Kosten der Zwangsvollstreckung hier gerechtfertigt?

25. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kostenmacher
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten der Zwangsvollstreckung hier gerechtfertigt?

Gerichtsvollzieher V wurde von Gläubiger G beauftragt, bei Schuldner S zuzustellen und zugleich eine eidesstattliche Versicherung einzuholen. S ist zwar da, aber die Zustellung scheitert an einem formalen Fehler.

S weiß nun, dass der nächste Zustellungsversuch demnächst folgt und setzt sich sofort mit G in Kontakt, um einen Vergleich auszuhandeln, da S dies ohnehin in naher Zukunft vorhatte. S teilt G nicht mit, dass V bereits einen Versuch unternommen hat, dieser aber gescheitert ist.

S und G einigen sich noch am selben Tag.

G kontaktiert den V am nächsten Tag, um ihm mitzuteilen, dass eine Einigung erfolgt ist. V gibt jedoch an, er habe bereits einen Termin für die Zustellung festgelegt und wolle jetzt außerdem bezüglich der ersten vereinbarten Rate zwangsvollstrecken.

Muss S die Kosten für die Zustellung und Zwangsvollstreckung tragen? Welche Möglichkeiten hat S, dies abzuwenden?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1376x hilfreich)

Das hängt wohl von der Vereinbarung zwischen S und G ab.

Wenn nichts vereinbart wurde, wird S wohl zahlen müssen, da er sich bereits in Verzug befunden hat, wie anzunehmen ist.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kostenmacher
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Jotrocken

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Laut § 788 I ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung für S an, "soweit sie notwendig waren". Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass es sich insgesamt noch um notwendige Kosten handelt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1376x hilfreich)

Das kann man nicht beurteilen, da man überhaupt nicht weiß, welche Forderungen des G gegen S hier zu Grunde liegen.



-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 304.874 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.567 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.