Konstruierte Angaben in Klageschrift -> Vollstreckungsabwehrklage ?

24. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.12.2012 13:20:13
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)
Konstruierte Angaben in Klageschrift -> Vollstreckungsabwehrklage ?

Folgender fiktiver Fall:

Angenommen ein Landgericht spricht ein Versäumnisurteil aus.
Die Klageschrift des gegnerischen Anwaltes enthält unwahre, konstruierte Angaben des Beklagten, die aus einem öffentlichen Forum im Internet stammen, welches jedoch mittlerweile nicht mehr existiert.
Diese Angaben wurden durch den gegnerischen Anwalt offensichtlich gemacht um seine eigene Position gegenüber dem Gericht zu stärken.

Ist hier eine Vollstreckungsabwehrklage sinnvoll / möglich ?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 808x hilfreich)

Wenn ein LG ein Versäumnisurteil ausgesprochen hat, dann kann Vollstreckungsabwerklage m.E. nur dann erhoben werden, wenn die gegnerische Partei aus diesem Urteil die Vollstreckung angedroht hat. Nur dann entsteht ein Schutzbedürfnis des Schuldners.

Unverständlich ist aber, warum ein Versäumnisurteil erging (d.h., der Schuldner hat nichts zu seiner Verteidigung vorgetragen und in meinen Augen 'geschlafen') und er jetzt meint, den Anspruch des Gläubigers mittels Vollstreckungsabwehrklage gegenwirken zu müssen.

M.E. ist hier die Gefahr, dass diese Klage evtl. zurückgewiesen wird, seh hoch.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 38x hilfreich)

ich unterstelle mal, dass die Einspruchsfrist für einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil abgelaufen ist (2 Wochen).

Für eine Vollstreckungsabwehrklage bedarf es nur des Titels (d.h. es reicht, wenn der andere ein Urteil hat), man kann sie sogar dann erheben, wenn der andere zusagt, nicht vollstrecken zu wollen (Thomas/Putzo, ZPO, § 767 Rndr. 16).

Ich sehe aber nicht, was eine Vollstreckungsabwehrklage hier bringen soll. Damit können in der Regel nur solche Tatsachen geltend gemacht werden, die erst _nach_ dem ersten Prozess entstanden sind. Welche das hier sein sollen, ist mir unklar. Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Anwalt nichts Falsches vorgetragen hat.

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#3
 Von 
guest-12323.12.2012 13:20:13
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
"Unverständlich ist aber, warum ein Versäumnisurteil erging (d.h., der Schuldner hat nichts zu seiner Verteidigung vorgetragen und in meinen Augen 'geschlafen') und er jetzt meint, den Anspruch des Gläubigers mittels Vollstreckungsabwehrklage gegenwirken zu müssen."

Dem Schuldner wurde vom ihn vertretenden Anwalt geraten es zu einem Versäumnisurteil kommen zu lassen.

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#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 808x hilfreich)

Was ist denn das für ein Anwalt? Ich kann doch besser alles zu meiner Verteidigung vortragen und dann abwarten wie der Richter entscheidet um dann ggfs. noch Berufung/Revision einlegen zu können (wenn ich wirklich 'unschuldig' bin). Ist mir völlig unklar, warum ein Anwalt so etwas sagt. Oder hatte er einfach keine Lust zu dem Termin zu fahren :???:
Obschon: Eigentlich nutzen Anwälte doch jede Gelegenheit um Geld zu verdienen. Das wäre dann doch für ihn 'leicht verdientes Geld'. Im Termin sitzen und nichts machen :schock:

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"Scientia potentia est."

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#6
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 808x hilfreich)

Schau mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage

Nützt dir das was?

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"Scientia potentia est."

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#7
 Von 
guest-12323.12.2012 13:20:13
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat von Was weiss ich:

Der Anwalt begündet dies mit zwei Dingen:

a) es wäre zu weit und er würde für den zunächst angebotenen (anscheinend für ihn zu geringen) Betrag nicht hinfahren
(obwohl zuvor von ihm gesagt wurde, wenn es zu einer notwendigen Vertretung vor Gericht kommt, würde er mit seinem Mandanten dahin fliegen, darüber solle sich der Mandant nicht den Kopf zerbrechen)

b) er kann es sich nicht erlauben einen ganzen Tag im Büro auszufallen

Der Hinweis und Nachfrage bzgl. der Vollstreckungsabwehrklage wird abgelehnt, da der gegnerische Anwalt "substituiert" vorgetragen habe und es keine Anhaltspunkte geben soll, die in der Vollstreckungsabwehrklage vorgetragen werden können.

Sein Mandant ist jedoch der Ansicht, dass der gegnerische Anwalt wissentlich im beim Gericht bis zur Schriftsatzschlussfrist eingereichten Schriftsatz konstruierte bzw. unwahre Angaben gemacht hat um einen wesentlichen Verhandlungspunkt zu bekräftigen - dies wird vom Rechtsanwalt des Mandanten jedoch nicht berücksichtigt.

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#8
 Von 
guest-12323.12.2012 13:20:13
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:

"Habe einige Quellen, Gesetzestexte und eine BGH-Entscheidung zur V.a.klage. Falls gewünscht, bitte hier Hinweis: ich suche sie dann heraus."

Das Angebot nehme ich gerne wahr.
E-Mail: projrecht@habmalnefrage.de

Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße

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