Wut auf mich ist seither grenzenlos (Anzeigen bei der Polizei, Pöbeleien usw.) Nun hat sie mich verklagt und ich habe verloren. Ich hätte behauptet, dass sie Hausgelder veruntreut hat. Sie hat nicht veruntreut, aber im Wirtschaftsplan und in der Jahresabrechnung Hausgeldrücklagen ausgewiesen, die einfach nicht vorhanden waren. Das hat sogar das Gericht als unstreitig festgestellt. Nun hatte sie angebliche Zeugen (ihren Ehemann und ein befreundetes Ehepaar) für die Behauptung der Veruntreuung gefunden und die haben in der Beweisaufnahme ausgesagt, dass ich nicht veruntreut aber unterschlagen gesagt hätte. In den Zeugenaussagen gab es große Widersprüche, aber das hat die Richterin nicht gestört. Sie hat meine Aussagen und Beweise damit abgetan, dass ich "ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtstreits hätte". Nicht so der Ehemann der Klägerin. Aber sie "sei sich der Problematik durchaus bewusst". Da keiner der Zeugen eine Veruntreuung bestätigt hat, hat die Richterin in ihrem Urteil einfach die Klage "um den Begriff der Unterschlagung erweitert". Nicht etwa der gegnerische Anwalt hat Klageerweiterung beantragt, es war die Richterin vom Amtsgericht die einfach "erweitert" hat. Ich halte das für rechtlich unzulässig und überlege Berufung beim Landgericht einzulegen.
Hat jemand von Euch sowas schon durchgemacht oder kennt sich mit der Problematik aus? Ich bin dankbar für jeden Hinweis.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Ging es um eine Unterlassungsklage?
Was war genau der Antrag der Klägerin?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Kommt halt drauf an. In der Laiensphäre werden solche Begriffe ja gerne einmal durcheinander geworfen. Am Tenor der unterlassungswürdigen Äußerung ändert es wenig, welche konkrete Straftat man der Klägerin nun fälschlich unterstellt hat. Je nachdem wie der Klageantrag gestellt war, kann das also durchaus seine Richtigkeit haben.
Wenn die Klägerin anwaltlich vertreten war und ihr Anwalt einen einigermaßen brauchbaren Unterlassungsantrag gestellt hat, wird der ja nicht spezifisch lauten "... öffentlich zu behaupten, die Klägerin habe eine Veruntreuung begangen", sondern eher in Richtung "... öffentlich die unwahre Behauptung aufzustellen, die Klägerin habe sich in der Sache ... treuwidrig oder strafrechtlich relevant verhalten".

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#3
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo drkabo,

ja, es ist eine Unterlassungsklage. Der gegnerische Anwalt hat wortwörtlich im Klageantrag geschrieben:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich zu äußern:
Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2017 vom Gemeinschaftskonto der WEG Gelder in Höhe von mehr als 6.000,00 EUR veruntreut.

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#4
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo JenAn,
ich habe bei drkabo den Klageantrag zitiert.
Ich dachte immer es gäbe einen Unterschied zwischen Veruntreuung und Unterschlagung. Ist das denn das Selbe?
Ich habe die Klägerin weder der Veruntreuung noch der Unterschlagung bezichtigt. Ich habe nur anhand von Wirtschaftsplan/Jahresabrechnung gefragt: wo ist das Geld?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Und am Ende der mündlichen Verhandlung (vor dem Urteil) hat die Klägerseite den Klageantrag unverändert gelassen?

Grundsätzlich ist es schon möglich, den Klageantrag noch in der Verhandlung zu ändern. Der Richter (m/w/d) darf auch der Klägerseite nahelegen, den Antrag anders zu stellen. Aber selbst ändern, das geht eigentlich nicht ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo drkabo,

danke für die schnelle Antwort.
Der Anwalt der Klägerin hat keinen Antrag auf Klageerweiterung gestellt. Weder vor der Verhandlung noch in der Verhandlung. Die Richterin hat auch nicht dazu geraten oder darauf hingewiesen, sie hat ganz einfach selbst "erweitert".

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von lillith17):
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich zu äußern:
Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2017 vom Gemeinschaftskonto der WEG Gelder in Höhe von mehr als 6.000,00 EUR veruntreut.


Dann sollte man vielleicht erst mal den Anwalt schlagen, denn was für ein bescheuerter Antrag ist das? Unterlassung einer ausdrücklich wörtlichen (!) Formulierung? D.h. der Beklagte kann ein Wort ändern und verstößt nicht gegen das Unterlassungsurteil. Hallelujah.

Und wie lautet exakt der im Urteil festgehaltene Unterlassungstatbestand?

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#8
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo BigiBigiBigi,
ich habe die Richterin verärgert, weil ich mich in der "Güteverhandlung" nicht in einen Vergleich habe pressen lassen. Die Klägerseite aber wäre mit einem Vergleich einverstanden gewesen. Die Richterin meinte zu mir: kein Vergleich, dann macht sie es eben teuer mit den Zeugenladungen. Von den Zeugen wusste KEINER wann ich die angebliche Äußerung getan hätte, wo das gewesen sein sollte und was ich genau gesagt hätte. Jeder sagte, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, aber ich hätte die Klägerin der Unterschlagung beschuldigt. Man hat sich in den Aussagen widersprochen, aber die Richterin meinte, sie hat großes Verständnis wenn man sich nicht erinnern kann. Im Urteil steht, dass die" vage Erinnerung ein Indiz sei".
Ich wurde verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich zu äußern: die Klägerin habe Gelder in Höhe von mehr als 6.000,00 € veruntreut bzw. unterschlagen.

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#9
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, es gibt einen Unterschied zwischen Unterschlagung und Veruntreuung. Es ist schon ein Unterschied ob ich mir etwas leihe und nicht zurück gebe oder mir einfach etwas nehme was nicht mir gehört.

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#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
es gibt einen Unterschied zwischen Unterschlagung und Veruntreuung
Ja, strafrechtlich gesehen schon. Aber davon abgesehen geraten im Alltagsleben diese Begriffe gerne durcheinander. Das gilt auch für andere strafrechtliche Begriffe. Die Here der betroffenen Person ist durch beide Vorwürfe, die auch strafrechtlich zumindest grob in die gleiche Richtung gehen, auch einigermaßen vergleichbar betroffen.

Zitat:
Es ist schon ein Unterschied ob ich mir etwas leihe und nicht zurück gebe
Das wäre aber noch keine Untreue.

Die Vorwürfe Untreue und Unterschlagung wiegen für mic vergleichbar schwer. Das ist ein anderer Unterschied als zwischen Beleidigung und Mord.

Auch spricht man oft von einer "veruntreuenden Unterschlagung".

Ich will nicht sagen, dass das nun auch für einen Unterlassungsanspruch bzw. für das konkrete Verfahren keinen Unterschied macht. Das und die prozessualen Aspekte scheinen mir knifflige Fragen zu sein, die SIe von einen Anwalt prüfen lassen müssten. Sowieso würde ich meinen, dass Sie sich vielleicht schon zuvor an einen Anwalt hätten wenden sollen.

Aber SIe müssen sich auch fragen, was SIe jetzt überhaupt wollen. Die Zeugen haben die Richterin schonmal davon überzeugt, dass Sie das mit der Unterschlagung gesagt haben sollen. Selbst wenn das jetzige Verfahren doch nur bezüglich der Untreue hätte geführt werden dürfen, würde die Klägerin doch dann so schnell wie möglich einen zweiten Prozess anstrengen. Dann mit dem Ziel, dass Sie nichts mehr von einer Untreue sagen dürfen.

Wie sah eigentlich der Vergleichsvorschlag aus?

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#11
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zuckerberg,
mir ist schon klar, dass ein Laie die Begriffe Unterschlagung und Untreue in einen Topf wirft. Aber Anwalt und Richter sind keine Laien. Wenn in einem Klageantrag die Unterlassung einer unwahren Behauptung beantragt wird, dann muss die Behauptung genau bezeichnet werden und kann vom Richter nicht einfach erweitert und beliebig ausgelegt werden. Ne ultra petita.
Ich hacke auf dem Unterschied deshalb herum, weil ich an eine Berufung denke. Und Berufung einzulegen ist nun mal nicht so einfach. Neue Tatsachen, rechtsfehlerhaft?
So eine Klage ist natürlich finanziell und emotional belastend. Ich habe jetzt einen Termin mit einem Fachanwalt vereinbart und werde danach entscheiden ob eine Berufung sinnvoll ist.
Ein konkreter Vergleichsvorschlag wurde nicht gemacht.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Eine Klageerweiterung im juristischen Sinne liegt nicht vor.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo wirdwerden,
warum nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Weil kein neuer Klagegegenstand zugefügt wird, sondern nur ein schon vorhandener Klagegegenstand anders benannt wird.
Trotzdem ist ein Zivilgericht eigentlich an die Anträge der Klägerseite gebunden und darf die nicht eigenmächtig ändern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
mir ist schon klar, dass ein Laie die Begriffe Unterschlagung und Untreue in einen Topf wirft. Aber Anwalt und Richter sind keine Laien.
Ja. Und diese wissen vermutlich auch, dass zwischen Untreue und Unterschlagung ein Unterschied besteht. Und dennoch differenzieren Sie in Ihrem alltäglichen Sprachgebrauch vielleicht nicht ständig danach. Auch Juristen passen Ihre Ausdrucksweise im Privatleben nicht den Vorstellungen des Strafgesetzgebers an. Das ist auch legitim so. Ich meine, dass es dazu eine BVerfG-Entscheidung gibt.

