Hallo,
ich bin mir gerade unsicher ob ich das Gerichtsvollzieherkostengesetz richtig interpretiere und möchte daher hier um Rat bitten. Eventuell kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen; Ich möchte einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, ein einseitiges Dokument per Postzustellauftrag an die Gegenpartei zu übermitteln (keine persönliche Zustellung). Das GvKostG sieht für die "sonstige Zustellung" eine Gebühr iHv 3€ vor, weitere drei Euro fallen für Auslagen (Porto) an. Die Beglaubigung bzw Kopie einer Seite wird mit 0,5€ berechnet.
- Wie viele Exemplare des Originalschriftstücks müssen dem GV grundsätzlich bzw. beglaubigt vorliegen?
Danke für eure Hilfe vorab und liebe Grüße,
luckies213
Kosten bei postalischer Zustellung per Gerichtsvollzieher
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Hallo luckies213!
Besser spät als nie, aber zu meiner Entschuldigung kann ich anführen, dass ich auch erst seit kurzem hier lese.
Orginal-Schriftstücke gibt es in der Regel nur einmal - Der Gerichtsvollzieher erhebt die Zustellungsgebühr und die Beglaubigungsgebühr für die zuzustellenden Schrifttücke, sofern welche erstellt werden müssen. Dazu kommt die Postzustellung an sich. Das Originalschriftstück verbleibt bei ihm und wird später mit dem Zustellungsnachweis urkundlich verbunden. Man kann Kosten sparen, wenn man selbst Kopien in benötigter Menge herstellt und beifügt. Sollten bereits beglaubigte Kopien vorhanden sein, ist das noch besser. Das ist aber nicht immer möglich.
Hoffentlich hilft es noch jemanden.
Gruß,
Glucke
Mir auf jeden Fall. Danke.
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