Hallo zusammen,
nach erfolgtem Anerkenntnisurteil geht es zwischen den beiden Parteien nun um den Kostenfestsetzungsantrag der klagenden Partei.
Da der Beklagte die im Verhältnis zu dem Streitwert exorbitant hohen Reisekosten als unnötig hält und ein ortsansässiger RA weitaus günstiger gewesen wäre, gibt es nun zwischen den Parteien den 4. Schriftwechsel.
Nun würde mich mal interessieren, ob der Beklagte auch für die Kosten der obsiegenden Partei aufkommen muss?
Besten Dank und Gruß
Kosten Schriftwechsel
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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quote:
Da der Beklagte die im Verhältnis zu dem Streitwert exorbitant hohen Reisekosten als unnötig hält
Das sollte etwas substantiierter dargelegt werden.
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und ein ortsansässiger RA weitaus günstiger gewesen wäre
Das ist aber - selbst unter Berücksichtigung einer Schadensminderungspflicht - nicht ausschlaggebend.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
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Da der Beklagte die im Verhältnis zu dem Streitwert exorbitant hohen Reisekosten als unnötig hält
Das sollte etwas substantiierter dargelegt werden.
Bei einem Streitwert knapp unterhalb 100 EUR, reiste der RA der Klägerin mit dem Taxi und Flugzeug an. Der Kostenfestsetzungsantrag beläuft sich auf nunmehr ca. 500 EUR, welches vom Beklagten moniert wurde und auf eine Schadensminderungspflicht hingewiesen wurde. Die Kosten für einen ortsansässigen RA wären erheblich günstiger und angemessener gewesen.
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Nun, man hat die freie Wahl eines Verteidigers.
Man darf sich ruhig den besten auswählen, auch wenn der anreisen muss.
"Ein anderer wäre billiger gewesen" ist also schlicht und einfach zu unsubstantiiert um erfolgreich verargumentiert zu werden.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Bei der Sachlage ist es im Zivilrecht eine schlichte Vergleichsberechnung. Wenn der Rechtsstreit beim Amtsgericht Flensburg geführt wird und ich auch selber dort wohne, kann ich mir einen Anwalt aus München holen, weil ich meine, nur der kann meinen 100,. EUR Rechtsstreit sachgerecht führen- nur : aufkommen muss der Gegner für die Reisekosten nicht.
Also: Wo wohnt der Kläger? Am Ort des Prozesses? Wo residiert der Anwalt? Was von den 500,. EUR sind Reisekosten des Anwalts?
Das Gericht wird normalerweise folgende Rechnung aufstellen: wohnt der Kläger am Orte des Prozessgerichts gibt es keine Reisekosten. Wohnt der Kläger nicht am Ort des Gerichts werden die Reisekosten des Klägers zu einem Anwalt am Ort des Gerichts berücksichtigt (damit er ihn informieren kann) oder die Kosten eines Unterbevollmächtigten am Prozessort des Anwalts am Orte des Klägers, der den Termin wahrnimmt.
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