Klagerücknahme und Kosten

2. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 587x hilfreich)
Klagerücknahme und Kosten

Folgender Fall trug sich zu:

Eine frisch gebackene Mutter beantragt Erziehungsgeld. Der Antrag wird zurückgewiesen, weil das Einkommen des Ehemannes ca. 200 € über der Grenze zum Regelsatz (300,-- € für die ersten 6 Lebensmonate) lag.

Es werden weitere Belege für Werbungskosten eingereicht, die Erziehungsgeldstelle errechnet nun ein´Überschießen des Einkommens von 6,87 €!! (Deswegen wollten sie kein Erziehungsgeld in Höhe von insgesamt 1.800,-- € zahlen).

Da die Familie der jungen Mutter Bedürftige im Ausland unterstützt und erfuhr, dass diese Unterstützung auch erziehungsgeldrelevant ist, gab sie diese Beträge ebenfalls an und bat um Auszahlung des Erziehungsgeldes.

Die Erziehungsgeldstelle erklärte, dass keine Belege vorhanden seien für die Unterstützung Bedürftiger und dass ja auch nicht bewiesen sei, dass die Empfänger auch wirklich Bedürftige sind. Der Klageweg wurde anheim gestellt.

Diesen ging die Mutter auch, zunächst allein ohne RA-Unterstützung, dann aufgrund vorhandener Rechtsschutzversicherung mit RA. Inzwischen konnten alle Belege vorgelegt werden. Die Erziehungsgeldstelle bietet nun folgenden Vergleich an:

1. Sie zahlt an die junge Mutter Erz.-Geld 6 Monate à 300,-- €
2. Die Klägerin soll die Klage zurücknehmen
3. Außergerichtliche Kosten werden der Klägerin nicht erstattet.

Was bedeutet das nun??

Die Klägerin hatte geringe Kosten an Porto etc. für Schriftverkehr und Fahrtkosten, sowie 150,-- € Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung, die den RA bezahlt.

Wenn die Klage zurückgenommen wird, sind dann die RA-Kosten vollständig außergerichtlich? Der RA wurde erst nach Einreichung der Klage engagiert. Welche Kosten wird die Klägerin selbst zahlen müssen, wenn sie dem Vergleich zustimmt?

(Dieser Beitrag ist auch im Verwaltungsrecht eingestellt)

-- Editiert von fridolin501 am 02.06.2008 14:03:40




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Die Kosten des Rechtsanwaltes sind die außergerichtlichen Kosten und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich oder erst im Klageverfahren beauftragt wurde.

Im Prinzip kann man außergerichtliche Kosten definieren als sämtliche Kosten, die nicht vom Gericht erhoben werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 587x hilfreich)

Das heißt aber doch für den geschilderten Fall, dass die Mutter nur ihre eigenen Kosten tragen muss?

Kann die Rechtschutzversicherung trotz ihrer einstigen Deckungszusage für den Fall der Klagerücknahme sagen, dass sie keine Kosten übernimmt?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Die Klagerücknahme sollte auf jeden Fall mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden. Würde dies nicht, dann könnte von der RSV der Vorwurf kommen, dass man ja auf evt. Kostenerstattungsansprüche verzichtet hat, die auf die RSV übergegangen wären. Das wäre dann eine Obliegenheitsverletzung oder könnte zumindest sein, so dass eine Eintrittspflicht seitens der RSV nicht mehr besteht.

1x Hilfreiche Antwort

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