Für den normalen Bürger ist es aber vergleichbar bis identisch. Der normale Bürger versteht darunter, dass jemand irgendwas Fremdes pflichtwidrig so nutzt, wie er selber es gerne hätte, wobei einem anderen ein Schaden entsteht. Und es ist das Vorstellungsbild des normalen Bürgers, von dem das Ehransehen der Klägerin abhängt. Also halte ich es auch für legitim, die Begriffe so auszulegen, wie sie beim normalen Bürger wirken. Und da dürften Unterschlagung und Untreue identisch sein.

Ich will nicht sagen, dass es so ist. Selbst wenn es so ist, sehe auch ich kritisch, dass der Klägeranwalt da peinlich genaue Anträge formuliert und diese später (auch mündlich?) nicht abgeändert hat, das Gericht aber im Urteil plötzlich einen kleinen Zusatz hinzugefügt hat.

Zitat:
Wenn in einem Klageantrag die Unterlassung einer unwahren Behauptung beantragt wird, dann muss die Behauptung genau bezeichnet werden und kann vom Richter nicht einfach erweitert und beliebig ausgelegt werden.
Grundsätzlich schon. Aber genau das wird hier die Frage sein. Vielleicht scheitert diese Argumentation am Ende daran, dass die "Änderung" hier nicht "einfach" oder "beliebig" war. Man könnte vielleicht argumentieren, dass das Urteil von diesem Urteil gedeckt war, da Unterschlagung und Untreue in der Laienwelt ebenhat (nahezu) identisch sind. Aber ich weiß es nicht.

Zitat:
Und Berufung einzulegen ist nun mal nicht so einfach.
Genau. Deswegen sind Sie gut damit beraten, wenn Sie (solange Sie das alles nicht einfach auf sich beruhen lassen wollen) einen Anwalt einschalten. Ich weiß nur nicht, ob dieser etwas für Sie ratten kann.

Ich bin mir ebenhalt auch nicht ganz sicher, was Ihr Ziel sein könnte. Wie ich oben schon schrieb (bzw. bin ich da selber mit den Begriffen durcheinander geraten), wird die Klägerin Sie (wenn man das jetzt ergangene Urteil im Übrigen zugrunde legt) früher oder später erfolgreich auf Unterlassung bezüglich der "Unterschlagung" in Anspuch nehmen können. Was versprechen Sie sich also davon?

Möglicherweise könnten Sie ein entsprechendes Verfahren (wenn nicht sowieso das jetzige Urteil rechtskräftig wird) durch eine Unterlassungserklärung abwenden. Aber das muss unbedingt Ihr Anwalt prüfen.

Was das jetzige Urteil angeht: Möglicherweise sind auch die Angaben der Zeugen, Sie hätten etwas von einer Unterschlagung gesagt, dazu geeignet, Sie am Ende auf Unterlassung (egal ob WIederholung oder Erstbegehung) der Behauptung einer "Untreue" zu verurteilen. Dem Anschein nach ist dies sogar der Fall, da die Richterin Sie ja auch (bei Kenntnis der Zeugenaussagen) zur Unterlassung der Untreue-Behauptung verurteilt hat. Aber wie schon gesagt, ich weiß es nicht.

Ich kann mir nur gut vorstellen, dass die Richtern das Problem mit dem Unterschied zwischen Untreue und Unterschlagung eher nicht bei der Frage des Streitgegenstands bzw. des Klägerantrags verortet hat.

