Hallo,
ich wurde mit einer recht dünnen Klage belastet. Der Kläger will ggf. die Klage zurückziehen.
Muss er dann meine Anwaltskosten tragen?
Kann ich diese direkt vollstrecken lassen, wenn er nicht zahlt oder muss ich dann erstmal auf Schadenersatz klagen?
Danke und Gruss, peter
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Klagerücktritt - Kosten
20. November 2013
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Frage vom 20. November 2013 | 20:45
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 45x hilfreich)
Klagerücktritt - Kosten
#1
Antwort vom 20. November 2013 | 22:18
Von
Status: Bachelor (3531 Beiträge, 1362x hilfreich)
Meiner Meinung nach ja und ja.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
#2
Antwort vom 21. November 2013 | 09:06
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
§ 269 Abs 3 und 4 ZPO
.
Der Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss wer die Kosten des Verfahrens (dazu gehören auch Anwaltskosten) zu tragen hat.
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#3
Antwort vom 21. November 2013 | 15:01
Von
Status: Schlichter (7018 Beiträge, 3936x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich diese direkt vollstrecken lassen, wenn er nicht zahlt oder muss ich dann erstmal auf Schadenersatz klagen? <hr size=1 noshade>
Auf Schadenersatz klagen muss man nicht, man kann aber auch nicht direkt vollstrecken.
Zunächst bracht man eine Kostengrundentscheidung. Das ist die Entscheidung des Gerichts gem. § 269 Abs. 3 und 4 ZPO wie von Tiger123 genannt.
Nach dieser Kostengrundentscheidung kann man dann die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragen. Die Kostenberechnung wird dann dem Gegener zur Stellungnahme zugesendet und dann ergeht irgendwann ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB). Liegt der KFB vor, dann kann auch noch nicht sofort vollstreckt werden, sondern es ist die Wartefrist des § 798 ZPO einzuhalten. Die Vollstreckung kann also frühestens 2 Wochen nach Zustellung des KFB an die Gegenseite erfolgen.
#4
Antwort vom 21. November 2013 | 19:39
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 45x hilfreich)
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Gruss, Peter
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