Guten Morgen,
Ich habe da mal eine Frage.
Es gibt eine UH-KLage.
Die PKH oder wie es nun heißt VKH wurde der Klägerin versagt.
Dagegen hat sie Beschwerde eingelgt.
Das OLG hat aber das Versagen der PKH als richtig angesehen.
Die Klage wurde nicht zurückgenommen.
Bei der Verhandlung verweigerte die Klägerin Auskunft und es wurde ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin
erlassen.
Im Urteil steht auch, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat.
Nun wurde von der Klägerin "Einspruch" gegen das Versäumnisurteil eingereicht.
Ob dies nach Einspruchsbegründung zugelassen wird ist noch offen.
Nur falls der "Einspruch"
zugelassen wird und das Urteil dann irgendwann anders ausfällt, wer trägt die Kosten des Versäumnisurteils?
Das kann doch dann (hoffentlich) nicht nachträglich dem Beklagten auferlegt werden, oder?
Der kann ja nix dazu, wenn die Klägerin sich nicht zur Sache einläßt?
Und ist überhaupt ein "Einspruch" das gültige Rechtsmittel?
Muss es nicht beschwerde heißen?
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Kosten Versäumnisurteil
19. Februar 2010
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Frage vom 19. Februar 2010 | 09:25
Von
Status: Praktikant (764 Beiträge, 168x hilfreich)
Kosten Versäumnisurteil
#1
Antwort vom 19. Februar 2010 | 12:34
Von
Status: Senior-Partner (6301 Beiträge, 2473x hilfreich)
Aus welchem Grund verweigert man die Auskunft bei der eigenen Klage.
Bei einem Versämnissurteil gegen den Kläger wir die Klage abgewiesen. Er trägt alle Kosten.
Bei einem Versämnissurteil gegen den Beklagte wir der Klage stattgegeben. Er trägt alle Kosten.
Wobei es trotzdem weitergehen kann, aber wohl erst wenn Auskunft erteilt wird :-)
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
-- Editiert am 19.02.2010 12:37
#2
Antwort vom 19. Februar 2010 | 13:21
Von
Status: Praktikant (764 Beiträge, 168x hilfreich)
Hallo Mustermann,
quote:
Aus welchem Grund verweigert man die Auskunft bei der eigenen Klage.
Tja, das ist eine Gute Frage. Es wurden Auskünfte zum eigenen Einkommen, sowie zum Wohnvorteil und zum Eigentum verweigert.
Sprich die Bedürftigkeit wurde nicht nachgewiesen.
Böse Zungen könnten behaupten, da hat jemand was zu verbergen.
Auch der Richter hat gedroht die Akte zur Staatsanwaltschaft zu geben, hat er aber leider nicht getan oder noch nicht.
Ja es geht weiter, hatte ich ja geschrieben, daher auch meine Frage, ob die Kosten nachträglich auch dem Beklagten auferlegt werden könnten?
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#3
Antwort vom 19. Februar 2010 | 13:32
Von
Status: Senior-Partner (6301 Beiträge, 2473x hilfreich)
Die Extra-Kosten des Versämnissurteils und des dadurch folgenden Rechtszug trägt der Versäumende.
Das des normalen Rechtszugs der Verlieren
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
#4
Antwort vom 19. Februar 2010 | 13:40
Von
Status: Praktikant (764 Beiträge, 168x hilfreich)
Hallo Mustermann,
quote:
Die Extra-Kosten des Versämnissurteils und des dadurch folgenden Rechtszug trägt der Versäumende.
Na das beruhigt mich doch.
Hätte mein Rechtsempfinden auch schwer durcheinander gewürfelt, wenn solch vermeidbare Kosten, weil mehrfach gefordert, dann auch noch dem Beklagten auferlegt würden.
Weißt Du auch , ob der Einspruch das richtige Rechtsmittel ist?
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