Wie hoch lag denn der Streitwert? Die Kosten sollen Sie zu 100% tragen?

Wie kommt die Klägerin Ihrer Sichtweise nach überhaupt dazu, davon auszugehen, Sie hätten sie der Untreue beschuldigt? Komplett erfundene Vorwürfe aus Rachegründen? Und wie kommen die Zeugen Ihrer Sichtweise nach dazu, wahrheitswidrig von Unterschlagung-Vorwürfen zu berichten? Bloße Gefälligkeitsaussagen? Aber warum hat die Klägerin nicht zuvor Rücksprache mit den Zeugen (insbesondere dem eigenen Ehemann!?) gehalten und entsprechend den Klageantrag auf "Untreue" gerichtet?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lillith17
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zuckerberg,
der Streitwert ist 5.000,00 EUR. Volle Kostenübernahme für mich.
Berücksichtigen sollte man vielleicht auch: die Klägerin ist Ossi, die Richterin ist Ossi und ich bin eine Wessi. Wir sind auch nach 30 Jahren nicht "ein Volk". Aber ich will mich nicht darauf hinausreden.
Für die Klägerin, ihren Ehemann und die Zeugen ist die Wortwahl egal: Veruntreuung oder Unterschlagung.
Es ist eindeutig Rache. Sie musste wegen mir Ihren heißgeliebten Verwalterposten räumen. Aber Ihre Arbeit war auch eine einzige Katastrophe. Dann fing es an mit ihren Anzeigen bei der Polizei, wurden alle nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt. Waren aber trotzdem nervig. Dann wurde ich von ihr beim Gesundheitsamt als geisteskrank gemeldet. Ich hätte deshalb auf Unterlassung klagen sollen, habe ich aber nicht. Ich wurde von ihr, ihrem Mann und dem "Zeugenehepaar" sooft angepöbelt, dass ich mittlerweile immun dagegen bin. Ich antworte nicht und gehe weiter. Die Richterin weiß das alles, weil ihr die Klägerin in einem persönlichen Hetzbrief all das mitgeteilt hat. Natürlich ist alles meine Schuld, denn ich hätte sie stets provoziert und sie wusste sich nicht anders zu helfen.
Das "Zeugenehepaar" ist auch Miteigentümer von unserer WEG. Der Mann hat vor Jahren seine Arbeit wegen Diebstahl verloren und will wegen dieser "Ungerechtigkeit" seine DDR wieder haben. Denn da durfte man. Nun habe ich ihn vor 3 Jahren erwischt, wie er Wasser vom Hausanschluss ohne Bezahlung genommen hat. Er hat geschrien, er hätte bezahlt und er wird mich wegen Verleumdung verklagen. Er ist aber gleich beim Schiedsverfahren gescheitert, ich konnte es mit Fotos belegen. Ich habe gelten lassen, dass er es "total vergessen" hat und habe nichts weiter unternommen. Aber er und seine Frau haben natürlich Wut weil ich ihn erwischt habe.
Ich würde die Berufung auch nicht nur auf die "Erweiterung" stützen. Z.B. wurde mein Vortrag überhaupt nicht berücksichtigt. Nur die Zeugenaussagen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass ihr Mann zu ihr gesagt hat, dass er die Behauptung "Unterschlagung" gar nicht gehört hätte. Dann kam ihr Mann in den Zeugenstand und hat ausgesagt: doch er hätte es gehört. Für die Richterin glaubwürdig. Es wurde eine Whatsapp- Nachricht an die Klägerin vorgelegt, da steht ich hätte Unterschlagung gesagt aber "kein genauer Wortlaut", am Ende der Whatsapp steht: hoffe es reicht so ...... sonst melde dich. Das sind nur ein paar Beispiele, es gibt noch mehr davon.
Ich glaube auch nicht, dass die Klägerin erneut auf Unterlassung klagen würde. Es ist ihr klar, dass ich dann die WEG mit Anfechtungen usw. zur Verzweiflung bringen würde.

-- Editiert von lillith17 am 18.07.2020 20:24

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

lillith, Du hattest mich gefragt, wieso das keine Klageerweiterung ist: es geht hier nur um eine rechtliche Bewertung, insoweit ist das Gericht nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von lillith17):
Ich halte das für rechtlich unzulässig und überlege Berufung beim Landgericht einzulegen.
Hallo lillith17,
darf man fragen ob es in dieser Sache zur Berufung gekommen ist?

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