Angenommen Kläger K hat erfolgreich eine GmbH G verklagt.
Angenommen, nach Abgabe der EV meldet G Insolvenz an.
Der Insolvenzverwalter geht nun in Berufung.
Angenommen, die EV sieht in etwa so aus.
Vermögen 2 Mio.
Vorrangige Forderungen besichert 1 Mio.
Unbesicherte Forderungen 1,5 Mio.
Das Urteil sind 250'000€. Von diesen wären 100'000€ besichert, jedoch ist die Sicherheit nur 50'000€ Wert.
Wie sieht das ganze im für mich Best Case aus?
Werden die Prozesskosten dann vom InsoVerwalter bezahlt, ohne dass er dies der InsoMasse entnimmt? Oder werden diese Kosten dann auf alle anderen und mich über die Inso Masse verteilt?
Oder flieg ich damit komplett aus der InsoMasse raus, weil es ein Urteil wohl erst nach der Verteilung geben wird. Und was passiert solange mit meiner hinterlegten Sicherheit?
-- Editier von Lifeguard am 07.09.2015 15:35
-- Editier von Lifeguard am 07.09.2015 15:36
Kosten Berufung des InsoVerwalters
Zitat:Werden die Prozesskosten dann vom InsoVerwalter bezahlt, ohne dass er dies der InsoMasse entnimmt?
Quizfrage: Wo sollte der IV das Geld denn sonst hernehmen? Aus seinem Privatvermögen?
Ehrlich gesagt, glaube ich nicht, dass der mitgeteilte Sachverhalt zutrifft oder da liegt ein großes Missverständnis auf Seiten des TS vor.
Wenn man den Sachverhalt wie geschildert nimmt, dann hat die G selbst keine Berufung gegen das Urteil eingelegt. K hat aber erstmal die Zwangsvollstreckung bis zur eV (jetzt wohl eher Vermögensauskunft) durchgeführt, was in aller Regel länger als 1 Monat benötigt. Dann wurde irgendwann Insolvenzantrag gestellt. Bis das Verfahren eröffnet wird, dauert es im Regelfall auch mind. 3 Monate. Und dann hat der IV (vorher gibt es ihn ja auch noch gar nicht) Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Da die Berufungsfrist in diesem fall bereits weit abgelaufen ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein IV wirklich in Berufung gegen würde.
Entweder wurde hier vergessen zu erwähnen, dass G bereits Berufung eingelegt hat und der IV, nachdem er die Forderung, die zur Tabelle angemeldet wurde, bestritten hat, das Berufungsverfahren wieder aufgenommen hat. Oder der TS sieht schon in dem Bestreiten des IV einer zur Tabelle angemeldeten Forderung eine Berufung.
Auch halte ich es für unwahrscheinlich, dass die Schlussverteilung durchgeführt wird, bevor ein vom IV geführter Rechtsstreit abgeschlossen ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ne, am Tag des Urteils wurde direkt Sicherheit hinterlegt und mit Nachdruck mit der Vollstreckung begonnen.
Dadurch gab es das Vermögensverzeichnis Gleichzeitig mit der Insolvenzmeldung. (5 Tage bis DL). Der IV war nach 2 Tagen bestimmt und hat dann am letzten Tag Berufung eingelegt.
Sorry. Aber ich kann Ihre Darstellung nach wie vor nicht glauben.
Zunächst einmal müssen Sie in einem GV-Traumland (zumindest für die Gläubiger) leben. In sämtlichen Bezirken, in denen ich bisher vollstreckungsmäßig unterwegs war, braucht es im Regelfall weit mehr als einen Monat bis der GV überhaupt das 1. Mal tätig wird. Dann ist zudem ja auch noch zu berücksichtigen, dass dem Schuldner nach § 802f Abs. 1 ZPO
dem Schuldner durch den GV erstmal eine 2 Wochen Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen ist. Selbst wenn es sehr schnell alles geht, ist man bei rund 3 Wochen. Wenn man die Sicherheitsleistung noch berücksichtigt, die im Vorhinein zu leisten war, dann kann man wahrscheinlich noch eine Woche draufschlagen.
Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits 2 Tage nach Antragstellung, ist sehr ungewöhnlich. Im Durchschnitt wird es ca. 1-2 Wochen bis zur Eröffnung brauchen.
Und schließlich besteht für den IV gar keine Notwendigkeit so übereilt Berufung einzulegen. Der Rechtsstreit ist doch sowieso gemäß § 240 ZPO
unterbrochen. Mal abgesehen davon, dass bei einem Urteil, in dem es um Forderungen gegen den Schuldner geht, die damit auch Insolvenzforderungen sind, zwangsläufig erst dann die Berechtigung zur Aufnahme des Rechtsstreites besteht, wenn die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und in einem Prüfungstermin bestritten wurde. Vorher besteht gar kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Berufungsverfahren.
Und wieso besteht denn die Befürchtung, dass die Schlussverteilung bereits vollzogen werden könnte, bevor das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, wenn man sich noch ganz am Anfang des Insolvenzverfahrens befindet?
Was sind übrigens 5 Tage bis "DL"? Sprich was ist "DL"?
Im Vorfeld ist schon einiges schief gelaufen, weswegen die Justiz hier versucht hat, mal den Turbo einzulegen.
Kommentar vom IV. Durch die Berufung habe man die Fälligkeit wegbekommen wollen. Was sich mir nicht so recht erschließt, da ja die Sicherheit da liegt und damit Geld fließen sollte.
DL - Deadline.
Hemmt der 240 ZPO auch die Berufungsfrist und verhindert das Rechtskräftigwerdens eines Urteils?
Zitat :Im Vorfeld ist schon einiges schief gelaufen, weswegen die Justiz hier versucht hat, mal den Turbo einzulegen.
Im Regelfall wird sich der GV wenig davon beeindrucken lassen, ob im Vorfeld und damit im Prozess von Seiten des Gerichts schon Fehler gemacht wurden. Zumal das hier zuständige Gericht nach dem Streitwert das LG gewesen sein dürfte und die Dienstaufsicht durch das AG ausgeübt wird. Sprich mit dem entscheidenden Gericht gibt es gar keine Berührungspunkte. Mal abgesehen davon, dass GV selbständig arbeiten und demgemäß sich eher nicht in ihr Handwerk reinreden lassen.
Zitat :Kommentar vom IV. Durch die Berufung habe man die Fälligkeit wegbekommen wollen.
Was soll das denn. Fällig waren die Forderungen ja wohl schon lange, sonst hätte es kein auf Zahlung gerichtetes Urteil gegeben. Mit der Berufung bekommt man noch nicht einmal die Vollstreckbarkeit weg. Lediglich der Eintritt der Rechtskraft könnte verhindert werden, was ja durch die Insolvenzeröffnung sowieso der Fall ist.
Ich frage mich gerade ernsthaft, ob es wirklich derart dilettantische IV in Deutschland gibt. Sind Sie sich 100%ig sicher, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde? Oder wurde evtl. nur die vorläufige IV angeordnet und es hatte nur den Anschein, dass die Berufung durch den IV eingelegt wurde, weil praktisch seine Kanzlei das gemacht hat, und eigentlich war es der Schuldner als Partei selbst? Ein solches Vorgehen, würde sich zwar auch hart an der Grenze befinden, aber wenn es um erhebliche Forderungen geht, der Schuldner hinreichende Zweifel an der Berechtigung dieser Forderung beim vorl. IV wecken konnte und auch absehbar war, dass der Schuldner keinen RA finden wird, der praktisch umsonst Berufung einlegt, könnte man das argumentativ noch irgendwie rechtfertigen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten