Gerichtsvollzieher V wurde von Gläubiger G beauftragt, bei Schuldner S zuzustellen und zugleich eine eidesstattliche Versicherung einzuholen. S ist zwar da, aber die Zustellung scheitert an einem formalen Fehler.
S weiß nun, dass der nächste Zustellungsversuch demnächst folgt und setzt sich sofort mit G in Kontakt, um einen Vergleich auszuhandeln, da S dies ohnehin in naher Zukunft vorhatte. S teilt G nicht mit, dass V bereits einen Versuch unternommen hat, dieser aber gescheitert ist.
S und G einigen sich noch am selben Tag.
G kontaktiert den V am nächsten Tag, um ihm mitzuteilen, dass eine Einigung erfolgt ist. V gibt jedoch an, er habe bereits einen Termin für die Zustellung festgelegt und wolle jetzt außerdem bezüglich der ersten vereinbarten Rate zwangsvollstrecken.
Muss S die Kosten für die Zustellung und Zwangsvollstreckung tragen? Welche Möglichkeiten hat S, dies abzuwenden?
Kosten der Zwangsvollstreckung hier gerechtfertigt?
Das hängt wohl von der Vereinbarung zwischen S und G ab.
Wenn nichts vereinbart wurde, wird S wohl zahlen müssen, da er sich bereits in Verzug befunden hat, wie anzunehmen ist.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
@ Jotrocken
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Laut § 788 I ZPO
fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung für S an, "soweit sie notwendig waren". Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass es sich insgesamt noch um notwendige Kosten handelt?
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Das kann man nicht beurteilen, da man überhaupt nicht weiß, welche Forderungen des G gegen S hier zu Grunde liegen.
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